Laut BGH sind Klagen von Anlegern griechischer Schuldverschreibungen gegen Griechenland wegen der Staatenimmunität in Deutschland unzulässig. Cleary Gottlieb hat in dem Rechtsstreit den Griechenland vertreten, CLLB einen klagenden Anleger.
Thomas Kopp
Inhaber griechischer Schuldverschreibungen haben durch die Restrukturierung der griechischen Staatsschulden im Jahr 2012 erhebliche Verluste erlitten. Zahlreiche ehemalige Anleger der Staatsanleihen, die griechischem Recht unterliegen, haben die Hellenische Republik deshalb vor verschiedenen deutschen Gerichten verklagt; sie stellten das griechische Gesetz in Frage, das den Rechtsrahmen für die Umschuldung durch Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger bildete.
Cleary Gottlieb Steen & Hamilton, die bereits internationaler Rechtsberater Griechenlands beim Schuldenschnitt war, vertritt die Hellenische Republik sowohl in der Eingangs- als auch in der Berufungsinstanz. Tätig ist Dr. Thomas Kopp, Partner im Frankfurter Büro.
Bislang hat Griechenland alle Verfahren gewonnen. Gegen einige Urteile wurde Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt, der am 8. März 2016 sein erstes Urteil fällte. In dem konkreten Fall hatte ein Anleger geklagt, aus dessen Wertpapierdepot griechische Schuldverschreibungen herausgenommen und durch andere Papiere mit einem um 53,5 Prozent verminderten Nominalbetrag ersetzt wurden. Nachdem sich Griechenland weigerte, die ursprünglichen Papiere zurückzugeben, wurde Klage in Frankfurt am Main eingereicht. Die Instanzgerichte hatten die Klage mit unterschiedlichen Begründungen abgewiesen.
Klagen in Deutschland sind unzulässig
Der griechische Staat behauptete vor allem, der Schuldenschnitt sei in Ausübung staatlicher Macht erfolgt und könne deshalb nicht vor Gerichten außerhalb Griechenlands angegriffen werden. Der BGH ist dieser Argumentation gefolgt und hat entschieden, dass Klagen deutscher Anleiheinhaber wegen der Staatenimmunität unzulässig sind (Urt. v. 08.03.2016, Az. VI ZR 516/14).
Nach Ansicht von Franz Braun, Anwalt bei der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB, die den Kläger in dem Verfahren vertritt, könnte die Entscheidung des BGH für weitere Verwerfungen sorgen. Denn damit stelle sich das Gericht ausdrücklich gegen die Auffassung der europäischen Kommission, die bei hoheitlichem Handeln einen Verstoß gegen europäische Verträge (Art. 124 AEUV) annimmt. Das hatte die Kommission bereits im vergangenen Jahr in einem vor dem EuGH geführten Parallelverfahren schriftlich festgehalten.
"Wenn sie konsequent ist, bleibt der Europäischen Kommission als Hüterin der Verträge dann nichts anderes übrig, als gegen Griechenland vorzugehen", meint Braun. Noch steht allerdings nicht fest, ob die Europäische Kommission die Entscheidung des BGH zum Anlass nimmt und ihre bereits geäußerte Rechtsauffassung zur Verletzung des Art. 124 AEUV gegenüber Griechenland durchsetzt.
Cleary Gottlieb Steen & Hamilton für die Hellenische Republik:
Dr. Thomas Kopp, Prozesse/Schiedsverfahren, Kapitalmarktrecht, Partner, Frankfurt
Wiebke Holzapfel, Prozessrecht, Associate, Frankfurt
CLLB für den Kläger:
Franz Braun, Kapitalanlagerecht, Partner, München
Cleary Gottlieb / CLLB: . In: Legal Tribune Online, 16.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18797 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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