Der VGH Mannheim hat verhandelt, ob Universitäten ihre Professoren zwingen dürfen, veröffentlichte Erkenntnisse frei verfügbar zu machen. Die lang erwartete Abwägung zwischen Urheber- und Wissenschaftsrecht steht aus, der Fall geht wohl zum BVerfG.
Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden und sollte Signalwirkung für Baden-Württemberg und mittelfristig den ganzen deutschsprachigen Raum haben. Nun muss wohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden.
Im Oktober 2013 hatte § 38 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) einen neuen vierten Absatz bekommen, der vor allem für Universitätsangehörige ein unabdingbares Recht begründete, ihre Zeitschriftenbeiträge nach einem Jahr anderweitig frei zu verwenden – das sogenannte "Zweitveröffentlichungsrecht". Begrifflich treffender wäre wohl "Zweitverwertungsrecht" gewesen, denn nach urheberrechtlicher Terminologie erschöpft sich die Veröffentlichung mit der erstmaligen Zugänglichmachung. Das hob der Vorsitzende des 9. Senats am Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim in der mündlichen Verhandlung am Dienstag hervor.
Dass sich überhaupt ein Verwaltungsgericht mit dieser zivilrechtlichen Vorschrift befassen musste, lag an einem Kniff des baden-württembergischen Gesetzgebers: Er hatte die Hochschulen des Landes ermächtigt, das neue Recht des Urhebers im Dienstrecht verpflichtend zu machen. So schreibt § 44 Abs. 6 des Landeshochschulgesetzes (LHG) seit April 2014 vor, dass die baden-württembergischen Hochschulen "die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung verpflichten" sollen, "das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung … für wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen, die im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden" sind. In Konstanz war man dieser Aufforderung Ende 2015 mit einer "Satzung zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts" nachgekommen, andere stehen in den Startlöchern.
Open Access als Pflicht der Wissenschaftler?
Die Universität Konstanz gilt damit "als Aktivposten in Sachen Open Access", d.h. der internationalen Bewegung für "den unbeschränkten und kostenlosen Zugang zu wissenschaftlicher Information". Sie genießt mittlerweile die Unterstützung des Bildungsministeriums und aller großen Forschungseinrichtungen, und macht auch in der deutschen Rechtswissenschaft Fortschritte: Etwa zwei Dutzend juristische Open-Access-Zeitschriften erscheinen schon im deutschsprachigen Raum, und über "Open Access in den Rechtswissenschaften" wird auf eigenen Konferenzen diskutiert.
Neu war indes der Schritt, den freien Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht länger ins Belieben einzelner Wissenschaftler zu stellen, sondern dienstrechtlich vorzuschreiben. In zwei der 13 Fachbereiche der Universität Konstanz regte sich daraufhin Widerstand. Die Juristenfakultät bezeichnete die einmütig als "übergriffig" angesehene Regelung in einem offenen Brief vom Februar 2016 als "diskreditiertes Zwangsinstrument" und mit Art. 5 Abs. 3, Art. 14 Grundgesetz (GG) unvereinbare "Zwangsvergemeinschaftung". Der daraufhin von 17 Professoren der Literatur- und Rechtswissenschaften gegen ihre eigene Universität gestellte Normenkontrollantrag (Aktenzeichen 9 S 2056/16) erregte große mediale Aufmerksamkeit und mündete nach umfänglichen Schriftsätzen schließlich in den von der Presse verfolgten Verhandlungstermin am vergangenen Dienstag.
Am Ende alles nur eine Kompetenzfrage?
Die mit großem Furor vorbereitete Debatte über Forschungsfreiheit und die Ethik einer liberalen Wissensgesellschaft wurde vom 9. Senat am VGH Mannheim unaufgeregt und souverän auf eine rein formelle Frage zusammengekürzt, die binnen einer Stunde abgehandelt war.
Der Vorsitzende erläuterte die vorläufige Ansicht des Senats: Die Satzung sei allenfalls dann un-wirksam, wenn ihre Ermächtigungsgrundlage gegen Verfassungsrecht verstoße. !Mittelbar entscheidungserheblich" sei folglich die Verfassungsmäßigkeit von § 44 Abs. 6 LHG, und zwar hier wiederum allein die formelle. Auf den materiellen Vortrag der renommierten Prozessbevollmächtigten beider Seiten – Prof. Klaus Gärditz für die Konstanzer Professoren, Prof. Alexander Peukert für die Universität – komme es also gar nicht an.
Entscheidend sei letztlich, ob dem Land eine Gesetzgebungskompetenz für § 44 Abs. 6 LHG zustehe. Soweit damit Urheberrecht geschaffen werde, stehe einer Landesgesetzgebung die ausschließli-che Bundeskompetenz nach Artikeln 71 und 73 Abs. 1 Nr. 9 GG entgegen. Und das Gericht äußerte dazu sogleich seine Meinung.
VGH Mannheim verhandelt über Open Access: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24747 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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