Lars und Meike Schlecker, die Kinder des Unternehmers Anton Schlecker, müssen ins Gefängnis. Der BGH hat die Revision der beiden im Zusammenhang mit der Insolvenz der Drogeriemarktkette Schlecker als unbegründet verworfen.
Im Prozess um die Insolvenz der Drogeriemarktkette Schlecker waren neben dem Unternehmensgründer Anton Schlecker auch dessen Kinder Lars und Meike angeklagt. Schlecker selbst ist vom Landgericht (LG) Stuttgart im November 2017 wegen vorsätzlichen Bankrotts in vier Fällen zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe und wegen vorsätzlichen Bankrotts in zwölf Fällen und falscher Versicherung an Eides statt zu einer Geldstrafe von insgesamt 54.000 Euro verurteilt worden (360 Tagessätze à 150 Euro).
Seine Kinder Lars und Meike sollten dagegen ins Gefängnis: Das LG Stuttgart hatte gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren sowie neun Monaten beziehungsweise von zwei Jahren und acht Monaten verhängt - wegen Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Beihilfe zu zwölf beziehungsweise zwei Bankrottstraftaten ihres Vaters (Urt. v. 27.11.2017, Az. 11 KLs 152 Js 53670/12).
BGH senkt Haftstrafen leicht
Während Schlecker keine Rechtsmittel gegen seine Verurteilung eingelegt hatte, gingen seine Kinder in Revision. Sie rügten laut einer Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine falsche Rechtsanwendung durch das LG und mehrere Verfahrensfehler.
Ihr Vorgehen blieb aber ohne Erfolg: Wie am Donnerstag bekannt wurde, hat der BGH die Revisionen der beiden ganz überwiegend als unbegründet verworfen (Beschl. v. 14.03., Az.: 1 StR 259/18).
Lediglich jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott und die Gesamtfreiheitsstrafen seien herabgesetzt worden, weil das LG die den Angeklagten fehlende Schuldnereigenschaft nicht wie in § 28 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) gefordert zu ihren Gunsten bedacht habe, so der BGH. Damit sind die beiden Schlecker-Kinder rechtskräftig zu einer Haftstrafe von jeweils zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt.
Vor der Insolvenz wurde viel beiseite geschafft
Der Prozess vor dem LG Stuttgart hatte sich über fast neun Monate gezogen. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die drei Angeklagten spätestens am 1. Februar 2011 - nach dem eine Betriebsauswertung für das Jahr 2010 eingegangen war - erkannten, dass der Drogeriemarktkette die Insolvenz drohte. Dennoch schaffte Anton Schlecker nach Überzeugung des Gerichts Vermögenswerte in Höhe von insgesamt rund 3,6 Millionen Euro beiseite, um diese dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und seiner Familie zukommen zu lassen. Dazu zahlte er beispielsweise überhöhte Stundensätze an die Logistik- und Dienstleistungsfirma LDG seiner Kinder und schenkte ihnen einen Karibikurlaub.
Schlecker hatte außerdem im Januar 2012 - kurz bevor er einen Insolvenzantrag stellen wollte - sieben Millionen Euro an die LDG überwiesen. Seine beiden Kinder als Gesellschafter zahlten sich diesen Betrag sofort per Blitzüberweisung je zur Hälfte aus, ohne zu einer Rückzahlung bereit zu sein, so der BGH.
Die LDG hätte diese Zahlung aber an den Schlecker-Insolvenzverwalter erstatten müssen. Die Schlecker-Kinder führten deshalb durch ihr vorsätzliches Handeln eine Überschuldung der LDG in Höhe von mehr als 6,1 Millionen Euro herbei, hieß es in dem LG-Urteil. Hierin hatte das Gericht die schwerwiegendste Tat gesehen, nämlich Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott. Zugunsten der Angeklagten war die später erfolgte Schadenswiedergutmachung berücksichtigt worden.
ah/LTO-Redaktion
BGH verwirft Revision: . In: Legal Tribune Online, 25.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35051 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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