Wie bekomme ich ein besseres Zeugnis vom Arbeitgeber? Was tun, wenn der Vermieter die Untervermietung verweigert? Wie verspätet muss der Flieger sein, damit man Entschädigung fordern kann? Solche Fragen drohen Juristen ständig – egal womit sie sich tagsüber beschäftigen. Antworten zum Recht im Alltag gibt Teil zwei unserer mit der Redaktion von Rechtipps.de entwickelten Übersicht.
1/3: Zeugnis: Besser als befriedigend muss Arbeitnehmer beweisen
Ein Arbeitnehmer muss für ein Arbeitszeugnis mit der Note "gut" beweisen, dass er überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat, entschied das BAG (Urt. v. 18.11.2014, Az. 9 AZR 584/13). Obwohl mittlerweile viele Arbeitgeber fast immer bessere Noten vergeben als ein befriedigend, bleibt dieses die Norm; "zu unserer vollen Zufriedenheit" entspricht der vom Arbeitnehmer grundsätzlich geschuldeten Leistung mittlerer Art und Güte, befanden die obersten Arbeitsrichter. Wer besser bewertet werden will, muss beweisen, dass er besser gearbeitet hat.
Arbeitgeber darf Fortbildungskosten bei Kündigung nicht immer zurückfordern
Fortbildungskosten, welche der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer übernimmt, muss dieser auch bei seiner Kündigung nicht in jedem Fall erstatten. Will oder kann der Arbeitgeber die durch die geförderte Fortbildung erlangte Qualifikation seines Mitarbeiters nicht nutzen, ist eine lange Bindung an das Unternehmen nicht gerechtfertigt. Die formularmäßig vereinbarte Bindung von drei Jahren unabhängig vom Kündigungsgrund, bis eine Rückzahlungspflicht nicht mehr bestanden hätte, erklärte das Bundesarbeitsgericht für unwirksam (BAG, Urt. v. 18.03.2014, Az. 9 AZR 545/12).
Ausländischer Arbeitnehmer unterschreibt deutschsprachigen Arbeitsvertrag auf eigenes Risiko
Wer als ausländischer Arbeitnehmer kein Deutsch spricht oder versteht und dennoch einen in deutscher Sprache verfassten Arbeitsvertrag unterschreibt, tut dies auf eigenes Risiko (BAG, Urteil vom 19.3.2014, 5 AZR 252/12 (B)). Denn der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, einen solchen Vertrag zu unterschreiben. Er kann um Übersetzung bitten oder ihn selbst übersetzen lassen. Der Arbeitgeber muss diesen jedoch nicht übersetzen. Versäumt der Arbeitnehmer aus Unkenntnis die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb der vertraglichen Verfallsfrist, geht das zu seinen Lasten.
Geduldete Überstunden müssen bezahlt werden
Arbeitnehmer können die Bezahlung von Überstunden auch dann verlangen, wenn ihr Arbeitgeber diese zwar nicht ausdrücklich angeordnet, aber geduldet hat, meint das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 22.1.2014, Az. 2 Sa 180/13). Er muss also Kenntnis von den Überstundenleistungen gehabt und keine Maßnahmen ergriffen haben, um sie zu unterbinden. Die 150 Überstunden, die eine Altenpflegerin innerhalb eines Jahres angesammelt hatte und auf Grundlage von Wochenarbeits- und Tourenplänen auch nachweisen konnte, musste ihr Arbeitgeber daher bezahlen.
Rückblick auf 2014: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14435 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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