Aus ethischen Gründen war eine Veganerin in England nicht gegen eine Mäuseplage in ihrer Wohnung vorgegangen. Die tierischen Mitbewohner kommen sie nun teuer zu stehen, die Plage verursachte Schäden bei den Nachbarn und an dem Gebäude.
Weil eine Veganerin in der ostenglischen Grafschaft Essex aus Gewissensgründen nichts gegen den Mäusebefall in ihrer Wohnung eines Reihenhauses unternahm, hat ein Gericht der Stadt Colchester sie nun zur Zahlung einer erheblichen Geldsumme verurteilt. Die 73-Jährige hatte die Mäuse wie Haustiere behandelt und ihnen zum Beispiel regelmäßig Futter gegeben.
Bereits in einem ersten Strafverfahren im April dieses Jahres war ihr Verhalten als Verstoß gegen den Environmental Protection Act und den Prevention of Damage by Pests Act eingestuft worden. Da die 73-Jährige die Mäuseplage allerdings entgegen der Vorgaben des Gerichts und der zahlreichen Ermahnungen und Hilfsangebote durch die Gemeinde nicht beseitigte, wurde es im zweiten Verfahren für sie nun teuer: Das Gericht verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 1.500 Pfund (umgerechnet 1.700 Euro) und einem Opferzuschlag in Höhe von 150 Pfund. Zudem muss sie der Gemeinde 2.395 Pfund für die an der Sozialwohnung entstandenen Schäden zahlen.
Die Frau war überzeugt, von den Tieren gehe keine Belästigung für die Nachbarn aus, da sie sich um sie kümmere. Diese Überzeugung teilte die weniger tolerante Nachbarschaft offenbar nicht. Nach erfolglosen Beschwerden sahen sich einige Anwohner wegen der zahlreichen Beschädigungen und des Gestanks, den die Nager verursachten, sogar zum Auszug gezwungen.
Das Gericht betonte, es respektiere die ethischen Beweggründe der tierlieben Frau. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass andere Menschen Mäuse nun einmal als Ungeziefer betrachteten. Die Auswirkungen des Befalls auf die Nachbarn hätten eine Untätigkeit nicht zugelassen.
pab/dpa/LTO-Redaktion
Englisches Gericht erkennt auf Geldstrafe und Schadensersatz: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49869 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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