Vor einem Möbelhaus streiten zwei Männer um eine Tasche mit 15.000 Euro in bar, gegenüber der Polizei erzählen sie zwei völlig verschiedene Geschichten. Wem das Geld gehört, ist unaufklärbar. Dann bekommt es auch keiner, sagt das LG Köln.
Die Situation hat fast schon cineastisches Potential: Zwei Männer gehen zusammen in ein Möbelhaus, einer von beiden trägt eine Umhängetasche mit 15.000 Euro in bar bei sich. Am Eingang kommt es zum Streit um das Geld. Die Polizei muss die beiden schließlich trennen und nimmt die Tasche in Verwahrung.
Vor Gericht begehrten die beiden Männer die Herausgabe der Tasche vom jeweils anderen. Nach Einstellung der Ermittlungsverfahren gegen beide hatte das Landgericht (LG) Köln in einem nun bekanntgewordenen Urteil zu entscheiden, wem das Geld zusteht (Urt. v. 06.01.2017, Az. 5 O 386/15).
Das erwies sich jedoch angesichts der verschiedenen Schilderungen, welche die Männer zum Geschehensablauf machten, als äußerst schwierig.
Wirre Geschichte um Zementmischer
So brachte der Kläger in dem Verfahren vor, er habe das Geld für einen Bekannten transportiert. Den Beklagten habe er in der Straßenbahn auf dem Weg zu dem Möbelhaus kennengelernt, und sich mit diesem auf ein Essen im dortigen Restaurant verabredet. Als er, der Kläger, zur Toilette gehen wollte, habe er dem Beklagten die Tasche mit dem Geld zum Aufpassen überlassen, woraufhin dieser versucht habe, mit dem Geld zu entkommen. So sei es zu der Rangelei am Eingang gekommen.
Sein Gegenüber erzählte hingegen eine völlig andere Geschichte: Er sei mit dem Kläger am Hauptbahnhof verabredet gewesen, um von diesem die Tasche mit dem Geld zu erhalten. Das Geld habe der Kläger ihm als Teil eines verworrenen Handels mit einem ausländischen Geschäftspartner übergeben; er selbst habe im Gegenzug dem Kläger beim Kauf eines Zementmischers assistieren sollen.
Zu diesem Zweck sei man auch zu dem Möbelhaus gefahren. Dort sei ihm die Lage aber komisch vorgekommen, sodass er versucht habe, die Szene mitsamt des Geldes zu verlassen. Der Kläger habe daraufhin versucht, ihm das Geld wieder zu entreißen.
Kein Eigentümer zu ermitteln
Einzige Gemeinsamkeit der Schilderungen: In beiden Fällen wären weder der Kläger noch der Beklagte selbst Eigentrümer des Geldes. Wem es nun aber tatsächlich gehörte, ließ sich vor Gericht nicht feststellen. Da eine Herausgabe der verwahrten Sache in diesem Fall nur an den letzten Besitzer erfolgen kann, stellte sich die Frage, wer zuletzt die unmittelbare Gewalt über die Tasche gehabt hatte.
Wer von den beiden dem anderen die Tasche entrissen hatte, ließ sich aber ebenfalls nicht ermitteln, auch die Befragung von Zeugen half hier nicht weiter. Das führte zu dem Ergebnis, dass keiner von ihnen die Tasche mitsamt des Geldes für sich beanspruchen konnte.
Bis jemand seine Berechtigung nachweisen kann, bleibt es nun erst einmal in Verwahrung. Welche Geschichten künftig in diesem Zusammenhang noch erzählt werden, bleibt abzuwarten.
mam/LTO-Redaktion
Rangelei vor Möbelhaus: . In: Legal Tribune Online, 01.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22234 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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