Der Verband der Privaten Konzertveranstalter (VDKD) ist mit seinem Klageverfahren gegen die Stadt Hamburg über die Zulässigkeit öffentlich finanzierter und organisierter Konzertveranstaltungen auch in zweiter Instanz vor dem HansOLG unterlegen. Gleiss Lutz hat die Stadt Hamburg vertreten.
Das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) hat bestätigt, dass die Stadt Hamburg und die stadteigene Hamburg Musik gGmbH auch in Zukunft selbst Konzerte in der Laeiszhalle und der im Bau befindlichen Elbphilharmonie veranstalten dürfen. Es wies damit die Berufung des Verbandes der Privaten Konzertveranstalter (VDKD) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom Dezember 2011 zurück, mit dem eine Klage des VDKD in vollem Umfang abgewiesen worden war. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der VDKD hatte gegen das duale Bespielungskonzept der Stadt Hamburg für die städtischen Konzerthäuser geklagt. Dieses setzt sich aus Eigenveranstaltungen der Hamburg Musik gGmbH sowie aus Fremdveranstaltungen privater Anbieter, bei denen die Stadt nur als Vermieter der Veranstaltungsräume auftritt, zusammen. Der VDKD hatte geltend gemacht, durch die Eigenveranstaltungen würden die privaten Konzertveranstalter in rechtswidriger Weise behindert. Grundsätzlich war zu klären, ob und in welchem Umfang die öffentliche Hand in eigener Regie Konzerte und andere Kulturevents veranstalten darf, wenn sie damit in Wettbewerb zu privaten Veranstaltern tritt.
Nach dem LG bestätigte nun auch das HansOLG, dass der öffentliche Auftrag der Kulturförderung es der öffentlichen Hand gestattet, selbst Konzerte zu veranstalten. Auch ist die öffentliche Hand bei diesen Veranstaltungen nicht dazu verpflichtet, ihre Eintrittspreise an denen der privaten Veranstalter zu orientieren.
Schwerpunkt des Rechtsstreits in zweiter Instanz war die EU-beihilferechtliche Beurteilung der Finanzierung der HamburgMusik gGmbH durch die Freie und Hansestadt Hamburg und die grundsätzliche Rechtsfrage, ob aus einem möglichen Verstoß gegen EU-Beihilferecht in diesem Verhältnis ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch resultieren kann. Das HansOLG hat dies in seinem Urteil nun verneint.
Gleiss Lutz hatte die Hansestadt Hamburg bereits im Verfahren erster Instanz vor dem Landgericht Hamburg vertreten. Damals wie auch nun in zweiter Instanz war außerdem Latham & Watkins für die HamburgMusik gGmbH beteiligt. Prozessbevollmächtigter des VDKD war der Geschäftsführender Justitiar und Noerr-Partner Prof. Dr. Johannes Kreile.
Gleiss Lutz für die Freie und Hansestadt Hamburg
Dr. Ingo Brinker, Kartellrecht, Partner, München
Dr. Ulrich Soltész, Kartell- und Beihilferecht, Partner, Brüssel
Dr. Jörn Wöbke, Gesellschafts- und Prozessrecht, Partner, Hamburg
Christian von Köckritz, Kartell- und Beihilferecht, Brüssel
Latham & Watkins für Hamburg Musik gGmbH
Dr. Ulrich Börger, Litigation/Kartellrecht, Partner, Hamburg
Dr. Marco Nuňez-Müller, Beihilferecht, Partner, Hamburg
Dr. Jana Dammann de Chapto, Kartellrecht, Associate, Hamburg
Noerr für VDKD
Prof. Dr. Johannes Kreile, Medienrecht, Partner, München
Gleiss Lutz / Noerr / Latham & Watkins: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12815 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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