Gleiss Lutz / Noerr / Latham & Watkins: Auch in zweiter Instanz: Hamburg siegt im Streit um Elbphilharmonie-Konzerte

07.08.2014

Der Verband der Privaten Konzertveranstalter (VDKD) ist mit seinem Klageverfahren gegen die Stadt Hamburg über die Zulässigkeit öffentlich finanzierter und organisierter Konzertveranstaltungen auch in zweiter Instanz vor dem HansOLG unterlegen. Gleiss Lutz hat die Stadt Hamburg vertreten.

Das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) hat bestätigt, dass die Stadt Hamburg und die stadteigene Hamburg Musik gGmbH auch in Zukunft selbst Konzerte in der Laeiszhalle und der im Bau befindlichen Elbphilharmonie veranstalten dürfen. Es wies damit die Berufung des Verbandes der Privaten Konzertveranstalter (VDKD) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom Dezember 2011 zurück, mit dem eine Klage des VDKD in vollem Umfang abgewiesen worden war. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der VDKD hatte gegen das duale Bespielungskonzept der Stadt Hamburg für die städtischen Konzerthäuser geklagt. Dieses setzt sich aus Eigenveranstaltungen der Hamburg Musik gGmbH sowie aus Fremdveranstaltungen privater Anbieter, bei denen die Stadt nur als Vermieter der Veranstaltungsräume auftritt, zusammen. Der VDKD hatte geltend gemacht, durch die Eigenveranstaltungen würden die privaten Konzertveranstalter in rechtswidriger Weise behindert. Grundsätzlich war zu klären, ob und in welchem Umfang die öffentliche Hand in eigener Regie Konzerte und andere Kulturevents veranstalten darf, wenn sie damit in Wettbewerb zu privaten Veranstaltern tritt.

Nach dem LG bestätigte nun auch das HansOLG, dass der öffentliche Auftrag der Kulturförderung es der öffentlichen Hand gestattet, selbst Konzerte zu veranstalten. Auch ist die öffentliche Hand bei diesen Veranstaltungen nicht dazu verpflichtet, ihre Eintrittspreise an denen der privaten Veranstalter zu orientieren.

Schwerpunkt des Rechtsstreits in zweiter Instanz war die EU-beihilferechtliche Beurteilung der Finanzierung der HamburgMusik gGmbH durch die Freie und Hansestadt Hamburg und die grundsätzliche Rechtsfrage, ob aus einem möglichen Verstoß gegen EU-Beihilferecht in diesem Verhältnis ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch resultieren kann. Das HansOLG hat dies in seinem Urteil nun verneint.

Gleiss Lutz hatte die Hansestadt Hamburg bereits im Verfahren erster Instanz vor dem Landgericht Hamburg vertreten. Damals wie auch nun in zweiter Instanz war außerdem Latham & Watkins für die HamburgMusik gGmbH beteiligt. Prozessbevollmächtigter des VDKD war der Geschäftsführender Justitiar und Noerr-Partner Prof. Dr. Johannes Kreile.

Beteiligte Kanzleien

Beteiligte Personen

Gleiss Lutz für die Freie und Hansestadt Hamburg

Dr. Ingo Brinker, Kartellrecht, Partner, München

Dr. Ulrich Soltész, Kartell- und Beihilferecht, Partner, Brüssel

Dr. Jörn Wöbke, Gesellschafts- und Prozessrecht, Partner, Hamburg

Christian von Köckritz, Kartell- und Beihilferecht, Brüssel

 

Latham & Watkins für Hamburg Musik gGmbH

Dr. Ulrich Börger, Litigation/Kartellrecht, Partner, Hamburg

Dr. Marco Nuňez-Müller, Beihilferecht, Partner, Hamburg

Dr. Jana Dammann de Chapto, Kartellrecht, Associate, Hamburg

 

Noerr für VDKD

Prof. Dr. Johannes Kreile, Medienrecht, Partner, München

Quelle: LTO-Redaktion mit Material von Gleiss Lutz, Latham & Watkins und VDKD

Zitiervorschlag

Gleiss Lutz / Noerr / Latham & Watkins: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12815 (abgerufen am: 21.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen