Der Fernsehsender Sat.1 hat sich, vertreten durch DLA Piper, mit Erfolg dagegen gewehrt, drei Produktionsfirmen Sendeplätze in seinem überregionalen Programm einräumen zu müssen. Das VG Neustadt gab einem Eilantrag des Privatsenders statt.
Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes hatte sich Sat.1 gegen einen sogenannten Drittsendezeitenbescheid der für den Sender zuständigen rheinland-pfälzischen Landesmedienanstalt (LMK) vom Februar 2017 gewandt. Die LMK hatte damit unter anderem die Zulassungen zur Veranstaltung und Verbreitung von überregionalen Fernsehfensterprogrammen an drei Produktionsgesellschaften vergeben.
Konkret ging es um drei je rund einstündige Zeiträume - einer am Samstagabend und zwei in der Nacht auf Dienstag zum Mittwoch. Am Dienstagabend kurz nach 23 Uhr sollten etwa die Sendungen "Spiegel TV Reportage" oder "Focus TV Reportage" der Produktionsfirma DCTP laufen. Zu den anderen Zeiten waren Formate einer Münchner und einer Kölner Produktionsfirma vorgesehen.
Sat.1 hatte hiergegen beim Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße Klage erhoben und zugleich wegen des angeordneten Sofortvollzugs einen Eilantrag gestellt. Die Drittanbieter – DCTP, Good Times und tellvision Film- und Fernehproduktion – wurden vom Gericht zu den Verfahren beigeladen.
LMK-Entscheidung war rechtswidrig
Der Eilantrag des Senders war erfolgreich. Das VG hat die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, teilte es am Freitag mit (Beschluss vom 14.7.2017, A.: 5 L 312/17.NW). Man habe die damalige Entscheidung der LMK "bei summarischer Prüfung als rechtswidrig" befunden, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Die Zulassungen an die Produktionsfirmen hätten nicht erteilt werden dürfen. Das Verfahren sei damals "nicht im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags" gelaufen.
Parallel war nämlich ein anderes Zulassungsverfahren, in dem es um die Jahre von 2013 bis 2018 ging, noch nicht ganz abgeschlossen. Die entsprechende Verfügung der LMK war durch ein Urteil des VG Neustadt vom April 2015 (Urt. v. 21.04.2015, Az.: 5 K 752/13.NW) aufgehoben worden. Das dagegen geführte Berufungsverfahren eines beigeladenen Drittsendezeitveranstalter wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom Februar dieses nach Rücknahme der Berufung eingestellt (Beschl. v. 03.02.2017, Az.: 2 A 10734/15).
Im Anschluss an gerichtliche Entscheidungen des VG Neustadt in vorausgegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren war aber schon im Laufe des Jahres 2014 die Ausstrahlung der Drittsendezeit-Programme im Hauptprogramm von Sat.1 eingestellt worden. Im Januar 2016 erfolgte eine Neuausschreibung von Sendezeiten für unabhängige Dritte und am 13. Februar 2017 nach einem Auswahlverfahren die Zulassung der beigeladenen Drittanbieter.
Laufendes Verfahren war noch nicht beendet
In seinem Beschluss führt das VG Neustadt nun aus, dass das neuerliche Zulassungsverfahren gar nicht eingeleitet und eine Ausschreibung nicht hätte vorgenommen werden dürfen, solange das laufende Zulassungsverfahren für den Lizenzzeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2018, das damals beim OVG anhängig war, noch nicht beendet gewesen war.
Auch die in der Ausschreibung enthaltenen Vorbehalte seien nicht geeignet gewesen, dieses Problem zu beheben. Eine Verfahrenseinleitung und Neuausschreibung hätte erst nach der Einstellung des Berufungsverfahrens im Februar 2017 erfolgen dürfen. Zu diesem Zeitpunkt habe aber keine Drittsendezeitpflicht der Antragstellerin mehr bestanden, weil in der dafür dann maßgeblichen Referenzperiode Februar 2016 bis Januar 2017 der Zuschaueranteil für die Sendergruppe unter 19 Prozent gelegen habe.
Bestimmung des Zuschaueranteils war nicht richtig
Auch unabhängig von der Problematik der Lizenzzeitraum-Überschneidung hätte die Bestimmung des Zuschaueranteils nach dem Rundfunkstaatsvertrag für das neue Zulassungsverfahren nicht auf der richtigen Referenzperiode beruht, so dass Sat. 1 voraussichtlich nicht zur Bereitstellung von Drittsendezeiten verpflichtet gewesen wäre.
Sat.1 hat schon mehrfach gegen Vergabeverfahren der LMK geklagt. Grundsätzlich sind Privatsender laut Rundfunkstaatsvertrag verpflichtet, Drittanbietern Sendeplätze anzubieten, sobald ihre Zuschaueranteile im Jahresdurchschnitt über einem gewissen Prozentsatz liegen. DLA Piper hat Sat.1 in dem Verfahren mit einem Team um Dr. Michael Stulz-Herrnstadt vertreten.
Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde zum OVG Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
ah/LTO-Redaktion
DLA Piper für Sat.1:
Dr. Michael Stulz-Herrnstadt, Litigation & Regulatory, Partner, Hamburg
Christoph Engelmann, Litigation & Regulatory, Senior Associate, Hamburg
Fabian Jeschke, Litigation & Regulatory, Associate, Hamburg
DLA Piper: . In: Legal Tribune Online, 08.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23847 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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