Wahlpflicht
In Deutschland ist niemand verpflichtet, wählen zu gehen. Das ist nicht überall so. In Belgien, der Türkei oder Liechtenstein etwa muss mit einem Bußgeld rechnen, wer am Wahltag zu Hause bleibt. Gegen die Einführung einer Wahlpflicht in Deutschland führen manche Juristen die Verfassung an. Nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) müssten die Wahlen "frei" sein: Das schließe jede Form von Zwang hinsichtlich der Stimmabgabe aus. Das sieht allerdings nicht jeder Verfassungsrechtler so.
Wählbarkeit
Anders als in manchen US-Bundesstaaten, können in Deutschland leider keine Katzen gewählt werden. Auch an die Wählbarkeit knüpft das BWahlG strenge Voraussetzungen, die denen für die Wahlberechtigung entsprechen. Früher konnte man erst mit 25 Jahren gewählt werden, mittlerweile liegt die Altersgrenze wie für das aktive Wahlrecht bei 18 Jahren, § 15 BWahlG.
Wählbar ist außerdem nur, wer auch selbst wählen darf. Außerdem kann man das passive Wahlrecht genauso wie das aktive Wahlrecht durch Richterspruch verlieren. Nach § 45 Abs. 1 StGB kann für die Dauer von fünf Jahren nicht mehr für eine Wahl kandidieren, wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Außerdem kann das Gericht dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die Wählbarkeit aberkennen, wenn es etwa um Friedens-, Hoch- oder Landesverrat geht. Ebenso bei Delikten wie Wahlfälschung, Abgeordnetenbestechung, Subventionsbetrug oder die Bildung einer terroristischen Vereinigung.
Zur Wahl vorschlagen kann einen eine Partei. Diese muss jedoch, wenn sie im Bundes- oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten war, vom Wahlausschuss zugelassen werden. Erfolgreich gegen eine Nicht-Zulassung gewehrt hatte sich dieses Jahr nur die Vereinigung Deutsche Nationalversammlung, die letztlich aber doch nicht zur Wahl antritt.
Wahltermin
Der Bundespräsident legt in Abstimmung mit der Bundesregierung fest, wann gewählt wird, § 16 BWahlG. Das Grundgesetz gibt dabei den Zeitrahmen vor, Art. 39 Abs. 1 GG. Eine Neuwahl muss frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach dem Beginn der laufenden Wahlperiode stattfinden. Vorgezogene Neuwahlen sind allerdings möglich, wenn der Bundestag vorzeitig aufgelöst wird, wie dies etwa in der letzten Legislaturperiode mit Gerhard Schröder als Kanzler der Fall war. Dann muss innerhalb von 60 Tagen gewählt werden. Der Wahltermin muss auf einen Sonn- oder Feiertag fallen und soll sich nicht mit den Hauptferienzeiten überschneiden.
Dieses Jahr gab es Diskussionen um den Wahltag. Die CSU wollte einen möglichst großen zeitlichen Abstand zwischen die bayerische Landtags- und die Bundestagswahl bringen, die SPD eine Kollision mit den Herbstferien in SPD-regierten Bundesländern verhindern.
Wahlrecht – eine Übersicht: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9565 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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