Wegen 465 Euro ins Gefängnis? Das kann passieren, wenn man Rundfunkbeiträge nicht bezahlen will und es zur Vollstreckung kommt. Die verwaltungsrechtlichen Aspekte des Falls haben jetzt das VG Münster beschäftigt.
Wer den Rundfunkbeitrag nicht zahlen will, muss mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen. Über die verwaltungsrechtlichen Aspekte eines solchen Falles hat jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschieden (Urt. v. 13.05.2022 und 08.06.2022, Az. 7 K 1552/21 und 7 K 1553/21).
Ein Mann aus Borken hatte 2015 zwei Bescheide zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen erhalten, da er sich seit 2013 mit gut 465 Euro im Rückstand befand. Doch der Mann zahlte nicht und erhob auch keinen Widerspruch gegen die Bescheide. Begründung: Er besitze schon seit 2010 weder ein Radio- noch ein Fernsehgerät und sei deshalb nicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen verpflichtet. Deshalb habe er sämtliche Bescheide seit 2013 ungeöffnet an den Absender zurückgesandt, denn er habe die Post für Werbung gehalten.
Der WDR beauftragte sodann im Wege der Amtshilfe die Stadt Borken mit der Vollstreckung der offenen Beiträge. Anfang 2020 blieb ein entsprechender Antrag der Stadt beim dortigen Amtsgericht erfolglos, weil der Mann die Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse verweigerte. Die zuständige Gerichtsvollzieherin beantragte daraufhin beim Amtsgericht einen entsprechenden Haftbefehl, um die Vermögensauskunft zu erzwingen. Der Mann saß daher von Ende Februar bis Ende August 2021 im Gefängnis.
Die diversen Klagen des Mannes auf dem verwaltungsgerichtlichen Weg hielt das VG nun größtenteils für unzulässig. Die angegriffenen Rundfunkbeitragsbescheide seien wegen des ausbeibenden Widerspruchs inzwischen bestandskräftig geworden, weshalb der Mann dagegen nicht mehr vorgehen könne. Zweifel daran, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen bzw. die Voraussetzungen zur Amtshilfe hier nicht vorgelegen hätten, konnte das VG auch nicht erkennen. Der Mann könne auch nicht mehr verlangen, dass die Vollstreckung eingestellt werde, weil der WDR mittlerweile erklärt habe, die Zwangsvollstreckung gegen ihn nicht weiter zu betreiben.
Über die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls sowie etwaige Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die der Mann ebenfalls vor dem VG geltend gemacht hatte, müsse das zuständige Amtsgericht entscheiden. Die Verwaltungsgerichte seien für diese Begehren nicht der richtige Adressat.
jb/LTO-Redaktion
VG Münster zu Rundfunkbeiträgen: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48779 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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