Ein seit Jahrzehnten vegetarisch lebendes Ehepaar hat erfolgreich gegen die Ausübung der Jagd auf ihren Grundstücken innerhalb eines Jagdgebiets geklagt.
Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz haben Eheleute für die jagdrechtliche Befriedung ihrer Grundstücke geklagt (Urt. v. 19.04.2021, Az. 1 K 251/20.KO). Aus ethischen Gründen ist die Ausübung der Jagd auf ihren Grundstücken nun verboten.
Innerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks sind die Eheleute Eigentümer mehrerer Grundstücke. Seit fast 40 Jahren lebt das Ehepaar dort auf einem Bauernhof und lebt nahezu ebenso lange vegetarisch. Deshalb könnten sie es aus Gewissensgründen nicht ertragen, wenn auf ihren Grundstücken Tiere von Treibern und Hunden gehetzt und von Jägern getötet würden, so das Ehepaar. In den letzten Jahren hätten sie unter anderem auf rund 28.000 Quadratmetern Wildblumen gesät und 10.000 Euro an einen Verein für Wildtierschutz gespendet. An ihrem Hof hat das Ehepaar auch eine zwei Hektar große Streuobstwiese angelegt. Das Gericht befand, dass das Ehepaar durch ihr alltägliches Engagement für Flora und Fauna deutlich mache, dass ihre ökologische Haltung persönlichkeitsprägend sei.
Den entsprechenden Antrag auf Befriedung des Jagdgebiets hatte die zuständige Behörde im Juli 2019 noch abgelehnt. Auch der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Antrag dazu benutzt zu werden scheine, um sich dem Einfluss der Jagdgenossenschaft entziehen zu können, mit deren Vorgehensweise die Kläger nicht einverstanden seien. Tatsächlich habe sich der klagende Ehemann über "holländische Jagdtouristen" beschwert.
Ablehnung der Jagd als Gewissensentscheidung
Diese Ausführungen folgte das VG Koblenz jedoch nicht. Nach Überzeugung des Gerichts habe das Ehepaar glaubhaft dargelegt, dass ihre Ablehnung der Jagd auf einer Gewissensentscheidung beruhe. Da Wild seinen artspezifischen Bedürfnissen folgend grundsätzlich nicht an Grundstücksgrenzen Halt mache, gehe das Bundesjagdgesetz zwar von einer flächendeckenden Bejagung aus, so das Gericht. Ausnahmsweise kann Grundeigentum gemäß § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG) aber für jagdrechtlich befriedet erklärt werden, wenn die Jagdausübung glaubhaft aus ethischen Gründen abgelehnt werde. Da insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6a BJagdG vorliegen und im Übrigen für das Gericht keine Versagungsgründe ersichtlich waren, haben die Koblenzer Richterinnen und Richter der Klage stattgegeben.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
jb/LTO-Redaktion
VG Koblenz gibt Klage statt: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44880 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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