Leere, mit Handtüchern reservierte Liegen am Pool sind ein Ärgernis. Weil ein Hotelbetreiber auch nach Rüge eines Urlaubers nicht durchgriff, bekommt letzterer nun immerhin einen Teil des Reisepreises erstattet.
Mit Handtüchern stundenlang reservierte Poolliegen dürften für viele Urlauber eine nervende Erfahrung sein. Ein Griechenland-Reisender hat nun vom Amtsgericht (AG) Hannover eine Erstattung zugesprochen bekommen, weil er die Liegen am Pool während des Urlaubs größtenteils nicht nutzen konnte (Urt. v. 20.12.2023, Az.: 553 C 5141/23). Der Familie aus Bischofswerda in Sachsen seien 322,77 Euro Rückerstattung zugesprochen worden, sagte ein Gerichtssprecher am Donnerstag. Die Pauschalreise nach Rhodos hatte sie insgesamt 5.260 Euro gekostet.
Das gebuchte Hotel verfügt nach Gerichtsangaben über sechs Swimmingpools und etwa 500 Liegen. Nach den ausgeschilderten Verhaltensregeln war es untersagt, diese für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen. Leitung und Personal des Hotels unternahmen den Schilderungen zufolge nichts gegen Verstöße. Der klagende Familienvater aus Sachsen sah einen Reisemangel und forderte 798 Euro zurück.
Veranstalter: Nur ein "friedliches Wettrennen der frühen Vögel" am Pool
Mit dem nun bekannt gewordenen Urteil gab das Gericht dem Mann teilweise Recht. Eine Pauschalreise könne mangelhaft sein, wenn der Veranstalter in einer Hotelanlage entweder nur wenige Poolliegen zur Verfügung stellt oder aber nicht einschreitet, wenn Reisegäste Poolliegen längere Zeit reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen, hieß es zur Begründung.
Der klagende Sachse rügte die ständigen Reservierungen mit Handtüchtern den Gerichtsangaben zufolge vor Ort gleich mehrfach. Der Veranstalter setzte die Hausregeln aber nicht durch. Er sah eher ein "friedliches Wettrennen" um die begehrten Plätze am Pool mit dem besseren Ende für den sprichwörtlichen "frühen Vogel". Er verwies sogar darauf, dass sich möglicherweise nur der klagende Mann und seine Familie an die Poolregeln gehalten hätten, obwohl sie nicht mit Sanktionen hätten rechnen müssen, wenn sie am Vorabend oder morgens zum Sonnenaufgang Handtücher auf Poolliegen gelegt hätten.
Gericht: Angemessenes Liegen-Gäste-Verhältnis muss auch durchgesetzt werden
Das Gericht sah das anders. Zwar sei der beklagte Reiseveranstalter nicht gehalten gewesen, für jeden Gast eine eigene Liege vorzuhalten. Es müsse lediglich ein "angemessenes Verhältnis" von Liegen zu Gästen gewahrt werden. Sind die Liegen aber faktisch nicht nutzbar, weil andere Gäste entgegen der Regeln vor Ort ständig Liegen reservieren, sei der Reiseveranstalter angehalten, einzuschreiten, so das AG – und zwar auch, wenn das Liegen-Gäste-Verhältnis in der Theorie gewahrt wird.
Selbst Abhilfe zu schaffen, war dem klagenden Urlauber nach Auffassung des AG auch nicht zumutbar gewesen, weil es zu ernsthaften Auseinandersetzungen mit anderen Gästen hätte kommen können. Nach durchgeführter Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Schluss, dass es dem klagenden Urlauber und seiner Familie (außer am letzten Reisetag) nicht möglich gewesen ist, nach dem Frühstück ab etwa 9 Uhr morgens auch nur eine Liege zu nutzen.
So entschied das AG zugunsten des klagenden Mannes auf eine Reisepreisminderung (§ 651m Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) in Höhe von 15 Prozent des Tagesreisepreises ab der erstmaligen Rüge des Klägers.
Das Urteil ist rechtskräftig.*
*aktualisiert am 5. Januar 2024, 15.06 Uhr.
dpa/ms/LTO-Redaktion
Urlauber hat Erfolg vorm AG Hannover: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53558 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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