3/3: Pauschalreisen: Maximal 20 Prozent Anzahlung
Reiseveranstalter dürfen für Pauschalreisen maximal 20 Prozent des Reisepreises als Anzahlung verlangen, entschied der BGH (Urt. v. 09.12.2014, Az. X ZR 85/12, X ZR 13/14 und X ZR 147/13). Nur in begründeten Ausnahmefällen darf mehr verlangt werden, wenn der Veranstalter den Bedarf konkret nachweisen kann. Den vollständigen Reisepreis darf er erst 30 Tage vor Beginn der Reise fällig stellen, die Pauschale für Stornierungen bis zum diesem Zeitpunkt darf maximal 20 % des Reisepreises betragen. Wer mehr verlangt, muss die genauen Gründe für höhere Stornogebühren darlegen.
Flug-Verspätung : tatsächliche Ankunftszeit bei geöffneter Tür
Ob ein Flug mehr als drei Stunden Verspätung hat und die Passagiere damit nach EU-Recht Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung haben, richtet sich danach, wann mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird. Dies sei die tatsächliche Ankunftszeit eines Fluges, entschied der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 04.09.2014, AZ. C.452/13). Die Richter in Luxemburg erteilten damit German Wings eine Absage. Die Fluggesellschaft hatte argumentiert, die Verspätung habe nur – nicht entschädigungsrelevante - 2:58 Stunden betragen, als die Räder des Fliegers aufsetzten.
Insolventer Reiseveranstalter: Reisebüro muss Reisepreis zahlen
Reisebüros müssen eine für den Insolvenzfall greifende Kundengeldabsicherung des Reiseveranstalters nachweisen, dessen Angebote sie vermitteln, entschied der BGH (Urt. v. 25.11.2014, Az. X ZR 105/13). Das gilt auch für alle im EU-Ausland ansässigen Veranstalter. Dass das Reisebüro bloß eine entsprechende Erklärung des Reiseveranstalters wiedergibt, reicht nicht aus. Ein Ehepaar, das eine Kreuzfahrt bei einem niederländischen Reiseveranstalter gebucht und den Reisepreis gezahlt hatte, bevor dieser Insolvenz anmeldete, bekam diesen vom Reisebüro zurück.
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Rückblick auf 2014: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14435 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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