Wegfahrsperren für Promille-Sünder, autonomes Fahren und ein Anspruch auf eine Geldabfindung für schwerverletzte Unfallopfer: An juristischen Streitfragen mangelt es in Goslar 2019 nicht. Abgestimmt wird aber auch über das Ende einer Tradition.
Auch in diesem Jahr platzt Goslar wieder aus allen Nähten, wenn rund 2.000 Verkehrsrechtsexperten vom 23. bis 25. Januar in das beschauliche Städtchen strömen. Seit 1963 findet dort jährlich der Verkehrsgerichtstag (VGT) statt, das Who-Is-Who der Verkehrsjuristen gibt sich in der niedersächsischen Provinz die Klinke in die Hand. Eine Tradition, die 2019 jedoch ihr Ende finden könnte.
In diesem Jahr werden die Teilnehmer nicht nur zu ihrer Position zu aktuellen Verkehrsthemen befragt, sondern auch dazu, ob für sie der Tagungsort Goslar überhaupt noch akzeptabel ist. Teilnehmer hatten sich in den vergangenen Jahren immer wieder über unzureichende Tagungsräume und fehlende Hotel-Kapazitäten in der alten Kaiserstadt beklagt.
Laut VGT-Pressesprechern Birgit Heß ist deshalb als mögliche Ausrichter-Alternative für kommende Tagungen nun Leipzig in Gespräch. Entschieden, so Heß, sei aber noch nichts. Es soll in diesem Jahr erst ein Meinungsbild erstellt werden, danach werde der Vorstand entscheiden. Diesem wird 2019 ebenfalls letztmalig der ehemalige Generalbundesanwalt Kay Nehm, seines Zeichens u.a. Mitglied im Gründungsbeirat der LTO, als VGT-Präsident voranstehen. Sein Nachfolger soll Ansgar Staudinger, Zivilrechts-Professor aus Bielefeld, werden. Staudingers Wahl am Mittwoch gilt als sicher.
Den monierten räumlichen Verhältnissen in Goslar ist laut Veranstalter auch der Umstand geschuldet, dass sich alle Teilnehmer aus Platzgründen nur für einen der angebotenen acht Arbeitskreise vorab anmelden konnten.
Schwere Personenschäden: Anspruch auf Gesamtabfindung?
Auf Platz eins in der Teilnehmergunst landete dabei in diesem Jahr das für Versicherungs- und Verkehrsjuristen enorm relevante Thema der "(Kapital-)Abfindung bei (schweren) Personenschäden". Das Thema ist ein juristischer Dauerbrenner und spielte bereits auf vergangenen VGT eine Rolle.
Erleidet ein Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall schwere Verletzungen, können sich Ansprüche wie Verdienstausfallschäden, Haushaltsführungs- oder Unterhaltsschäden ergeben. Diskutiert wird in Goslar nun die Frage, ob ein gesetzlicher Anspruch auf eine Gesamtabfindung eingeführt werden soll? Und wenn ja, welche Grundlagen dann für deren Höhe (z. B. in Bezug auf Verzinsung, Dynamisierungszuschlag u.ä.) herangezogen werden können.
Hintergrund ist, dass die aktuelle Rechtslage der Rechtspraxis eigentlich nicht gerecht wird: Bei der Regulierung großer Personenschäden sieht das Gesetz derzeit in § 843 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich nur die Rentenzahlung vor. Tatsächlich dominiert in der Praxis aber die Kapitalabfindung. Auch deshalb, weil sich so für alle Beteiligten ein schneller "Schlussstrich" unter das Unfallereignis ziehen lässt und der Geschädigte damit schon frühzeitig über einen nennenswerten Kapitalbeitrag verfügen kann. Für den Versicherer hat es den Vorteil, dass er – anders als bei einer zu zahlenden Rente – keine Rückstellungen bilden muss. Allerdings, so moniert etwa Zivilrechtler Prof. Dr. Christian Huber von der RWTH Aachen, finde die Bildung einer Kapitalabfindung komplett im "rechtsfreien Raum" statt.
Doch muss das ein Nachteil sein? Unter Juristen ist die Frage, ob es bei schwerwiegenden Personenschäden hilfreich sein kann, einen expliziten Anspruch auf Auszahlung einer Gesamtsumme statt Zahlung einer Rente ins Gesetz zu schreiben, äußerst umstritten.
Bessere Rechtsstellung für Unfallopfer?
Hochschullehrer Huber jedenfalls wünscht sich eine solche Vorgabe: Umzusetzen wäre das seines Erachtens in § 843 Abs. 1 BGB, dessen letzter Halbsatz dann lauten sollte: „kann der Verletzte nach seiner Wahl einen Kapitalbetrag oder eine Geldrente verlangen, schlägt Huber in der Kurzfassung seines Referats, das er in Goslar halten wird, vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit solle dann für die gesamte Kapitalabfindung auch die Festlegung eines von den Marktverhältnissen abhängigen, halbjährlich anzupassenden Kapitalisierungszinssatzes – in Anlehnung an den Basiszinssatz samt Zuschlägen wie bei den Verzugszinsen – erfolgen.
Auch Valeska Strunk, eine Anwältin, die sich seit vielen Jahren auf die Vertretung von Unfallopfern spezialisiert hat und ebenfalls in Goslar referieren wird, hält ein Tätigwerden des Gesetzgebers für angebracht. "Ein gesetzlicher Anspruch würde uns bei mancher Regulierung mit dem Versicherer helfen", sagte sie im Gespräch mit LTO.
Strunk hat dabei vor allem solche Regulierungsverhandlungen im Blick, in denen man sich zwar mit dem Versicherer des Schädigers auf eine Summe bei der Kaptalabfindung einigt, nicht aber auf den zugrunde gelegten Zinssatz.
