Der US-Fahrdienstvermittler Uber darf laut einer Eilentscheidung des LG Köln aus Juli 2019 seine Dienste per UberX App nicht mehr anbieten. Das Verbot wirkt aber nicht, weil immer noch keine Zustellung gelang.
Plötzlich gibt es überraschende Konkurrenz für Taxifahrer von Rems-Murr bis Böblingen: Am Mittwoch kündigte der US-Fahrdienstvermittler Uber an, dass er ab sofort auch in Stuttgart und Umgebung seine Dienste anbieten wird. Uber vermittelt per eigener Smartphone-App Fahrer, die für Mietwagenfirmen arbeiten. Die Kunden können sich dann von ihnen chauffieren lassen.
Es dürfte auch eine Überraschung für den zuständigen Richter am Landgericht (LG) Köln gewesen sein. Denn der hatte im Juli entschieden, dass die App nicht mehr zur Mietwagenvermittlung in Deutschland eingesetzt werden darf - und zwar per einstweiliger Verfügung (Az. 81 O 74/19). Der Richter sah einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz.
Wegen der Dringlichkeit war ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts entschieden worden. Die Europazentrale des US-Unternehmens hat ihren Sitz in Amsterdam.
Bei Uber in Amsterdam versteht man kein Deutsch
Das Verbot gilt allerdings erst ab der Zustellung der Entscheidung an den Antragsgegner- und die ist laut Uber-Angaben noch immer nicht erfolgt. Ein Sprecher des Unternehmens erklärte gegenüber LTO, dass er von einem erfolglosen Zustellversuch nur aus der Presse wisse. Solange man die Verfügung nicht kenne, könne man auch keine weiteren Schritte dagegen einleiten.
Grundsätzlich kann man gegen eine einstweilige Verfügung Widerspruch erheben. Dann kommt es zur mündlichen Verhandlung und das Gericht entscheidet über die einstweilige Verfügung per Endurteil. Bis zu einer endgültigen Entscheidung könnte es deshalb noch ein weiter Weg werden – erfolgreiche Zustellung hin oder her.
Ein Sprecher des LG Köln bestätigte auf LTO-Anfrage indes, dass noch kein Zustellungsnachweis vorliege. Ein erster Zustellungsversuch sei mangels einer deutschsprachigen Übersetzung gescheitert.
Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im europäischen Ausland regelt eine eigene EU-Verordnung ((EG) Nr. 1393/2007). Art. 8 der VO bestimmt, dass die Annahme eines Schriftstücks verweigert werden darf, wenn es nicht in einer Sprache abgefasst ist, "die der Empfänger versteht" oder die eine Amtssprache des Empfangsstaates ist.
Nach Angaben des Sprechers liegt das Schriftstück mittlerweile inklusive niederländischer Übersetzung beim ebenfalls niederländischen Gerichtsvollzieher. Dieser warte aber noch darauf bezahlt zu werden. Der Antragssteller, der in Köln gerichtlich gegen Uber vorging, ist ein Taxiunternehmer und Mitglied der Organisation Taxi-Ruf, für die rund 1.100 Taxis in Köln unterwegs sind. Sein Anwalt war am Donnerstag bis zum Erscheinen dieses Textes nicht erreichbar.
Das LG nimmt bei der Zustellung an die Parteien nur eine Zwischenrolle ein. Seine Rechtspfleger schicken auf einen weiteren Antrag der Antragsteller hin einen EU-Vordruck an die Gerichtsvollzieher im Nachbarland.
Jahrelanger Streit zwischen Taxibranche und Uber
Der Großraum Stuttgart ist neben Berlin, München, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Köln und Hamburg das siebte Gebiet in Deutschland, in dem Uber seine Dienstleistungen anbietet. Schon seit Jahren streiten Uber und Vertreter der Taxibranche immer wieder vor deutschen Gerichten. Die Taxifahrer weisen darauf hin, dass sie zahlreiche gesetzliche Vorgaben einhalten müssen, wie etwa die Beförderungspflicht auch bei kurzen Strecken. Deshalb sei es unangemessen, wenn die Uber-Konkurrenten freie Bahn hätten, weil sie diese Auflagen nicht erfüllen müssten, argumentieren sie.
Das US-Unternehmen arbeitet mit verschiedenen Geschäftsmodellen. Den Dienst UberPop zum Beispiel, bei dem Privatleute in ihren Autos Passagiere gegen Entgelt herumfahren, hat der Europäische Gerichtshof erst im vergangenen Jahr für einen Fall aus Frankreich verboten. Mit UberX unternahm die Firma dann einen neuen Anlauf, um in Deutschland Fuß zu fassen.
In einem anderen Fall, in dem es ebenfalls um die Uber-App geht, will das Landgericht Frankfurt am Main am 19. Dezember 2019 eine Entscheidung verkünden. Hier will die Servicegesellschaft für Taxizentralen, Taxi Deutschland, die App gerichtlich verbieten lassen, weil Uber ein reguläres Unternehmen sei, das zum Geschäftsbetrieb mit einer App über eine reguläre Konzession verfügen müsse. Eine solche Genehmigung hat Uber zurzeit aber eben nicht. Uber-Vertreter entgegneten vor Gericht, man vermittle ausschließlich selbstständig tätige Fahrer mit ihren Fahrzeugen und benötige deshalb keine Konzession.
Mit Material der dpa
Markus Sehl, Weil die Zustellung nicht gelingt: . In: Legal Tribune Online, 15.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38721 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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