BVerfG soll am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen: Elek­tro­ni­sche Ver­fas­sungs­be­schwerde – aber nicht per E-Mail

von Annelie Kaufmann

15.06.2023

Auch das Bundesverfassungsgericht soll an den elektronischen Rechtsverkehr angeschlossen werden – das heißt aber nicht, dass Bürger nun per E-Mail Verfassungsbeschwerde einlegen können.

Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) soll künftig am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen – das sieht ein Referentenentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz (BMJ) heute veröffentlicht hat. Anwältinnen und Anwälte sollen Anträge und Schriftsätze künftig nur noch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einreichen.

Das BVerfG werde damit "für die Bürgerinnen und Bürger digital erreichbar", erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann in einer Pressemitteilung. "Der Gang zum Postkasten wird für sie entbehrlich, die digitale Verfassungsbeschwerde möglich." Das gilt allerdings nur für diejenigen Bürger, die DE-Mail oder ein sogenanntes elektronisches Bürger- und Organisationspostfach nutzen. Eine Verfassungsbeschwerde per E-Mail wird auch künftig nicht möglich sein.

Die meisten Menschen werden also wohl weiterhin zum Briefkasten gehen oder ein Fax schicken – wenn sie sich selbst direkt an das BVerfG wenden wollen, was möglich ist und auch häufig vorkommt. Das BVerfG versteht sich als Bürgergericht, es gibt keinen Anwaltszwang. Entsprechend hoch sind allerdings auch die Eingangszahlen: 2022 wurden 4.670 Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe eingereicht, nur 1.766 davon durch einen bevollmächtigten Anwalt – das sind lediglich 38 Prozent.

Am BVerfG hat man deshalb immer befürchtet, in einer Flut von Einsendungen unterzugehen, wenn man tatsächlich "digital erreichbar" würde – dass Verfassungsbeschwerden bisher nur per Post oder Fax eingelegt werden können, soll durchaus auch eine gewisse Hürde für die Beschwerdeführer darstellen, ist aber gleichzeitig niedrigschwellig genug, damit jeder ein ernsthaftes Anliegen in Karlsruhe geltend machen kann. Das BVerfG will sich allerdings nicht dazu äußern, ob der nun vorgelegte Referentenentwurf dem Gericht Probleme bereiten könnte: Das laufende Gesetzgebungsverfahren wolle man nicht kommentieren, so der Pressesprecher des BVerfG gegenüber LTO

Der Referentenentwurf ist aber wohl so zu verstehen: Einen wirklich einfachen digitalen Zugang will man gerade nicht schaffen. Dennoch werden rechtlich erstmals die Voraussetzungen dafür gelegt, dass überhaupt Verfassungsbeschwerden elektronisch eingereicht werden können.

Anwälte müssen künftig das beA nutzen

Anders sieht das für Anwälte aus: Sie fordern schon seit längerem, Schriftsätze endlich per beA einreichen zu können. Künftig werden sie dazu wohl verpflichtet. Der Referentenentwurf sieht vor, den elektronischen Rechtsverkehr in neuen §§ 23a bis 23d im Bundesverfassungsgerichtsgesetz zu regeln und dann – wie bisher schon bei anderen Gerichten – Anwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu verpflichten. Die rund 38 Prozent Verfassungsbeschwerden, in denen die Beschwerdeführer bisher schon anwaltlich vertreten sind, würden dann also über das beA in Karlsruhe eingehen.

Das heißt: Keine nächtlichen Bahnfahrten mehr nach Karlsruhe, um sicherzugehen, dass das Schriftstück auch wirklich sicher im Briefkasten landet, auch kein nervöses Warten vor dem Faxgerät – von Anwälten, die schon mal kurz vor Schluss eine umfangreiche Verfassungsbeschwerde eingereicht haben, hört man solche Geschichten oft.

Ulrike Silbermann, Rechtsanwältin und Vorsitzende des Ausschusses elektronischer Rechtsverkehr im Deutschen Anwaltverein (DAV) wird das nicht vermissen. Sie sagt: "Die Einbindung des Bundesverfassungsgerichts über das beA in den elektronischen Rechtsverkehr ist längst überfällig. Die formalen Voraussetzungen und die kurzen Fristen bei Einreichung einer Verfassungsbeschwerde, die die Übersendung der kompletten Verfahrensakte vorsehen, werden so einfacher zu erfüllen sein. Dies bedeutet für alle Teilnehmenden am elektronischen Rechtsverkehr einen besseren Zugang zum Recht." 

Der Referentenentwurf sieht außerdem vor, dem BVerfG die elektronische Aktenführung zu ermöglichen – das ist sinnvoll, denn solange am BVerfG eine Papierakte geführt wird, müssen die elektronisch eingereichten Dateien in der Regel doch wieder ausgedruckt werden. Die digitale Aktenführung sei vom BVerfG aber ohnehin gewünscht, heißt es in der Begründung des Entwurfs.

Das BMJ erklärte, man habe den Entwurf am Donnerstag an Länder und Verbände versendet – die können nun bis zum 21. Juli dieses Jahres dazu Stellung nehmen.

Zitiervorschlag

BVerfG soll am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen: . In: Legal Tribune Online, 15.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52006 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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