Der Strafprozess gegen eine frühere Vorstandsriege der ehemaligen HSH Nordbank wird ab August wieder aufgerollt. Die Manager waren ursprünglich freigesprochen worden, doch der BGH hatte das Urteil kassiert.
Ihre berufliche Vergangenheit holt Ex-Vorstände der HSH Nordbank wieder ein. Vom 16. August dieses Jahres an müssen sie sich in einem Strafprozess erneut für ihr Handeln bei der ehemaligen Landesbank für Hamburg und Schleswig-Holstein verantworten.
Sie werden erneut wegen Untreue und in zwei Fällen auch Bilanzfälschung angeklagt. Bis zum 7. August 2020 sind 42 Verhandlungstage terminiert, auch danach sind noch Verhandlungen möglich, wie ein Sprecher des Landgerichts (LG) Hamburg am Dienstag sagte. Zuvor hatte das Hamburger Abendblatt berichtet.
Erstmals stand ein kompletter Bank-Vorstand vor Gericht
Der erste Prozess gegen die sechs früheren Vorstände um ihren Chef Dirk Jens Nonnenmacher hatte bundesweit für Aufsehen gesorgt, weil erstmals ein gesamter Bank-Vorstand vor Gericht stand. Dieser hatte im Dezember 2007 im Umlaufverfahren einem Paket mit spekulativen und volatilen Kreditausfall-Geschäften zugestimmt. Damit sollte die Eigenkapitalquote verbessert und die Bilanz optisch aufgebessert werden. Doch das Geschäft brachte einen dreistelligen Millionenschaden ein.
Das LG Hamburg hatte die Vorstandsriege im Juli 2014 von den Vorwürfen der schweren Untreue und Bilanzfälschung freigesprochen (Urt. v. 09.07.2014, Az. 608 KLs 12/11 bzw. 5550 Js 4/09). In der Begründung hieß es, die damaligen Vorstände hätten bei dem Finanzgeschäft zwar ihre Pflichten als Vorstände verletzt. Diese Pflichtverletzungen seien aber nicht so evident oder schwerwiegend gewesen, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Verurteilung wegen Untreue rechtfertigten. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Revision ein.
BGH hob das Urteil auf
Mit Erfolg: Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig hat das Urteil im Oktober 2016 aufgehoben. Der Fall muss neu aufgerollt werden und wird dafür an eine andere Strafkammer des LG Hamburg zurückverwiesen (Urt. v. 12.10.2016, Az. 5 StR 134/15). Die Begründung, mit der das LG zwar eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) bejaht, diese aber als nicht gravierend eingestuft hat, sei bereits hinsichtlich des Vorliegens der Pflichtverletzung rechtsfehlerhaft, so der BGH damals. Außerdem enthalte sie Darstellungs- und Erörterungsmängel.
Was den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (Unrichtige Darstellung) angeht, hat das LG laut dem BGH rechtsfehlerhaft ausschließlich auf das Verhältnis der unzutreffend dargestellten Ertragslage zur Bilanzsumme bzw. zum Geschäftsvolumen abgestellt. Dabei hätte es vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vornehmen müssen.
Neuverhandlung in Hamburg erst ab August
Diese beiden Vorwürfe müssen nun ab August in einem neuen Verfahren erörtert werden; die Zuständigkeit hierfür liegt bei der 18. Strafkammer. Dass erst ab Sommer dieses Jahres neu über das Verfahren verhandelt wird, begründet das LG damit, dass die die Kammer mit einer umfangreichen anderen Wirtschaftsstrafsache blockiert gewesen sei und es zu einem Wechsel im Vorsitz gekommen war.
Die HSH Nordbank selbst ist Geschichte: Die frühere landeseigene Bank war im November 2018 für rund eine Milliarde Euro an US-Investmentfonds verkauft worden. Es ist das erste Mal, dass eine deutsche Landesbank privatisiert wurde. Zuvor musste das Geldinstitut zwei Mal von den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein mit Milliardenaufwand vor der Pleite gerettet werden. Am Ende wies die EU-Kommission den Verkauf und die Abwicklung der Bank an.
ah/LTO-Redaktion
mit Material von dpa
HSH Nordbank: . In: Legal Tribune Online, 29.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33517 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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