Die Kritik der Anwältin: Von den Versicherern würden bisweilen unangemessen hohe Zinssätze zugrunde gelegt; ein Zinssatz in Höhe von fünf Prozent etwa, den Versicherer gerne vorschlagen, sei angesichts des gegenwärtigen Zinsniveaus völlig unangemessen.
Oder "Steine statt Brot"?
Ob sich die Befürworter eines derartigen Anspruchs allerdings in Goslar durchsetzen werden, darf bezweifelt werden. Die Front gegen den Vorstoß ist stark: Sowohl die Juristen der Versicherer als auch der Deutsche Anwaltverein halten davon nichts.
Rechtsanwalt Matthias Köck von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV, ist der Meinung, man gebe den Geschädigten mit einem Anspruch auf eine Gesamtabfindung eher "Steine statt Brot". Und zwar u.a. auch deshalb, weil sonst zu Lasten der Geschädigten langwierige Gerichtsverfahren drohen.
Bedenken hat Köck, der als Anwalt auch Versicherer vertritt, aber auch aus dogmatischen Gründen: "Durch die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Kapitalabfindung würde das schadensrechtliche Bereicherungsverbot ausgehöhlt, da der Geschädigte Ansprüche einfordern kann, von denen nicht fest steht, ob sie künftig überhaupt anfallen werden."
Die Versicherungsjuristen sehen auch keinerlei Anlass für Veränderung: Laut Herbert Lang, Rechtsanwalt bei der Allianz-Versicherung, werden bei schweren Personenschäden bereits heute "90 Prozent dieser oft tragischen Fälle" einvernehmlich zwischen Geschädigten bzw. Sozialversicherern und Haftpflichtversicherern erledigt.
Fahrzeughersteller bald "Beschuldigter der Zukunft"?
Ein weiteres Thema, das in Goslar für Aufmerksamkeit – und die zweitmeisten Anmeldungen – sorgt, sind ungeklärte strafrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Autonomen Fahren. Unter der Diskussionsleitung des Strafrechtlers und Rechtsinformatikers Prof. Erich Hillgendorf soll geklärt werden, wer strafrechtlich verantwortlich sein soll, wenn es beim autonomen Fahren zu Unfällen kommt.
Gegenwärtig knüpft die strafrechtliche Verantwortung bei Delikten im Straßenverkehr regelmäßig an ein Fehlverhalten des Fahrzeugführers an; mit einer zunehmenden Automatisierung des Fahrvorgangs könnte sich das jedoch in Zukunft ändern: Denn wenn der nicht mehr der Fahrer das Fahrzeug lenkt, könnte der Fahrzeughersteller bei Schadensfällen zum "Beschuldigten der Zukunft“ werden.
Bei den Diskussionen beim VGT wird es dann auch um Datenschutzaspekte bei der Beweisgewinnung im Rahmen der Ermittlungen gehen: Wie gelangt man an die Daten, die Auskunft über eine etwaige Fehlfunktion liefern können? Wird der Gutachter zum alles entscheidenden Beweismittel?
Verkehrsrechtlerin Daniela Mielchen vom DAV hält es jedenfalls für angebracht, dass der Gesetzgeber auf die Entwicklungen beim autonomen Fahren reagiert: "Nicht nur die Frage nach der Schuld gilt es neu zu bewerten, auch die umfangreich aufgezeichneten Fahrdaten könnten zu einem Mittel der Beweisführung werden. Wo sich neue prozessuale Wege ergäben, müssten auch die Schutzrechte angepasst werden, sagt sie. Auch über Beweisverwertungsverbote müsse "dringend" nachgedacht werden.
Alkolock statt Führerscheinentzug?
Zumindest am Rande um strafprozessuale Fragen wird es sich auch in dem Arbeitskreis drehen, der sich mit sogenannten "Alkohol-Interlock-Systemen“, auch "Alkolocks" genannt, befasst. Dabei handelt es sich um eine ins Auto eingebaute Wegfahrsperre, die mit einem Atemalkohol-Messgerät kombiniert ist und bei einem Messwert den Fahrer an der Weiterfahrt hindert.
Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag vorgenommen, „den rechtssicheren Einsatz moderner technischer Hilfsmittel wie z. B. Alkolocks zur Steigerung der Verkehrssicherheit“ zu ermöglichen. Noch fehlt es in Deutschland an jeglichem gesetzlichen Rahmen. Dabei sind die Geräte längst entwickelt. Wer sich aber als Privatperson eins einbauen lässt, muss mehrere tausend Euro auf den Tisch legen. In Skandinavien können Alkolock-Systeme auch gemietet werden.
Beim Automobilclub ADAC hält man die Zeit für einen Modellversuch in Deutschland für gekommen. Der Automobilclub geht davon aus, dass ein Alkolock zusammen mit einer psychologischen Begleitung Promille-Sünder dazu bringt, ihr Verhalten zu ändern. Die Wahrscheinlichkeit dürfte sinken, dass sie erneut alkoholauffällig werden, sagte ein Sprecher.
In Goslar werden die Verkehrsjuristen deshalb auch erörtern, ob alkoholauffälligen Kraftfahrern, denen die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, eine Fahrerlaubnis mit Beschränkung unter Einsatz eines Alkohol-Interlock-Programms erteilt werden kann. Außerdem soll diskutiert werden, ob der Einsatz von Alkolocks den Fahrerlaubnisentzug ersetzen oder – gegebenenfalls in Kombination mit verkehrs-psychologischen Maßnahmen – eine vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO ermöglichen kann.
57. Verkehrsgerichtstag: . In: Legal Tribune Online, 22.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33367 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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