Die Möglichkeit, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, ist seit ihrer Einführung umstritten. Nun gibt es Überlegungen zur Reform der Reform, das Justizministerium will die Nichtzulassungsbeschwerde einführen. Warum nur modifizieren, was abgeschafft gehört – ein Kommentar von Prof. Dr. Ekkehart Reinelt.
Am 5. Oktober fand in Hamburg eine hochrangig besetzte Podiumsdiskussion zu aktuellen Problemen des § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) – Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung – statt.
Vertreter aus Wissenschaft und Praxis, darunter der Verfasser, waren sich einig: Die Vorschrift ist inhaltlich und auch sprachlich vollständig verunglückt und sollte ersatzlos gestrichen werden. Anderer Auffassung war allein der zuständige Abteilungsleiter des ZPO/GVG-Referats im Bundesjustizministerium, Dr. Christian Meyer-Seitz, der aber immerhin einen aktuellen Reformvorschlag vorstellte.
Besonders anfällig ist die Vorschrift für Verletzungen des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG), und zwar unabhängig von der obligatorischen Hinweisverfügung des Gerichts, die einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vorausgehen muss.
Der Rechtssuchende fühlt sich im Verfahren des § 522 Abs. 2 ZPO nicht als Rechtssubjekt, sondern – Kafka lässt grüßen - als Spielball eines sich über seinem Kopf hinweg zusammenbrauenden Unheils.
Die Schwächen der Vorschrift de lege lata
Die für die Einführung der Regelung ins Feld geführte Entlastung der Gerichte war schon bei Inkrafttreten des Justizreformgesetzes aus dem Jahr 2001 nicht notwendig.
Unabhängig davon führt die Vorschrift auch entgegen der Absicht des Gesetzgebers zu keiner spürbaren Entlastung der Gerichte. Wenn die Regelung ernst genommen wird, bereitet eine aussagekräftige Hinweisverfügung nicht weniger Arbeit als ein Votum für eine mündliche Verhandlung.
Auch die Stellungnahmen der Parteien müssen dann vom Berufungsgericht bearbeitet werden. Und schließlich ist der Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO – nicht anders als ein Urteil – dann wiederum ausführlich zu begründen, wobei es mit einer bloßen Wiederholung der Hinweisverfügung nicht getan ist. Wodurch also sollte eine Entlastung eintreten?
Rechtszersplitterung und Gerechtigkeitsdefizite
§ 522 Abs. 2 ZPO wird contra legem in der Praxis bis auf die Ebene der Spruchkörper ein und desselben Gerichts völlig unterschiedlich und teilweise widersprüchlich gehandhabt. So werden etwa in Karlsruhe, Düsseldorf und Bremen nur 5 bis 6 Prozent, in Bamberg und Saarbrücken über 25 Prozent der Berufungssachen nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden. Im Ergebnis führt das zu Gerechtigkeitsdefiziten und Justizverdrossenheit, nicht dagegen zur propagierten Beschleunigung der Verfahren (Reinelt, ZRP 2009, 203).
Auch fehlt es der Regelung am behaupteten Gerechtigkeitsgehalt. Die vielbeschworene Einstimmigkeit gibt es in der Praxis faktisch nicht. Der Gegenberichterstatter kennt die Akten nicht. Er informiert sich nur aus dem Votum des Berichterstatters.
Würde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, könnte die unterliegende Partei ihre Stellungnahme in öffentlicher Verhandlung vortragen und damit die Richter vielleicht zu einer anderen Beurteilung bewegen.
Die mündliche Verhandlung ist das Herzstück eines jeden Zivilprozesses. Zwar mag es sein, dass die Verfassung es nicht gebietet, mehrere Instanzen zu eröffnen. Wenn sie aber eröffnet sind, sollte auf die mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht verzichtet werden. Nur sie schafft Rechtsfrieden und kann gegebenenfalls auch den Unterlegenen überzeugen.
Der aktuelle Stand: Keine Streichung der Vorschrift in Sicht
In jedem Fall sind schon vorhandene Reformansätze immer noch besser als die gegenwärtige Lösung. So plant unter anderem die FDP-Bundestagsfraktion, ein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss einzuführen. Allerdings bleiben die Reformen der Reform regelmäßig auf halbem Wege stehen.
Alle Vorschläge müssen sich fragen lassen: Warum nicht gleich die ersatzlose Abschaffung des § 522 Abs. 2 ZPO?
