BGH zum Markenrecht: "Kölner Dom" ist keine Marke

15.01.2024

Verbraucher dächten nicht speziell an die hohe Domkirche, sondern hätten allgemeine Assoziationen, wenn vom "Kölner Dom" die Rede ist. Das hat der BGH entschieden und eine entsprechende Markeneintragung verneint.

Die Bezeichnung "Kölner Dom" kann nicht als Marke nach dem Markengesetz (MarkenG) geschützt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit am Freitag veröffentlichtem Beschluss entschieden (Beschl. v. 12.10.2023, Az. I ZB 28/23).

Die Hohe Domkirche zu Köln hat im Jahr 2018 das Zeichen "Kölner Dom" zur Eintragung als Wortmarke in das beim deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet. Das Amt hatte die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht (Entscheidung v. 19.01.2023, Az. 25 W (pat) 526/21) und nun auch der BGH bestätigten diese Entscheidung des Amtes. Weil die Domkirche Rechtsmittel eingelegt hatte, musste nun der BGH entsprechend § 83 Abs. 1 MarkenG als für die Rechtsbeschwerde zuständige Instanz entscheiden. Die Bezeichnung "Kölner Dom" werde im Verkehr "als beschreibende Angabe und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft aufgefasst", so der BGH.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft hat eine Marke nach der Auffassung des BGH dann, wenn ein durchschnittlicher Verbraucher erkennt, dass ein Produkt dieser Marke von einem bestimmten Hersteller stammt. Das wäre im Fall des Kölner Doms also dann gegeben, wenn beispielsweise der Käufer eines Souvenirs, das mit den Worden "Kölner Dom" gekennzeichnet ist, daraus schließen würde, dass die Hohe Domkirche zu Köln die Herstellerin des Souvenirs ist.

"Kölner Dom" weckt eher allgemeine Assoziationen an die schöne Kirche

Ein solches Verständnis ist laut BGH im Fall von "Kölner Dom" gerade nicht vorhanden. Vielmehr werde die Angabe "Kölner Dom" vom durchschnittlichen Verbraucher so verstanden, dass es sich um Waren handelt, die thematisch dem berühmten Kölner Kirchenbauwerk zuzuordnen sind. Dies gelte für jegliche Souvenirs, die in der Nähe des Kölner Doms von unterschiedlichen Anbietern und eben nicht nur von der Hohen Domkirche zu Köln verkauft werden.

Damit weicht die Entscheidung teilweise von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ab, in welcher dieser der Bezeichnung "Neuschwanstein" die Eignung als Marke zusprach, obwohl der BGH das zuvor anders gesehen hatte. Zu einer Vorlage im Rahmen des Vorabentscheidungsgesuchs an den EuGH sah sich der BGH im Fall "Kölner Dom" aber nicht veranlasst. Der BGH hat ausweislich seines Urteils die vom EuGH mittlerweile vorgegebenen Maßstäbe angelegt.

hes/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zum Markenrecht: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53639 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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