Das Untreue-Urteil des LG Köln gegen vier Ex-Manager der Privatbank Sal. Oppenheim vom Juli 2015 ist rechtskräftig. Der BGH verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft.
Das Landgericht (LG) Köln hatte drei ehemalige Manager von Sal. Oppenheim zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt. Einzig der frühere Risikovorstand der Privatbank Friedrich Carl Janssen erhielt eine Haftstrafe von zwei Jahren und zehn Monate ohne Bewährung (Urt. v. 09.07.2015, Az.: 116 KLs 2/12).
Das LG Köln sah es damals als erwiesen an, dass die vier Angeklagten im Jahr 2008 als Verantwortliche des Bankhauses Sal. Oppenheim ohne Abstimmung mit den Aufsichtsgremien der Bank dem kriselnden Arcandor-Konzern einen ungesicherten Kredit in Höhe von 20 Millionen Euro gewährt haben. Darüber hinaus erwarben sie für das Bankhaus im Rahmen einer Kapitalerhöhung Arcandor-Aktien im Wert von 19,1 Millionen Euro, bezahlten dafür aber 59,8 Millionen Euro. Dabei hätten sie gewusst, dass Arcandor, zu der unter anderem Karstadt und Quelle gehörten, sich in der Krise befand und kein Sanierungskonzept vorlag. Daneben schädigten die vier Angeklagten das Bankhaus durch ein Immobiliengeschäft um mindestens 23 Millionen Euro.
Aus Sicht der Staatsanwaltschaft fielen die Strafen angesichts des Gesamtschadens von 83,7 Millionen Euro zu niedrig aus. Die Verteidigung war dagegen der Ansicht, es müsse stärker gewürdigt werden, dass der Schaden in der Familie blieb. Betroffen waren nur die Gesellschafter der Privatbank, die sich im Eigentum der weit verzweigten Gründerfamilie befand und die inzwischen in der Deutschen Bank aufgegangen ist.
Die Revision der Angeklagten hat der 2. Strafsenat auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 7. März dieses Jahres als offensichtlich unbegründet verworfen. Am Mittwoch hat der Senat nun auch die Revision der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Urt. v. 14.03.2018; Az.: Z 2 StR 416/16).
BGH: Strafzumessung in Ordnung
Die Strafzumessungserwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, entschieden die Richter. Das LG Köln habe ohne Rechtsfehler zahlreiche Milderungsgründe zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt. Die vom BGH für den Bereich der Steuerhinterziehung entwickelte Rechtsprechung, wonach bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als einer Million Euro in der Regel keine Bewährungsstrafen mehr verhängt werden, sei nicht auf Untreuetaten übertragbar. Denn Vermögensdelikte unterschieden sich in vielfacher Weise von Verstößen gegen die Abgabenordnung.
"Strafzumessung ist immer eine Wertung, keine reine Mathematik", sagt Sascha Kuhn, Wirtschaftsstrafrechtler bei der Kanzlei Simmons & Simmons. Eine bestimmte Schadenshöhe bedeute im Ergebnis nicht zwingend ein bestimmtes Strafmaß. "Bei der Strafzumessung geht es immer um die Frage der persönlichen Schuld, die auf Grundlage individueller, gegeneinander abzuwägender Umstände bestimmt werden muss und daher keinem allgemeingültigen Maßstab zugeführt werden kann."
Die Frage, ob eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden könne, sei dem Grunde nach vor allem danach zu beurteilen, ob von dem Verurteilten auch ohne die Verbüßung einer Haftstrafe keine weiteren Straftaten zu erwarten seien, da er sich die Verurteilung an sich als Warnung dienen lässt, so Kuhn weiter. "Die Begehung weiterer Straftaten erschien auch dem Landgericht Köln bei den hier Verurteilten als sehr unwahrscheinlich, weshalb die Strafaussetzung zur Bewährung durch den BGH wohl auch richtigerweise als nicht rechtsfehlerhaft bewertet wurde."
ah/LTO-Redaktion mit Material von dpa
Sal. Oppenheim-Prozess: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27521 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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