Der BGH stärkt die Bundesnetzagentur in ihren Bemühungen, den Anstieg der Netzkosten in der Stromrechnung zu stoppen. Das Gericht bestätigte eine Kürzung der staatlich garantierten Renditen für die Betreiber von Strom- und Gasnetzen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einem weiteren Anstieg der Netzentgelte bei Strom und Gas erst einmal einen Riegel vorgeschoben. Die Richter bestätigten am Dienstag eine von der Bundesnetzagentur (BNetzA) beschlossene Kürzung der staatlich garantierten Renditen für die Betreiber von Strom- und Gasnetzen (Beschl. v. 09.07.2019; Az.: EnVR 41/18 und EnVR 52/18). Durch die Kürzungen sparen die Verbraucher innerhalb von fünf Jahren rund zwei Milliarden Euro. Rund 1.100 betroffenen Netzbetreiber hatten dagegen Beschwerde eingelegt.
Der Hintergrund des Streits: Beim Strom entfällt inzwischen knapp ein Viertel des Preises für Haushaltskunden auf die Kosten für den Stromtransport. Die Netzentgelte sind damit teurer als die Stromproduktion selbst. Festgelegt werden die Entgelte und insbesondere deren Obergrenze durch die BNetzA und die Landesregulierungsbehörden.
BNetzA hielt Renditen für zu hoch
Bei der Berechnung der Obergrenze muss unter anderem gewährleistet sein, dass das Eigenkapital, das der Netzbetreiber einsetzt, angemessen verzinst wird. Den hierfür maßgeblichen Zinssatz legt die BNetzA für jede Regulierungsperiode gesondert fest. Für die erste Regulierungsperiode lag er bei 9,29 Prozent für Neuanlagen und bei 7,56 Prozent für Altanlagen, für die zweite Regulierungsperiode bei 9,05 Prozent bzw. 7,14 Prozent.
Für die dritte Regulierungsperiode hat die BNetzA den Zinssatz deutlich gesenkt: Auf 6,91 Prozent für Neu- und 5,12 Prozent für Altanlagen. Sie hatte die Absenkung dieser Garantierendite mit den seit längerem niedrigen Zinsen an den Kapitalmärkten begründet. In Zeiten niedriger Zinsen seien die Renditen unangemessen hoch.
Dagegen hatten vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf rund 1.100 Stadtwerke und andere Netzbetreiber geklagt. In einem Musterverfahren von 29 Netzbetreibern entschied das OLG zu ihren Gunsten (Beschl. v. 22.03.2018; Az.: 3 Kart 1061/16 und 3 Kart 1062/16). Dagegen hatten die Bundesnetzagentur und ein Netzbetreiber in Karlsruhe Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Betreiber hatte eine noch günstigere Beurteilung erreichen wollen.
BGH: BNetzA hat geeignete Bewertungsmethode gewählt
Der BGH hob die Entscheidung des OLG Düsseldorf, die für die Verbraucher wohl eine zusätzliche Belastung gebracht hätte, nun entsprechend seiner früheren Rechtsprechung auf und bestätigte die bereits in Kraft getretenen Kürzungen Die Sache wurde zwei getrennten Verfahren geführt - jeweils eines für Gas und für Elektrizität.
Die Karlsruher Richter betonten, der BNetzA stehe bei der Wahl der Methoden zur Festlegung der angemessenen Eigenkapitalrendite ein Beurteilungsspielraum zu und es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die gewählte Methode ungeeignet sei, den historischen Besonderheiten am Kapitalmarkt Rechnung zu tragen.
Diese Rechtsposition hatte auch der Anbieter von Ökostrom und -gas Lichtblick vertreten, der als Netznutzer einziger Beigeladener des Verfahrens war. Lichtblick hatte argumentiert, dass das OLG Düsseldorf seine Prüfungskompetenz überschritten habe, als es eine eigene Methode an die Stelle der Methodenwahl der BNetzA gesetzt habe, um die Eigenkapitalverzinsung zu ermitteln.
Künftig mehr Rechtsschutz für Netznutzer?
Rechtlich vertreten wurde Lichtblick durch ein Team um die Raue-Anwältin Anna von Bremen. Bei der Kanzlei heißt es, dass die Auswirkungen der Entscheidungen weit über den Fall hinausgehen: Es seien weitreichende Auswirkungen auf die Rechtsschutzmöglichkeiten von Netznutzern zu erwarten. Diese könnten zukünftig, Festlegungen der BNetzA im Bereich der Entgeltregulierung überprüfen lassen.
"Mit einer solchen Entscheidung haben wir nicht gerechnet", sagt Dr. Thomas Wolf, Rechtsanwalt bei Rödl & Partner. Die Kanzlei hat auf Seiten der Netzbetreiber fünf Musterverfahren geführt. Es sei überraschend, dass der BGH der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze rechtliche Spielräume einräumt, mit denen sie sich über das aktuelle Marktumfeld hinwegsetzen könne, so Wolf.
Gegen die Entscheidung des BGH kann nicht weiter vorgegangen werden.
ah/LTO-Redaktion
mit Material von dpa
Raue für LichtBlick:
Anna von Bremen, Federführung, Senior Associate, Energie
Christian von Hammerstein, Partner, Energie
Dr. Peter Roegele, Senior Associate, Energie
Raue / Rödl: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36407 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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