Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde einer Künstlergruppe um Moses Pelham stattgegeben und Sampling erlaubt. Schalast & Partner hat die Beschwerdeführer vertreten, GvW Graf von Westphalen war für Kraftwerk tätig.
Prof. Dr. Christian Winterhoff
In dem seit 18 Jahren schwelenden Konflikt geht es um eine zwei Sekunden dauernde Tonsequenz aus einem Musikstück der Gruppe Kraftwerk. Pelham hatte die Sequenz aus dem Jahr 1977 zwanzig Jahre später unerlaubt in einem Song für die Sängerin Sabrina Setlur genutzt.
Kraftwerk hatte wegen dieses sogenannten Sampling auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt und sowohl vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg als auch dem Bundesgerichtshof Recht bekommen. Dagegen wiederum hatte Pelham mit diversen anderen Künstlern, darunter Sarah Connor, Gentleman und Bushido, Verfassungsbeschwerde erhoben.
Die Kanzlei Schalast & Partner hat vor dem BVerfG nicht nur die beklagten Musikproduzenten Moses Pelham und Martin Haas mit deren Perlham GmbH vertreten, sondern auch weitere namhafte Künstler, wie Sarah Connor, Bushido, Sabrina Setlur, Julius Kalmbacher, Melbeatz, Ralf Hildenbeutel, Gentleman und viele mehr, die sich durch die Entscheidungen des BGH und der Vorinstanzen in ihren Grundrechten verletzt fühlten.
Dr. Andreas Walter von Schalast & Partner sagte, das Urteil weise "den Weg in ein modernes und von verschiedenen Interessen getragenes Urheberrecht." Außerdem beseitige es ein erhebliches Maß an Unsicherheit, die Künstler in den letzten Jahren bei ihrem Schaffensprozess gebremst habe.
Für Kraftwerk hatte GvW-Anwalt Prof. Dr. Christian Winterhoff an der Urteilsverkündung teilgenommen. Als Niederlage wollte er das Urteil jedoch nicht werten. "Aus unserer Sicht beginnt das Spiel nun von vorn", sagte Winterhoff.
Der Vorsitzende des ersten Senats, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, sagte zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 25. November 2015, dass sich das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal in seiner Geschichte in einer mündlichen Verhandlung mit verfassungsrechtlichen Fragen des Urheberrechts befasse.
Das Urteil betreffe professionelle und nichtprofessionelle Musikproduzenten sowie die gesamte Sample-, Remix- und Mashup-Kultur, vor allem jedoch die Hip-Hop Branche, sagt Modes Pelham. "Hip-Hop ist ohne Sampling nicht möglich." Daher streite er seit nunmehr fast zwanzig Jahren vor Gericht für die Nutzung von zwei Sekunden Ton. Das BGH-Urteil im Jahr 2012 (Urt. v. 13.12.2012, Az. I ZR 182/11) habe das Sampling so eingeschränkt, dass dieses fast nicht mehr möglich war.
Schalast & Partner für die Beschwerdeführer:
Dr. Andreas Walter LL.M., Frankfurt
Anne Baranowski LL.M., Frankfurt
Ramón Glaßl LL.M., Frankfurt
Kornmeier & Partner für die Beschwerdeführer (in den Vorinstanzen):
Dr. Udo Kornmeier
Baukelmann & Tretter für die Beschwerdeführer (BGH-Verfahren):
Dr. Hermann Büttner, BGH-Anwalt bis 2013
GvW Graf von Westphalen für Kraftwerk:
Prof. Dr. Christian Winterhoff, Verfassungsrecht, Hamburg
Schlarmann von Geyso für Kraftwerk:
Ulrike Hundt-Neumann, Urheberrecht, Hamburg
Dr. Hermann Lindhorst, Urheberrecht, Hamburg
GvW Graf von Westphalen / Schalast & Partner: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19531 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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