Richter vor dem BGH freigesprochen: Haf­t­ent­schei­dung nach "Hüt­ten­städter Pro­zess­ord­nung" keine Rechts­beu­gung

10.05.2017

Ein Richter, der eigenmächtig die "Hüttenstädter Prozessordnung" eingeführt und danach Durchsuchungen angeordnet hatte, ist endgültig vor dem BGH freigesprochen worden. Wegen zahlreicher Zurückverweisungen dauerte der Streit knapp zehn Jahre.

Ein Richter, dem Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung vorgeworfen wurden, ist nach fast zehn Jahren endgültig freigesprochen worden. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidung des Landgerichts (LG) Potsdam zweimal beanstandet und zurückverwiesen hatte, ist sie nun rechtskräftig geworden, nachdem sie ein drittes mal in Karlsruhe gelandet war (Urt. v. 10.05.2017, Az. 5 StR 19/17).

Der angeklagte Richter hatte in einem Strafprozess wegen Untreue am Amtsgericht (AG) Eisenhüttenstadt im Jahr 2005 den Vorsitz geführt. Dem in diesem Prozess angeklagten Mann wurde zur Last gelegt, als Nachlasspfleger in sechs Nachlassverfahren Vermögen von über 430.000 Euro veruntreut zu haben.

Der angeklagte* Richter verdächtigte damals den Verteidiger, der zwischenzeitlich auch als Zeuge vernommen wurde, sowie die Frau des angeklagten Mannes, an der Tat beteiligt gewesen zu sein. So befand er nach dem ersten Verhandlungstag, "dass Rechtsanwalt R. der Teilnahme an den Taten des A. überführt und sein Ausschluss aus dem Strafverfahren erreicht werden müsse", heißt es in einem Auszug aus den Entscheidungsgründen des BGH von 2013 (Urt. v. 11.04.2013, Az. 5 StR 261/12).

Haftbefehle nach der "Hüttenstädter Prozessordnung"

Als sich dieser Verdacht in der Verhandlung seiner Ansicht nach bestätigte, warf der beklagte Richter "seine Robe nach hinten, deutete auf den Zeugen R. und rief: 'Sie sind festgenommen!'", wie aus dem Beschluss des BGH von 2010 zu entnehmen ist (Beschl. v. 07.07.2010, Az. 5 StR 555/09). Als ein Justizwachtmeister dem Rechtsanwalt Handfesseln anlegen wollte und dieser erklärte, dass das nicht notwendig sei, da er nicht fliehen werde, rief er dem Wachtmeister zu: "Das volle Programm!" Die Frau des in dem Prozess angeklagten Mannes wurde wenig später in der Kita, in der sie arbeitete, verhaftet.

Zudem ordnete der Richter die Durchsuchung der Kanzlei des Verteidigers an. Als dieser sich über die Rechtswidrigkeit der Aktion beschwerte, erklärte der Richter, es handele sich um eine "Durchsuchung nach der HPO", der "Hüttenstädter Prozessordnung".

Im späteren Verlauf des Prozesses sagte der frühere Direktor des Amtsgerichts, er habe die HPO als Gerichtspräsident eingeführt, da ihm die Urteile der Landgerichte zu lasch erschienen. Auf diese "Prozessordnung" hatte der Richter die Maßnahmen gegen die damals am Prozess Beteiligten offenbar gestützt.

BGH verwies zweimal zurück

Wegen der Haftbefehle nach der HPO, welche erst nach acht Tagen aufgehoben wurden, verurteilte das LG Potsdam den beklagten Richter wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Es hätten keine Haftgründe vorgelegen, so die Potsdamer Richter. Außerdem sei der zu diesem Zeitpunkt bereits zu 90 Prozent seiner Arbeitskraft an das Landgericht Frankfurt (Oder) abgeordnete Richter gar nicht zuständig für den Erlass von Haftbefehlen gewesen. Diese Entscheidung hob der BGH wegen Verfahrensfehlern später auf und verwies sie zurück (Beschl. v. 07.07.2010, Az. 5 StR 555/09).

Einen nach neuerlicher Verhandlung erfolgten Freispruch hoben die Bundesrichter ebenso wieder auf. Nach Ansicht des Senats war noch zu klären, ob sich der angeklagte Richter für den Erlass der Haftbefehle gegen die zu diesem Zeitpunkt nicht angeklagte Frau und den Verteiger für zuständig hielt und deswegen vorsätzlich gehandelt haben könnte. Inhaltlich seien die Haftentscheidungen des Richters jedenfalls nicht zu beanstanden, sein weiteres Verhalten belege den Vorwurf der Rechtsbeugung nicht.

Nun stellte das LG im dritten Anlauf fest, der Angeklagte habe sich insbesondere aufgrund einer engen Verflechtung aller Tatvorwürfe, der gegen alle Verhafteten vorgenommenen Durchsuchungshandlungen und der von ihnen gemeinsam in dem anhängigen Strafverfahren begangenen Verdunkelungshandlungen für zuständig gehalten. Folglich habe der erforderliche Vorsatz, das Recht unrichtig anzuwenden, gefehlt. Der Angeklagte wurde daher freigesprochen (Urt. v. 13.06.2016, Az. 22 KLs 14/13).

Diese Entscheidung war nun auch nach Ansicht des BGH nicht mehr zu beanstanden. Der Senat bestätigte den Freispruch, nachdem Staatsanwaltschaft und Nebenkläger den Fall zum dritten Mal vor den BGH gebracht hatten.

mam/LTO-Redaktion

*Korrektur vorgenommen (wie auch Präzisierung an der Überschrift) am 11.05.2017, 10:03

Zitiervorschlag

Richter vor dem BGH freigesprochen: . In: Legal Tribune Online, 10.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22881 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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