Zentrales Schutzschriftenregister: Alles online statt mit Umzugskarton zur Post

von Claudia Kornmeier

28.08.2012

DAV begrüßt gesetzliche Regelung, ZSR-Gründer bevorzugt weiter freiwilliges Modell

Die Hinterlegung von Schriftsätzen dort kostet 45 Euro netto. Registrieren kann sich jeder, nicht nur Rechtsanwälte. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesratsinitiative soll die Hinterlegung lediglich zehn Euro kosten.  Die Länder sollen das Register aber so beschränken können, dass nur Anwälte es nutzen können.

Die Landgerichte (LG) Saarbrücken, Mannheim und Bremen hatten sich als Piloten für die erste Projektphase zur Verfügung gestellt. Man sah in dem Register einen wesentlichen Beitrag zur effektiven Rechtsverfolgung, so das LG Saarbrücken. Die erste Version ging im September 2007 online. Seitdem haben sich 45 Landgerichte und 17 Amtsgerichte registriert.

Darunter sind auch die Landgerichte Hamburg, Frankfurt am Main und Düsseldorf, nicht jedoch Berlin, München und Köln. "Das sind natürlich sehr wichtige Gerichte", räumt Brexl ein, auch wenn das seine Begeisterung über das Online-Register kaum zu schmälern vermag. Nach Angaben des LG Saarbrücken wird das Register dort allerdings nur sehr zurückhaltend genutzt, schätzungsweise würden höchstens fünf Prozent der eingehenden Schutzschriften elektronisch hinterlegt.

Der Deutsche Anwaltverein, dem auch Brexl als Vorsitzender des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum und Medien angehört, hat sich für eine gesetzliche Regelung eines Online-Registers eingesetzt. Grund für dieses Engagement war nicht zuletzt, dass sich im ZSR bisher kein einziges Arbeitsgericht registriert hatte. Der Diskussionsentwurf der Länder verpflichtet daher nun auch die Arbeitsgerichte zur Registrierung.

ZSR-Gründer bevorzugt freiwilliges Modell

Die Länder verkennen nicht, dass mit dem ZSR bereits ein Online-Register existiert. Sie gehen aber nicht davon aus, dass sich die Gerichte flächendeckend und in absehbarer Zeit registrieren. Zudem biete ein auf freiwilliger und privater Basis betriebenes Register keine verbindliche Gewähr dafür, dass dort eingestellte Schutzschriften von den Gerichten abgerufen und berücksichtigt werden. Denn die Gerichte seien nicht verpflichtet, sich über mögliche Einwendungen einer Partei aus externen Datensammlungen zu informieren. Der Anreiz sei daher groß, Schutzschriften schon in Anbetracht des anwaltlichen Haftungsrisikos weiterhin direkt bei den Gerichten einzureichen.

Rinkler bevorzugt trotzdem weiterhin das freiwillige Modell. "Wenn das jetzt hochoffiziell wird, besteht doch die Gefahr, dass zusätzliche Anforderungen gestellt werden. Sei es aus Gründen des Datenschutzes oder wegen der Gebühren- und Kostenverteilung." Er schlägt vor, dass die Bundesrechtsanwaltskammer als Träger des Registers auftreten könnte, um das Projekt so im Bereich der Selbstverwaltung zu behalten.  "Die Leute, die damit arbeiten müssen, sollten das auch umsetzen."

Rinkler hielte es auch nicht für sinnvoll, wenn die Länder nun ein komplett neues Register entwickelten. "Dann wäre wieder eine Übergangsphase zur Umstellung erforderlich, während der beide Register genutzt werden können." Der Plan der Bundesländer sieht aber wohl anders aus. Wahrscheinlich werde eher ein neues, ländergestütztes Register entstehen, sagt der zuständige Referatsleiter im Hessischen Innenministerium Holger Hofmann.

Der Vorschlag vom Anwalt: Automatischer Benachrichtigungsdienst

Einen Verbesserungsvorschlag hat Brexl noch. Er würde gerne darüber benachrichtigt werden, wenn ein Gericht seine Schutzschrift abruft. Denn eine Schutzschrift löst anwaltliche Gebühren aus. Wenn die gegnerische Partei einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dann gar nicht stellt, hat der Mandant Pech gehabt. Er war übervorsichtig und bleibt auf den Kosten sitzen.

Häufig werde aber durchaus ein Antrag gestellt, der Richter sieht die Schutzschrift, informiert den Antragsteller darüber und teilt ihm mit, bei Berücksichtigung der Schutzschrift den Antrag zurückzuweisen oder zumindest eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Der Hinterlegende wird darüber nicht informiert. Nimmt der Gegner seinen Antrag daraufhin zurück, hat die Schutzschrift zwar ihren Zweck erfüllt.

Auf seinen Kosten kann der Mandant dennoch sitzen bleiben. Denn nicht jedes Gericht erteilt bereitwillig Auskunft darüber, ob es die Schutzschrift abgerufen hat. Auch hier hat sich eine uneinheitliche Praxis entwickelt. "Daher wäre es fantastisch, wenn man automatisch über den Abruf einer Schutzschrift informiert würde", sagt Brexl.

Zitiervorschlag

Claudia Kornmeier, Zentrales Schutzschriftenregister: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6936 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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