Während Deutschland noch über den Polizeieinsatz in Stuttgart diskutiert, präsentiert die Bundesregierung ihren Änderungsentwurf zu § 113 StGB. Warum das erklärte Ziel, Polizisten durch erhöhte Strafandrohung stärker zu schützen, nur begrenzt erreichbar scheint und überdies die Bedeutung der Norm missachtet, erläutern Alexandra K. Weber und Marc-A. Waschkewitz.
Der Gesetzentwurf bildet das vorläufige Ergebnis der politischen Debatte um die Reaktionsmöglichkeiten auf gestiegene Gewaltbereitschaft gegenüber Vollstreckungsbeamten. Mit Blick auf die von verschiedenen Seiten vorgetragenen Lösungsansätze kann der Regierungsvorschlag als Minimalkonsens zwischen den Koalitionspartnern verstanden werden.
Als Norm des 6. Abschnitts des Strafgesetzbuches (StGB) dient § 113 vorrangig der Durchsetzung staatlicher Vollstreckungsakte und schützt das Gewaltmonopol des Staates, zugleich aber auch die zur Ausübung der Vollstreckung Berufenen.
Darüber hinaus finden bei Gewalttaten gegen Polizisten weitere Straftatbestände Anwendung: Während § 185 StGB die tätliche Beleidigung mit bis zu zwei Jahren ahndet, droht nach § 223 StGB bei Körperverletzung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf bzw. nach § 224 StGB bis zu zehn Jahren. Da ein Widerstandleisten nicht in jedem Fall mit einer (versuchten) Körperverletzung einhergeht, sanktioniert § 113 StGB bereits Handlungen, die die körperliche Unversehrtheit des Polizisten nicht beeinträchtigen.
Entwurf orientiert sich am Strafmaß der Nötigung
Gegenüber Vollstreckungsbeamten verübte Nötigungshandlungen können gemäß § 240 StGB nicht bestraft werden, sofern sich der Nötigungserfolg im Unterlassen der Vollstreckungshandlung erschöpft. Aufgrund höherer Anforderungen an die Intensität der Nötigungshandlung und einer geringeren Strafandrohung stellt § 113 StGB gegenüber § 240 StGB einen speziellen Straftatbestand für Nötigungen in Vollstreckungssituationen dar. Demzufolge findet der allgemeine Tatbestand des § 240 StGB in diesem Kontext keine Anwendung (sog. Privilegierung).
Mit der vorgesehenen Angleichung der Höchststrafe von § 113 StGB und § 240 StGB auf drei Jahre scheint zwar keine grundlegende Neuausrichtung jener Norm vorgenommen worden zu sein; gleichwohl ruft der Reformvorschlag Fragen zur Vereinbarkeit mit der Gesetzessystematik sowie zur Wirkung in der Praxis hervor.
Normzweck von § 113 StGB nicht berücksichtigt
Der Änderungsentwurf schafft eine einheitliche Strafobergrenze für die Sanktionierung von Übergriffen auf Polizisten, gleich ob diese eine Vollstreckungshandlung vornehmen (dann § 113 StGB), oder sich bloß auf einem Streifengang befinden (dann § 240 StGB).
Diese auf den ersten Blick einleuchtende Synchronisierung verkennt aber den Normzweck von § 113 StGB. Der mildere Strafrahmen der Vorschrift ist Ausdruck der gesetzgeberischen Nachsicht mit dem "begreiflichen Erregungszustand" der Person, die von einer Vollstreckungsmaßnahme betroffen ist (vgl. BT-Drs. VI/502, S. 3 f.). Der Gesetzgeber ist damit den potentiellen Folgen des so erhöhten Konfliktpotentials gegenüber den staatlichen Vollzugsorganen begegnet. Der Reformvorschlag trägt diesem Beweggrund durch die nicht mehr gegenüber § 240 StGB herabgesenkte Strafandrohung keine Rechnung mehr.
Somit verbleibt lediglich eine Privilegierungswirkung auf Tatbestandsseite, da in Vollstreckungssituationen auch weiterhin bloß geringfügige Nötigungshandlungen nicht von § 113 StGB erfasst werden und straflos bleiben. Durch diese Begünstigung für den Täter stellt § 113 StGB auch in der Fassung des Reformentwurfs weiterhin einen Spezialtatbestand dar, der einen Rückgriff auf § 240 StGB nicht erlaubt.
Keine hinreichend generalpräventive Wirkung
Den Schutz der Vollstreckungsbeamten erhebt die Bundesregierung zum Hauptargument ihres Reformvorschlags und setzt mit der Strafrahmenerhöhung maßgeblich auf Generalprävention. Ob die erstrebte Abschreckungswirkung eintreten wird, bleibt aber fraglich angesichts der Konstellationen, in denen Polizisten mit Gewalt konfrontiert werden.
Nach jüngsten Studien ereignen sich die meisten Übergriffe in Situationen, in denen sich der Täter schon unabhängig vom Vollstreckungsgeschehen in einer durch Konflikte, Aggressionen und Alkohol aufgewühlten Stimmung befindet. Angesichts derartiger Erregungszustände wird sich aber aller Voraussicht nach die intendierte verstärkte Abschreckungswirkung beim Täter nicht erzeugen lassen.
Diese Prognose lässt sich bereits aus der bisherigen Spruchpraxis der Strafgerichte ableiten, die Taten nach § 113 StGB im Vergleich zu § 240 StGB relativ härter bestrafen, ohne dass dadurch generalpräventiv der Gewalt gegen Polizisten erkennbar entgegengewirkt worden wäre.
Leider nicht mehr als Signalpolitik
Ausdrückliches Anliegen der Bundesregierung ist die Einbeziehung von Feuerwehrleuten und Rettungskräften in den Anwendungsbereich des § 113 StGB, um sie "vor gewalttätigen Behinderungen und tätlichen Angriffen bei Hilfseinsätzen" zu schützen (Begr. der BReg v. 13.10.2010, S. 6). Dadurch wird dieser Personenkreis jedoch vom Schutz des § 240 StGB ausgeschlossen. In Konsequenz sind leichte Nötigungshandlungen nicht mehr sanktionierbar, sodass das Schutzniveau - entgegen dem erklärten Ziel der Bundesregierung - für Rettungspersonal sogar herabgesenkt wird.
Hier wird wiederum offenbar, dass die Verfasser des Gesetzentwurfs die Bedeutung von § 113 StGB verkannt haben: Neben der Durchsetzbarkeit einer Vollstreckung soll die Norm dem Schutz des Vollstreckenden dienen - dies aber gerade, korrespondierend mit dem Privilegierungszweck, in geringerem Maße als § 240 StGB.
Dass Tendenzen zu eskalierender Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte von Seiten der Politik entgegengewirkt werden muss, steht außer Frage. Das Konfliktpotential von Vollstreckungsmaßnahmen lässt sich jedoch durch die Erhöhung der Strafandrohung nicht effektiv entschärfen. Daher vermag der Entwurf mehr ein Zeichen gesetzgeberischen Aktionismus' denn ein positives Signal für ein nachhaltiges Gesamtkonzept zu sein.
Die Autorin Alexandra Kristina Weber war Mitarbeiterin am Institut für Kriminalwissenschaften (Abteilung für strafrechtliches Medizin- und Biorecht) der Juristischen Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen, der Autor Dipl.-Jur. Marc-Alexander Waschkewitz ist wissenschaftlicher Mitarbeiter ebendort.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte : . In: Legal Tribune Online, 28.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1802 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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