2/2: VGH: Land nicht für urheberrechtliche Vorschriften zuständig
Nach vorläufiger Prüfung sei der Senat der Ansicht, dass § 44 Abs. 6 LHG den Urhebern Vorgaben mache, die zum Anwendungsbereich der §§ 15 ff., 44a ff. UrhG gehörten. Der Zusammenhang mit dem Hochschulrecht, der eine Landeskompetenz begründen könnte, sei nicht Schwerpunkt der Regelung, wie es das BVerfG voraussetze (Urt. v. 17.02.1998, Az. 1 BvF 1/91). Jedenfalls fehle eine sachliche Verzahnung mit dem übrigen Dienstrecht, weil die Vorschrift systematisch am engsten mit § 38 Abs. 4 UrhG zusammenhänge, eine weltweite Wirkung anstrebe und das öffentliche Interesse an der Wissensverbreitung ähnlich umsetze wie die Schranken des Urheberrechts für den Schulunterricht und die Forschung in den §§ 46, 47, 52a, 52b UrhG.
Diese Lesart werde, so die Baden-Württemberger Richter, durch die BGH-Rechtsprechung zum Arbeitnehmererfindungsrecht von Hochschulangehörigen (Urt. v. 18.09.2007, Az. X ZR 167/05) bestätigt. Zudem entspreche sie der Logik der zum 1. März 2018 in Kraft tretenden allgemeinen Wissenschafts- und Bildungsschranke in § 60a UrhG. Da eine Doppelkompetenz von Bund und Land nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausscheide, sei § 44 Abs. 6 LHG zur konkreten* Normenkontrolle dem BVerfG vorzulegen.
Dem schloss sich Klaus Gärditz für die Konstanzer Professoren an und betonte, dass auch die Universität durch ihre Argumentation zu erkennen gebe, dass sie neues Urheberrecht schaffen wolle und § 44 Abs. 6 LHG als "Folgebestimmung" zu § 38 Abs. 4 UrhG begreife. Das Land hätte jedoch mangels Öffnungsklausel nicht "als Trittbrettfahrer zu einer Bundesrechtsreform" agieren dürfen.
Die Abwägung zwischen Urheber- und Wissenschaftsrecht
Alexander Peukert hielt für die Universität Konstanz dagegen: Urheberrechte seien verfassungsrechtlich Eigentum, dessen Inhalt und Schranken der Landesgesetzgeber gar nicht anrühre. Das Land habe lediglich eine Ausübungsregel für die ihm Dienstverpflichteten erlassen. Zweck sei die freie Zugänglichkeit nicht der urheberrechtlich geschützten Werke, sondern der darin verkörperten, urheberrechtsfreien Information. Vergleichbare Lizensierungspflichten kenne man aus dem Kartellrecht, wo die Kompetenznorm für die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG) ebenfalls keine Rolle spiele.
Der bloße Bezug zu urheberrechtlich geschützten Werken ändere daran nichts, argumentierte der Frankfurter Rechtwissenschaftler. Sonst müsste auch die Pflicht von Professoren zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen (§ 46 Abs. 2 LHG) verworfen werden. Denn dabei handele es sich um eine Verpflichtung zur Aufführung urheberrechtlich geschützter Sprachwerke – und doch bezweifle niemand, dass das Land dafür zuständig sei. Der Senat hingegen verkläre mit seiner vorläufigen Rechtsauffassung Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG zu einer Art "Superkompetenz", wann immer urheberrechtlich geschütztes Material betroffen sei – egal in welchem Regelungskontext.
Die vom Gericht vermisste Verzahnung mit dem Dienstrecht lasse sich durch ein Gedankenexperiment leicht entdecken: Verpflanze man die streitige Vorschrift des § 44 Abs. 6 LHG probehalber ins Urheberrechtsgesetz, wo die Vorschrift nach Ansicht des Senats hingehöre, falle sofort ins Auge, dass keine sinnvolle Formulierung denkbar sei, für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz hätte. Er könne den wissenschaftlichen Beschäftigten der Länder eben keine dienstlichen Vorgaben machen und habe gerade deshalb in § 38 Abs. 4 UrhG darauf verzichtet. Nach Art. 70 Abs. 1 GG falle die Verantwortung für das Verbreiten der staatlich monopolisierten Wissenschaft eben den Ländern zu.
Auch der Vergleich mit dem Erfindungsrecht der Hochschulangehörigen nach § 42 Arbeitnehmerer-findungsgesetz trage nicht: Die Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs in diesem Bereich sei aus rein fiskalischen Gründen erfolgt, während vorliegend gar keine negativen Vermögenseffekte daraus resultierten, dass die Ausübung des Zweitverwertungsrechts nicht nur individuell möglich, sondern kollektiv vorgeschrieben sei. Für treffender hält Peukert eine Parallele zu § 51 des Verwertungsgesellschaftengesetzes. Die Vorschrift vermute eine Wahrnehmungsberechtigung für vergriffene Werke und werde dennoch nicht als Inhalts- und Schrankenbestimmung zulasten der Urheber verstanden, sondern als bloße Ausübungsregel. Nicht anders liege der Fall in Konstanz.
Nun bleibt abzuwarten, ob die von Peukert rhetorisch eindrucksvoll vertretene Position den Senat zum Umdenken bewegt oder ob er das Verfahren wegen der bereits angekündigten Vorlage zum BVerfG aussetzt. Dann geht der Streit um Open Access in der deutschen Rechtswissenschaft in eine neue Runde – die Wissenschaft kann von einer öffentlichen Debatte darüber nur profitieren.
Der Autor Dr. Dr. Hanjo Hamann ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in Bonn, Alumnus im Fellowprogramm Freies Wissen der Wikimedia-Stiftung und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Ver-tragsrecht, empirischer Rechtsforschung und immaterialgüterrechtlichen Fragen der Digitalisierung.
Die Autorin Fabienne Graf ist studentische Hilfskraft in Luzern und arbeitet zu Open Access in der Schweiz. Beide haben die Sitzung vor dem VGH Mannheim am Dienstag als unabhängige Prozessbeobachter verfolgt.
*Klarstellung, um welche Art der Normenkontrolle es sich handelt; geändert am 02.10.2017 um 9.38 Uhr
VGH Mannheim verhandelt über Open Access: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24747 (abgerufen am: 07.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag