Die ProSiebenSat.1 Media AG hat in letzter Instanz vom BVerwG Recht erhalten: Das Hasseröder-"Männercamp", das der Sender im Vor- und Nachbericht zu einer Fußball-Übertragung gezeigt hatte, überschreitet nicht die Grenzen zulässiger Produktplatzierung. Bird & Bird hatte den Fernsehsender durch alle Instanzen vertreten.
Stefan Engels
2011 hatte die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) zwei Live-Schalten in das "Hasseröder Männercamp" als unzulässig beanstandet. Die Medienaufsicht kritisierte die ansonsten zulässige Produktplatzierung im Rahmen des Uefa Europa League Finales in der Fußballsendung "ran" als zu auffällig: Die Einbindung von Hasseröder in der Sportsendung sei redaktionell nicht begründet. Sie genüge den Anforderungen nicht, die den Werberichtlinien der Landesmedienanstalten für Produktplatzierungen zu entnehmen sei. Gerade auch die häufige Erwähnung und Darstellung der Biermarke sei nicht hinreichend dramaturgisch begründet. Auf Klage von Sat. 1 erteilte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Ende 2012 dieser Sichtweise eine Absage, das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz dagegen bestätigte die LMK.
Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig der Revision von Sat.1 stattgegeben. Die Liveschalten in das "Hasseröder Männer-Camp" waren rundfunkrechtlich zulässig, da die Herausstellung eines Produkts während eines Sendungsgeschehens im Rahmen einer Produktplatzierung nicht bereits durch den damit einhergehenden Werbezweck als solchen als zu stark gewertet werden könne.
Der bekannte Medienrechtler Dr. Stefan Engels war mit einem größeren Team aus dem Hamburger Büro von Bird & Bird für die Sat.1 Satelliten Fernsehen GmbH tätig, ebenso war die Rechtsabteilung der ProSiebenSat1. Media AG in das Verfahren involviert.
Auf Seiten der LMK trat das Justiziariat in dem Verfahren befasst, ob im Hintergrund auch Kanzleien mandatiert waren, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt.
Es handelt sich soweit bekannt um den ersten Fall einer TV-Produktplatzierung, der vor dem BVerwG entschieden wurde. Das Urteil gilt als zentrale Weichenstellung für Produktplatzierungen als Sonderwerbeform.
Bird & Bird für Sat.1 Satelliten Fernsehen GmbH
Dr. Stefan Engels, Federführung, Werberegulierung, Partner, Hamburg
Dr. Michael Stulz-Herrnstadt, Regulierung/öffentliches Prozessrecht, Partner, Hamburg
Dr. Jana Semrau, IP/Öffentliches Recht, Associate, Hamburg
Christoph Engelmann, Öffentliches Recht/IP, Associate, Hamburg
Rechtsabteilung ProSiebenSat.1 Media AG
Jürgen Harling, Head of Legal Affairs Media Law
Bird & Bird / Rechtsabteilung ProSieben.Sat1 Media: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12748 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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