Der Öffentlichkeitsgrundsatz muss auch in Pandemiezeiten beachtet werden. Eine Verhandlung darf nicht in einem Raum stattfinden, in dem kein Zuschauer Platz hat. Der Verstoß lässt den Prozess platzen. Martin W. Huff zum Beschluss des BAG.
Abstandsgebote, 3G, 2G, 2G+ oder sogar 2G++. Die vielen und ständig wechselnden Corona-Regeln waren in den vergangenen Jahren auch für die Justiz eine große Herausforderung und gefährden, etwa nach Ansicht des Präsidenten des OLG Frankfurt, den offenen Justizbetrieb.
Dies betrifft auch die Frage, wie viele Personen an der öffentlichen Verhandlung teilnehmen können. In einem Fall aus dem Jahre Mai 2021 wurde diese Zahl auf Null gesenkt. An diesem Tag fand am Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg eine mündliche Berufungsverhandlung statt (Az. 4 Sa 86/20). In dem entsprechenden Sitzungssaal durften sich nach den Pandemievorgaben der Gerichtsverwaltung höchstens 10 Personen aufhalten. Diese Zahl war in der mündlichen Verhandlung durch die drei Richter, vier Rechtsanwälte und drei Parteien ausgeschöpft. Platz auch nur für einen einzigen Zuschauer war nicht vorhanden. Es wurde ohne diesen Umstand zu rügen, mündlich verhandelt, erst danach wurde von beiden Beklagten dieser Umstand mit einer Beschwerde zum BAG gerügt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit kürzlich veröffentlichter Entscheidung (Beschl. vom 2.3.2022, Az. 2 AZN 629/21) der Rüge stattgegeben und den absoluten Revisionsgrund der Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen (§ 547 Nr. 5 ZPO) bejaht. Es hebt das Urteil des LAG auf und verweist das Verfahren an das LAG zurück, das jetzt wohl in einem größeren Saal verhandeln muss, wenn die Pandemievorgaben sich nicht zwischenzeitlich geändert haben.
Faktischer Ausschluss der Öffentlichkeit ist unzulässig
Die Richter des BAG stellen zunächst klar, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit zu den Prinzipien demokratischer Rechtspflege gehört und auch ausdrücklich in § 169 GVG niedergelegt ist. Jedermann müsse die Möglichkeit haben, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Zwar bestehe kein Anspruch der Öffentlichkeit darauf, so viele Plätze vorzuhalten, wie es Interessenten gibt. Zulässig sei daher in der Pandemie eine Beschränkung des Zugangs. Eine Verhandlung sei aber nur dann öffentlich, wenn Zuhörer in einer Anzahl Einlass finden können, in der sie noch als Repräsentanten der Öffentlichkeit angesehen werden können. Und wörtlich: "Ein einziger Platz für Zuhörer wäre zu wenig, weil dies zu einem faktischen Ausschluss der Öffentlichkeit führte". Eine Mindestzahl nennen die Bundesrichter allerdings nicht, denn im zu entscheidenden Fall konnte tatsächlich kein Zuhörer anwesend sein. Dabei sei es egal, ob jemand auch zuhören wollte. Er hätte es einfach nicht können.
Rügelose Einlassung unschädlich
Die Tatsache, dass alle Beteiligten mündlich verhandelt und Anträge gestellt haben, führe, so das Gericht weiter, nicht zum Verlust des Rechts, die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zu rügen. Denn darauf könne, so die Richter, im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht verzichtet werden. Denn der Öffentlichkeitsgrundsatz stehe nicht zur Disposition der Parteien. Er solle vielmehr die Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit ermöglichen und eine "Geheimjustiz verhindern".
Hier gehen die Arbeitsrichter weiter als die Richter in anderen Gerichtsbarkeiten, meinen die Richter selber und verweisen auf entsprechende – zum Teil lange zurückliegende Entscheidungen – des Bundesfinanzhofes, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts, in denen die Gerichte eine Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Prozess verlangt haben. In diesen Verfahrensordnungen, so meinen die BAG-Richter, sei aber das Prinzip der Öffentlichkeit abgeschwächt; nicht aber in arbeitsgerichtlichen Verfahren.
Bewertung des Autors und Praxistipp für Anwälte
Dem Beschluss des BAG ist in vollem Umfang zuzustimmen. Auch in Pandemiezeiten muss es für nicht am Verfahren Beteiligte möglich sein, an der Verhandlung teilzunehmen. Richtig ist auch die Auffassung, dass dieses Recht nicht zur Disposition der Parteien stehen kann und darf. Denn wenn mündlich verhandelt wird, muss dies öffentlich sein. Das auch unter bestimmten Umständen ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ändert an diesem Grundsatz zu Recht nichts. Das Gericht stärkt damit die Möglichkeit der Öffentlichkeit auf Zugang zum Gericht.
Rügen die Verfahrensbeteiligten während des Prozesses die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht, ist dies nach Auffassung des BAG im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwar unschädlich, nicht aber etwa in sozialgerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Verfahrensbeteiligte sollten daher aus prozessualer Vorsicht auf jeden Fall in der Verhandlung eine fehlende Öffentlichkeit protokolliert rügen, damit später darauf das entsprechende Rechtsmittel gestützt werden kann.
Bundesarbeitsgericht zum Öffentlichkeitsgrundsatz: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48218 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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