Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Bestellung zum Notar soll die Qualität des Notariats sichern. Seit 2009 müssen Bewerber zudem eine Fachprüfung bestehen. Ist die Altersgrenze dadurch überholt? Der BGH sagt Nein.
Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Bundesnotarordnung (BNotO) geregelte Altersgrenze von 60 Jahren für die erstmalige Bestellung zum Notar ist nicht überholt und bleibt weiterhin bestehen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Rechtsanwältin entschieden, die sich nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres auf eine Notarstelle bewarb und deshalb abgelehnt wurde (Urt. v. 27.05.2019, Az. NotZ(Brfg) 7/18).
Die 1956 geborene Klägerin hatte kurz vor ihrem 60. Geburtstag die notarielle Fachprüfung bestanden. Von 2004 bis 2015 war sie zur ständigen Vertreterin eines Notars bestellt, der zu dieser Zeit hauptamtlich Bürgermeister einer Stadt war. Danach schied er altersbedingt aus dem Notaramt aus, die Klägerin war seitdem Verwalterin seines Notariats. Einige Monate nach ihrem Geburtstag bewarb sie sich auf in ihrem Amtsgerichtsbezirk ausgeschriebene Notarstellen, wurde aber wegen der Überschreitung der Altersgrenze abgelehnt.
BGH: Gesetzgeber hat Altersgrenze bewusst nicht gestrichen
Die Anwältin zog dagegen vor Gericht. Ihrer Auffassung nach ist die Altersgrenze überholt: Der Gesetzgeber habe bei der Einführung der Altersgrenze das Ziel verfolgt, die mit den altersbedingt größeren Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in den Notarberuf verbundenen Probleme zu vermeiden. Seit 2009 müsse aber jeder Notarbewerber die damals in § 6 Abs. 2 BNotO eingeführte notarielle Fachprüfung ablegen und vor Amtsantritt nachweisen, mit der notariellen Berufspraxis vertraut zu sein. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel werde nun durch die Neuregelungen erheblich besser als über die Einführung beziehungsweise Beibehaltung einer Altersgrenze erreicht.
Der BGH teilte diese Ansicht jedoch nicht. Der Gesetzgeber habe die Einführung der notariellen Fachprüfung gerade nicht zum Anlass genommen, die - ebenfalls in der von der Änderung betroffenen Vorschrift enthaltene - Altersgrenze für die erstmalige Bestellung zum Notar zu streichen. Zweck der Altersgrenze sei zudem eine geordnete Altersstruktur der Notare, die Vermeidung häufiger Wechsel und eine mit Blick auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Notare wichtige hinreichend lange Mindestverweildauer im Notaramt.
acr/LTO-Redaktion
BGH: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36907 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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