Die Handelsketten Rewe und dm Drogeriemarkt benötigen für den Verkauf von Losgutscheinen der ZDF-Fernsehlotterie Aktion Mensch keine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz nun mit Urteil vom 21. November bestätigt. Redeker Sellner Dahs die Aktion Mensch in dem Verfahren begleitet.
Marco Rietdorf
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz handelt es sich bei dem Vertrieb der Losgutscheine nicht um die Vermittlung von Glücksspiel handelt. Denn mit einem Losgutschein nehme der Loskäufer noch nicht an einem Glücksspiel teil. Ein Spielvertrag werde erst mit Einlösung des Gutscheins im Internet nach einer vorherigen Altersverifizierung geschlossen. Einer Vertriebserlaubnis bedürfte es lediglich für die Aktion Mensch. Für die Handelsketten Rewe und dm sei der Verkauf hingegen erlaubnisfrei.
Dagegen hatte das Land Rheinland-Pfalz – als für alle Bundesländer zuständige Behörde – den Losgutscheinverkauf zuvor als unerlaubte gewerbliche Spielvermittlung qualifiziert und den Vertrieb der Losgutscheine abgelehnt. Durch das Urteil wurde das Land Rheinland-Pfalz verpflichtet, erneut über den Erlaubnisantrag der Aktion Mensch zu entscheiden.
Verfahrensbevollmächtigter der ZDF-Fernsehlotterie Aktion Mensch war Dr. Marco Rietdorf, Partner der Sozietät Redeker Sellner Dahs. Er ist Spezialist für Glücksspielrecht; zu seinen Mandanten zählen Fachverbände der Glücksspielindustrie, einige der größten Anbieter im Sportwett- und Automatenbereich sowie Soziallotterien.
Dr. Marco Rietdorf, Glücksspielrecht, Partner, Bonn
Redeker Sellner Dahs: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13942 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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