Leserbriefe an LTO: Zum beA und BGH-Anwälten, zur "unwür­digen" Asse­sorin und zum Kir­che­n­asyl

08.09.2018

Nach Beleidigung ihres Ausbilders im Referendariat: Die "unwürdige" Assessorin wird doch Anwältin

Nun also doch: Die Assessorin, die ihren Ausbilder im Referendariat beleidigte und dafür verurteilt wurde, darf Anwältin werden. Wegen "Unwürdigkeit" hatte ihr die RAK die Zulassung zunächst verweigert.

 

Von Eberhard Reinecke, Rechtsanwalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Prozessbevollmächtigter der Assessorin in den Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem BGH – die Verfassungsbeschwerde wurde von der Assessorin selbst ohne anwaltliche Hilfe eingereicht – kann ich Ihren Bericht wie folgt ergänzen und kommentieren:

1. Die Zulassung zur Anwaltschaft ist nunmehr am 05.09.2018 erfolgt.

2. Das Bundesverfassungsgericht hatte ausdrücklich festgestellt, dass bereits die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer vom 15.05.2015 (neben dem Urteil des AGH) die Rechte der Assessorin verletzt. In den Gründen hatte das Bundesverfassungsgericht in den Randnoten 29 und 30 die Erforderlichkeit einer Abwägung mit Gemeinwohlinteressen hervorgehoben und dabei ausdrücklich festgehalten, dass "jedenfalls ohne weitere Feststellungen" ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit nicht festgestellt worden ist. Nach diesen klaren und eindeutigen Hinweisen des Bundesverfassungsgerichtes hätte man erwarten müssen, dass die Rechtsanwaltskammer entweder unverzüglich nach der Entscheidung der Assessorin das Angebot macht, das erst in der mündlichen Verhandlung am 31.08.2018 erfolgte, oder die Rechtsanwaltskammer die angeblich möglichen weiteren Feststellungen tatsächlich trifft und dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vorlegt. Beides geschah nicht.

3. Im Übrigen lag auch zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung des AGH vom 30.10.2015 die Straftat knapp 5 Jahre zurück. Es ist äußerst bedauerlich, dass die Rechtsanwaltskammer Köln offenbar nicht verstanden hat, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes eine Entscheidung für die freie Advokatur ist, sondern dass sie stattdessen versucht hat, die Zulassung der Assessorin möglichst lange hinauszuschieben und den Eindruck zu erwecken, als sei erst aufgrund des (weiteren) Wohlverhaltens der Assessorin im Zeitraum von Oktober 2015 bis August 2018 die Situation eingetreten, in der eine Zulassung möglich war.

Zitiervorschlag

Leserbriefe an LTO: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30825 (abgerufen am: 06.11.2024 )

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