2/2: Öffentlichkeit der Satzungsversammlungsprotokolle
Riemer hält auch die Protokolle der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer für öffentlich. "Wenn die Hauptversammlungsprotokolle unter das IFG fallen, dann fallen in gleichem Umfang auch die Protokolle der Satzungsversammlung unter das IFG", so die Auffassung des Brühler Rechtsanwalts. Die Satzungsversammlung ist quasi das Parlament der Rechtsanwaltschaft und besteht aus den direkt gewählten Mitgliedern der regionalen Rechtsanwaltskammern, den Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und dem Präsidenten der BRAK.
Der Beschluss des OVG hat möglicherweise indirekt auch Auswirkungen auf regionale Kammern. Zwar unterliegen diese nicht dem IFG des Bundes, doch existieren in deren räumlichen Zuständigkeitsbereichen zum Teil ebenfalls Informationsfreiheitsgesetze. Die Frage ist, inwieweit die regionalen Kammern sich an diese gebunden fühlen. LTO hat bei allen großen Kammern nach einer Einschätzung des OVG-Beschlusses gefragt. Bei der Rechtsanwaltskammer (RAK) München waren beide Geschäftsführerinnen im Urlaub und es sei "keine Vertretung für diese Art von Anfragen" vorgesehen.
Die RAK beim Bundesgerichtshof (BGH) war am Freitag überhaupt nicht besetzt. Bei den Kammern in Celle und Stuttgart war bis Redaktionsschluss keine Stellungnahme zu erhalten und Frankfurt kündigte eine Stellungnahme an.
Regionale Kammern mit unterschiedlicher IFG-Handhabe
Der Geschäftsführer der RAK Köln - seit 2001 existiert das IFG Nordrhein-Westfalen - Albert Vossebürger erklärte auf Anfrage: "Wir fühlen uns gebunden und uns ist natürlich der Beschluss des OVG bekannt." Die Kölner Kammer halte sich "an das IFG Nordrhein-Westfalen und gibt natürlich auch Informationen heraus. Es gibt auch gar keinen Zweifel, dass wir dem IFG NRW unterliegen." Vossebürger weiter: "Wir sind als Körperschaft des öffentlichen Rechts gerne bereit, Informationen herausgeben, wir informieren gerne über unsere Arbeit." Gleichwohl gebe es "natürlich bestimmte Bereiche, wo wir keine Auskunft geben dürfen". Das seien "Informationen, die dem Datenschutz unterfallen oder die der besonderen Verschwiegenheit nach § 76 BRAO unterliegen."
Der Präsident Berliner RAK, Marcus Mollnau, erklärte auf Nachfrage: "Der Grundgedanke der Transparenz, der durch das IFG zu einem Rechtsanspruch verfestigt wird, ist ein wichtiger Baustein für eine erfolgreiche anwaltliche Selbstverwaltung und muss weiter gestärkt werden. Die Berliner Kammer veröffentlicht deshalb – als einzige Rechtsanwaltskammer – bereits seit Jahren die Protokolle der Vorstandssitzungen auf ihrer Website und trägt damit zu einer Steigerung der Transparenz in der anwaltlichen Selbstverwaltung bei."
Aus dem OVG-Beschluss ergäben sich für die Hauptstädter deshalb "keine Veränderungsnotwendigkeiten." Die Berliner Kammer habe bereits in den zurückliegenden Jahren Anfragen nach dem IFG Berlin beantwortet. Selbstverständlich seien die Vorgaben des Gesetzes vollständig umzusetzen, so dass immer geprüft werden müsse, ob die begehrte Information einer Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht unterliegt und ob das Informationsinteresse gegenüber einem etwaig bestehenden Geheimhaltungsinteresse überwiege. Dies habe ebenfalls das OVG Berlin-Brandenburg bereits in seiner Entscheidung vom 21. August 2014 (Az. OVG 12 B 14.12) festgestellt.
Der Präsident der Hanseatischen RAK Hamburg, Otmar Kury, sagt: "Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer kennt diese Entscheidung und auch die bislang ergangene Rechtsprechung. Wir respektieren die Entscheidung. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer wirkt als Selbstverwaltungsbehörde der Rechtsanwälte in Hamburg grundsätzlich darauf hin, Transparenz zu schaffen und im gesetzlich zulässigen Rahmen transparent zu sein. Einzelfälle sind Einzelfälle und bedürfen immer einer Einzelfallbetrachtung." So sei das gesamte Disziplinarrecht ausgenommen, hier dürfe wegen der Verschwiegenheitspflicht keine Auskunft gegeben werden. "§ 76 BRAO steht nicht zur Disposition", so Kury.
BRAK unterliegt dem IFG: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23209 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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