VW hat im Streit um die Durchsuchung der Kanzlei Jones Day einen Rückschlag erlitten. Das BVerfG lehnte Eilanträge ab, mit denen VW und Jones Day verhindern wollten, dass beschlagnahmte Daten als Beweismittel verwendet werden dürfen.
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Durchsuchung der Kanzlei Jones Day durch die Münchner Staatsanwaltschaft im März. Die Sozietät war von VW im Herbst 2015 mit internen Ermittlungen beauftragt worden, nachdem die Manipulationen der Abgaswerte bei Dieselfahrzeugen aufgeflogen waren.
Mit den Eilanträgen wollten VW und Jones Day insbesondere erreichen, dass die bei der Durchsuchung sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände und Daten beim Amtsgericht München versiegelt hinterlegt werden. Bis zu einer Entscheidung über die angekündigte Verfassungsbeschwerde sollten sie nicht als Beweismittel im Ermittlungsverfahren verwendet werden dürfen. Die Beschwerde ist dem Vernehmen nach aber noch nicht eingereicht.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lehnte die Anträge allerdings ab: Die Antragsteller hätten nicht alle Möglichkeiten des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausgeschöpft, begründeten die Verfassungsrichter ihre Ablehnung. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen deshalb nicht vor (Beschl. v. 24.05.2017, Az.: 2 BvQ 26/17 und 2 BvQ 27/17).
VW hat Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft
Jones Day hatte zwar gegen die Sicherstellung einen Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt, woraufhin das Amtsgericht München die Sicherstellung bestätigte (Beschl. v. 21.03.2017). Über eine dagegen mit Schriftsatz vom 13. April 2017 erhobene Beschwerde, der das AG durch Beschluss vom 26. April 2017 nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht München jedoch noch nicht entschieden.
Der Volkswagen-Konzern seinerseits hätte als weiterer Betroffener ebenfalls eine fachgerichtliche Entscheidung herbeiführen können, diese Rechtsschutzmöglichkeit aber nicht ergriffen, so die Verfassungsrichter. Gründe, warum die Inanspruchnahme dieser Rechtsschutzmöglichkeiten ausnahmsweise unzumutbar gewesen sein könnte, seien "weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich", teilt das BVerfG mit.
Jones Day und Volkswagen hatten sich in ihren Anträgen zudem gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 6. März 2017 gewendet, mit dem die Durchsuchung der Kanzleiräume angeordnet worden ist. Die gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden von Jones Day und ihrer Mandantin Volkswagen hat das Landgericht München mit Beschluss vom 8. Mai 2017 als unbegründet verworfen.
ah/LTO-Redaktion
Hamm Partner für Jones Day:
Prof. Dr. Rainer Hamm, Frankfurt
Jürgen Pauly, Frankfurt
Christoph Tute, Frankfurt
Krause & Kollegen für Volkswagen:
Dr. Daniel Krause LL.M., Berlin
Prof. Dr. Joachim Wieland LL.M., Bonn, für Volkswagen
BVerfG zur Kanzleidurchsuchung: . In: Legal Tribune Online, 29.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23047 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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