2/2 Sonderrechte für den Krisenfall und Regeln für den Exit
Ein Finanzinvestor wird in der Gesellschaftervereinbarung über die gesetzliche Norm hinaus Regelungen zum Schutz des Investments verlangen. Dazu gehören neben Informationspflichten vor allem Zustimmungsvorbehalte für bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung. So will er sich bei wichtigen Entscheidungen zu Strategie, Budget oder Finanzierung ein Mitspracherecht sichern.
Ein gängiges Mittel sind auch Sonderrechte für den Fall einer Krise. In diesem Fall möchte der Investor beispielsweise externe Berater einsetzen oder das Management austauschen dürfen. Nicht zuletzt müssen mögliche Exit-Szenarien vertraglich abgesichert werden.
Häufig ist hier geplant, dass der Exit des Investors durch Anteilsrückkauf des anderen Gesellschafters erfolgt. Ein probates Mittel hierfür besteht darin, dass nach einer Mindesthaltedauer von etwa zwei bis drei Jahren (Lock-up Period) zunächst der Familienunternehmer für einen bestimmten Zeitraum eine Kaufoption (Call Option) auf die Anteile des Finanzinvestors hat. Nach Ablauf der Kaufoption wiederum hat der Finanzinvestor eine Verkaufsoption (Put Option).
Der Ausübungspreis der Option entspricht dabei jeweils einer bestimmten Renditeerwartung des Finanzinvestors. Im Übrigen sollten in der Gesellschaftervereinbarungen übliche Mitnahme- und Mitveräußerungsrechte vereinbart werden, sogenannte Drag- bzw. Tag-along Rights, um stets die Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile sicherzustellen. Daneben sind Regeln zur Erlösverteilung notwendig.
Werden diese Grundsätze beachtet, sollte sich der Gebrauch der sogenannten Deadlock Provisions vermeiden lassen. Dies sind Klauseln, die den Fortbestand des Unternehmens trotz eines unlösbaren Konflikts zwischen den Gesellschaftern sicherstellen sollen. Spielarten dieser Klauseln haben sprechende Namen: Russian Roulette, Texas/Mexican Shoot-out. Das lässt vermuten, dass ihr Gebrauch zumindest für einen Beteiligten kein gutes Ende nimmt.
Der Autor Dirk Kramer ist Counsel bei Eversheds Sutherland Germany LLP in München. Er berät im Bereich Private Equity und M&A.
Private Equity: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23521 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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