Ein ehemaliger Rechtsanwalt fordert seine Zulassung zurück und bedient sich dazu aus dem Fundus der Reichsbürger-Thesen. Doch selbst wenn das Besatzungsrecht noch gälte: Sein Vorbringen wäre dennoch Unfung, lässt der BGH durchblicken.
Ein ehemaliger Rechtsanwalt forderte vor Gericht seine Zulassung zurück und überzog die Justiz mit einer Argumentation in bester Reichsbürger-Manier. Die Gerichte seien, ebenso wie die beklagte Rechtsanwaltskammer (RAK), überhaupt nicht ordnungsgemäß besetzt, da in Deutschland noch das Recht der Besatzungsmächte fortgelte, behauptete er. Gleichwohl hielt ihn das nicht davon ab, die vermeintlich illegitimen Gerichte anzurufen. Nun wies Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Zuvor hatte der Ex-Advokat rundheraus den gesamten Karlsruher Anwaltssenat mit Befangenheitsvorwürfen bedacht (Beschl. v. 28.01.2019, Az. AnwZ(Brfg) 40/18).
Aus "gesundheitlichen Gründen", so weisen es die Beschlussgründe des BGH aus, hatte die zuständige RAK im September 2014 die Zulassung des Mannes widerrufen. Zweimal war ihm gegenüber zuvor von der RAK eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden. Der Mann, der zunächst beim Sozialgericht in Berlin Klage gegen die Bescheide erhob, welches dann zuständigkeitshalber an den Anwaltsgerichtshof (AGH) im nordrhein-westfälischen Hamm überwies, stützte seinen Versuch, wieder zur Anwaltschaft zugelassen zu werden, im Wesentlichen aufs Besatzungsrecht.
So behauptete er, die RAK sei nicht ordnungsgemäß besetzt, da Gesetze der alliierten Besatzungsmächte aus der Zeit nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges – konkret: sogenannte SHAEF-Gesetze (SHAEF: Supreme Headquarters Allied Expeditionary Force) immer noch in Kraft seien. Sucht man online nach dem Begriff, so landet man u. a. auf der Wikipedia-Seite zum SHAEF. Dabei handelte es sich um das oberste Hauptquartier der Alliierten Expeditionsstreitkräfte. Tatsächlich auch so benannte Gesetze findet man hingegen nur in Kommentarspalten oder auf Seiten mit Namen wie "reichsamt.net" oder "die-deutschland-luege.de".
AGH: Kläger nicht postulationsfähig
Der AGH wies die Klage des Mannes ab, wogegen sich der frühere Rechtsanwalt sodann mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung an den Karlsruher Senat wendete. Der AGH war der Meinung, dem Mann fehle schon die für eine Klage notwendige Postulationsfähigkeit, also die Fähigkeit, vor Gericht wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies kann vor dem AGH nur ein Rechtsanwalt. Da der Widerruf seiner Anwaltszulassung durch den Ablauf der Anfechtungsfrist aber bereits in Bestandskraft erwachsen und auch nicht, wie vom Kläger vorgetragen, nichtig sei, sei die Klage bereits unzulässig, befanden die Richter.
Die Kollegen am BGH mussten sich dagegen zunächst einmal mit Ablehnungsgesuchen auseinandersetzen, die der Mann gleich gegen den gesamten Senat gestellt hatte. Obwohl den Richtern am BGH die nach dem Recht der Besatzungsmächte notwendige Zulassung fehle, wollten sie dennoch, wie ihm "übermittelt" worden sei, seine Klage abweisen, trug er vor. Ebenfalls unter Bezugnahme auf diffuse Informationskanäle behauptete er, der Anwaltssenat am BGH halte ihn von vornherein u.a. für geistesgestört.
Das alles sollte offenbar sein Misstrauen in den Karlsruher Spruchkörper begründen. Die Befangenheitsanträge seien aber offensichtlich unbegründet, erklärte der Senat, weshalb man unter Einbeziehung der angeblich befangenen Kollegen entscheiden könne.
BGH: Selbst Besatzungsrecht hätte sich auf heutiges Recht nicht ausgewirkt
Auch hinsichtlich der Berufung zeigte der BGH wenig Sympathie für das Vorbringen des immerhin doppelt examinierten Juristen. Dabei ließ man sich sogar auf dessen Besatzungsszenario ein und argumentierte: Selbst wenn die vom Mann benannten Besatzungsregularien gölten, so der Senat, sei seine Klage nicht minder unbegründet.
Schließlich richte sich das Recht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskammern nach der 1959 erlassenen Bundesrechtsanwaltsordnung. Deren Erlass aber habe schon das Besatzungsrecht nicht entgegengestanden, da sich die Befugnis der BRD zur Rechtssetzung aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des vom Kläger selbst angeführten Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen von 1955 ergeben habe. So brachten die Karlsruher Richter das Kartenhaus aus Reichsbürger-Thesen ganz elegant zum Einsturz, ohne das bekannte Argumentationsmuster überhaupt erst disqualifizieren zu müssen.
Mit diesem Argument wies der BGH im Übrigen auch die Ablehnungsgesuche zurück, da auch der Erlass des Deutschen Richtergesetzes (DRG) durch das Besatzungsrecht nicht behindert gewesen sei.
Ex-Anwalt mit Reichsbürger-Thesen vor dem BGH: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33903 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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