Um zu überprüfen, ob Wohnheimzimmer von Studenten als Zweitwohnung genutzt werden, hatte die Stadt Görlitz ein Studentenwohnheim verpflichtet, ihr die Namen aller Mieter mitzuteilen. Das war aber unzulässig, so das OVG.
Die Stadt Görlitz erhebt eine Zweitwohnungssteuer. Auch Studenten, die in einem Studentenwohnheim wohnen, müssen diese Steuer zahlen, wenn das Zimmer nicht ihren einzigen Wohnsitz darstellt. Eine Ausnahme wie etwa für Altenheime sieht die entsprechende Satzung der Stadt nicht vor.
Um überprüfen zu können, ob Wohnheimzimmer von Studenten als Zweitwohnung genutzt werden, hatte die Stadt das Studentenwerk Dresden als Betreiber von Studentenwohnheimen verpflichtet, ihr die Namen aller Mieter mitzuteilen. Das war jedoch unzulässig, wie das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) nun entschied (Urt. v. 12.06.2018, Az. 4 A 580/15).
In der Begründung führte das OVG aus, dass die Übermittlung der Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße und deshalb nicht hätte erfolgen dürfen. Die erstinstanzliche Entscheidung, in der zunächst noch kein Verstoß gegen das Datenschutzrecht festgestellt worden war, wurde vom OVG entsprechend abgeändert.
Der Senat hegte in der mündlichen Verhandlung auch "erhebliche Zweifel" daran, ob die Satzung der Stadt Görlitz über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer überhaupt wirksam ist. Die Bestimmung über die Steuerpflicht sei voraussichtlich auch mit Verfassungsrecht nicht vereinbar.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG nicht zugelassen.
dpa/tik/LTO-Redaktion
OVG Sachsen zur Zweitwohnungssteuer in Görlitz: . In: Legal Tribune Online, 12.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29099 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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