Der VGH Baden-Württemberg hat die Klage eines Grundstückseigentümers auf das Errichten von Schallschutzmaßnahmen für eine Betriebswerkstatt der Strohgäubahn abgewiesen.
Der Kläger ist Eigentümer eines nördlich an die Bahntrassen der DB-Bahn und der Strohgäubahn angrenzenden Grundstücks, das unter anderem mit einer Imbissgaststätte und einem älteren Gebäude bebaut ist, das der Kläger als Büro und Betriebsleiterwohnung nutzt.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. August 2013 den Neubau einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn zugelassen, die südlich der Imbissgaststätte jenseits der Gleise liegt. Sie ist inzwischen errichtet und in Betrieb. Der Kläger verlangt eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Lärmschutzmaßnahmen.
In einem ersten Klageverfahren wies der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim die Klage ab. Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil jedoch wegen eines Aufklärungsmangels auf und verwies den Rechtsstreit zurück an den VGH.
Doch auch im neuen Klageverfahren hatte der Grundstückseigentümer keinen Erfolg (Urt. v. 23.11.2017; Az.: 5 S 1475/16): Der VGH wies die Klage ab. Die erneute Überprüfung habe ergeben, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses habe, führte der Vorsitzende des 5. Senats bei der Urteilsverkündung aus. Die für sein Grundstück nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) geltenden Immissionsrichtwerte würden durch den Betrieb des planfestgestellten Vorhabens eingehalten.
Die Planfeststellungsbehörde habe in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss in der Nachtzeit lediglich Vorbereitungsdienste an den Schienenfahrzeugen der Strohgäubahn, aber keine Rangierfahrten zulasse, teilte das Gericht mit. Der Kläger könne zudem auch nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet, nicht aber - wie von ihm beansprucht - für ein Mischgebiet verlangen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.
Der Zweckverband Strohgäubahn wurde in dem Verfahren Verena Rösner, Partnerin bei der Stuttgarter Kanzlei Menold Bezler, vertreten. Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte soweit bekannt keine externen Berater mandatiert.
ah/LTO-Redaktion
Menold Bezler für den Zweckverband Strohgäubahn:
Verena Rösner, Partnerin, Umwelt- und Bauplanungsrecht, Stuttgart
Land Baden-Württemberg / Regierungspräsidium Stuttgart
Menold Bezler: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25701 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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