Der Vertreter des Justizministeriums (BMJ) trat für die Beibehaltung des § 522 Abs. 2 ZPO mit dem Argument ein, die Vorschrift führe zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer in Berufungssachen.
Es ist nicht sicher, ob auf die Statistiken des BMJ Verlass ist. Sie enthalten Einflussfaktoren, die genauer hinterfragt werden müssten und mit der Qualität des Verfahrens nichts zu tun haben.
Aber selbst wenn § 522 Abs.2 ZPO zu einer Beschleunigung beitragen würde: Diese darf niemals zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit und der Transparenz der Rechtsprechung gehen.
Die Abschaffung dieser Vorschrift ist der einfachste, arbeitssparendste und sinnvollste Weg. Er verursacht keine zusätzlichen Kosten, beseitigt das Problem der zersplitternden Rechtsanwendung, behebt die heute zu beklagenden Gerechtigkeitsdefizite und trägt damit zum Rechtsfrieden bei.
Trotzdem wird vermutlich die Streichung des § 522 Abs. 2 ZPO rechtspolitisch nicht durchsetzbar sein. Offensichtlich sperren sich die Länder gegen diese Lösung. Möglicherweise befürchten sie – zu Unrecht - zusätzliche Kosten. Auch ohne die Regelung des § 522 Abs. 2 ZPO lassen sich die Berufungsverfahren ohne Aufstockung der Justizhaushalte bewältigen.
Der Referentenentwurf: Nichtzulassungsbeschwerde
Der Referentenentwurf des BMJ sieht in seiner aktuellen Fassung vor, dass gegen den Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO in Abweichung von § 522 Abs. 3 ZPO, der gegenwärtig jedes Rechtsmittel ausschließt, eine Nichtzulassungsbeschwerde eingeführt wird. Diese soll der gleichen Grenze für die Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO unterliegen wie das Berufungsurteil selbst, ist also nur statthaft, wenn die Beschwer über 20.000 Euro liegt.
Außerdem soll der zwingende Charakter der Vorschrift dadurch betont werden, dass man eine Änderung im Text einführt.
Geltende Fassung:
"Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn …"
Beabsichtigte Fassung:
"Das Berufungsgericht hat die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurückzuweisen, wenn …"
Diese Änderung der Formulierung wäre substantiell völlig irrelevant. Sie wird nichts daran ändern, dass die Berufungsgerichte - wie bisher – contra legem von der Vorschrift nach freiem Ermessen Gebrauch machen und deshalb die regional unterschiedliche Praxis fortgeführt wird.
Warum einfach, wenn es auch umständlich geht?
Auch inhaltlich bleibt vieles unklar: Was soll der BGH auf die Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden? Eine Endentscheidung durch den BGH wird nur in Ausnahmefällen möglich sein. Denkbar ist eine solche allenfalls dann, wenn der entscheidende Senat einen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO bejaht und die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht teilt, ohne dass es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf.
Denkbar ist das zum Beispiel, wenn der Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO von der ständigen Rechtsprechung des BGH in einer Rechtsfrage (zum Beispiel Verjährung) abweicht (Divergenz) und der BGH anders als das Berufungsgericht und das Erstgericht die Verjährung für eingetreten hält.
In aller Regel aber wird der BGH nicht durchentscheiden können (§ 563 Abs. 2 ZPO), sondern entweder die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisen oder den Beschluss aufheben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverweisen müssen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dann muss eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am Ende doch stattfinden. Warum nicht gleich so?
Letztlich unterstützt das BMJ mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf einen umständlichen, überflüssigen und Ressourcen bindenden Weg. Die Streichung des § 522 Abs. 2 ZPO wäre einfacher, arbeitssparender und kostengünstiger. Außerdem beseitigt der vom Ministerium geplante Vorschlag nicht die bundesweite Rechtszersplitterung auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts.
Die vorgestellte Fassung, die vermutlich im November als Referentenentwurf vorgelegt werden wird, verbessert die Situation für den Rechtssuchenden nur unzulänglich. Besser wäre: Die Abschaffung der umstrittenen Vorschrift.
Der Autor Prof. Dr. Ekkehart Reinelt ist Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof und Verfasser zahlreicher Publikationen unter anderem zum Zivilprozessrecht.
Ekkehart Reinelt, Zurückweisung der Berufung durch Beschluss: . In: Legal Tribune Online, 13.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1710 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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