Als ein Roßdorfer in den 70ern nach Pakistan einreisen will, werfen ihm die Behörden Urkundenfälschung vor: "RoBdorf" sei kein Wohnort. Vor dem VG Darmstadt wollte er die Schreibweise mit Doppel-S durchsetzen.
Die Schreibweise der Gemeinde "Roßdorf" mit Eszett in Reisepässen bleibt unverändert. Ein Roßdorfer hatte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt versucht, die Schreibweise des Ortes in seinem Reisepass in "ROSSDORF" zu ändern, nahm seine Klage aber zurück (az. 5 K 110/16.DA).
Er hatte seine Forderung auf Änderung der Schreibweise von "ROßDORF" mit scharfem S in "ROSSDORF" mit doppeltem S mit einem Vorfall im Jahr 1976 begründet: Damals sei ihm beim Grenzübertritt von Afghanistan nach Pakistan Urkundenfälschung vorgeworfen worden, denn die Grenzsoldaten hätten das scharfe S als B gelesen - und damit die Angabe zu seinem Wohnort als "RoBdorf".
Bis 2012 hatte die Gemeinde im Landkreis Darmstadt-Dieburg auf Wunsch des Mannes den Wohnort bei der Verlängerung seines Reisepasses als "Rossdorf" mit Doppel-S eingetragen, ihm anschließend aber diese Schreibweise verweigert. Er reise seitdem nicht mehr in kritische Länder wie Pakistan ein, da er eine Wiederholung des Vorfalls in den 1970er Jahren fürchte und sehe sich in seiner Reisefreiheit eingeschränkt, argumentierte der Mann. Vor Gericht hieß es aber, dass die Schutzpflicht des Staates unter anderem darin bestehe, auf einheitliche Pässe zu achten. Der Mann nahm seine Klage zurück.
dpa/acr/LTO-Redaktion
VG Darmstadt zu Schutzpflichten des Staates: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30499 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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