3/3: Widerruf bei Dienstleistungen
Sowohl nach alter wie nach neuer Rechtslage können Dienstleistungen widerrufen werden. Allerdings erlischt das Widerrufsrecht unter veränderten Voraussetzungen.
Nunmehr muss ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen nicht mehr von beiden Seiten vollständig erfüllt worden sein. Das Widerrufsrecht erlischt vielmehr bereits dann, wenn der Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung gegeben und gleichzeitig bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Anbieter verliert, sobald die Erfüllung durch den Anbieter tatsächlich eintritt.
Verlangt der Verbraucher zunächst den Beginn der Ausführungen und widerruft er dann den Vertrag, bevor die Dienstleistung vollständig erbracht wurde, schuldet er dem Anbieter Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung – vorausgesetzt, er wurde über diese Rechtsfolge ordnungsgemäß belehrt.
Widerruf bei digitalen Inhalten
Die Verbraucherrechterichtlinie schafft erstmals verbindliche Regelungen für den Widerruf von Verträgen über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden. Darunter fallen beispielweise Downloads, E-Books, die Übersendung von Software, PDF-Dateien per Mail, Apps, Musik- oder Videostreaming.
Bislang war rechtlich umstritten, ob solche Verträge wie Verträge über Dienstleistungen zu behandeln sind. Nun besteht auch hier grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Dies jedoch unter gewissen Einschränkungen, da es andernfalls möglich wäre, beliebig viele digitale Inhalte einzukaufen, die Verträge zu widerrufen und Kopien der Inhalte dennoch – effektiv kostenfrei – zu behalten. Das Widerrufsrecht erlischt daher, wenn der Händler mit der Ausführung des Vertrages begonnen hat (z.B. mit der Übersendung der heruntergeladenen Datei oder App). Voraussetzung ist weiterhin, dass der Kunde diesem Vorgang vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt und bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages das Widerrufsrecht entfällt.
Fehlt es an diesen Voraussetzungen, bleibt das Widerrufsrecht bestehen. Dann kann der Kunde den Vertrag auch nach vollständigem Download der eingekauften Inhalte noch widerrufen und muss keinen Wertersatz leisten.
Begrifflichkeiten, Formvorschriften, Gefahrtragung: Was sich sonst noch ändert
Eine Erweiterung bzw. Klarstellung findet auch hinsichtlich des Kreises von Geschäften statt, bei denen die verbraucherschützenden Vorschriften überhaupt greifen. Dies ist nun auch dann der Fall, wenn ein Kunde sowohl private als auch gewerbliche Zwecke mit dem Vertrag verknüpft – vorausgesetzt, die gewerblichen überwiegen nicht.
Sofern das Gesetz die sogenannte "Textform" verlangt, ist darunter nun eine lesbare Erklärung zu verstehen, die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird und die Person des Erklärenden nennt. Als dauerhafter Datenträger gilt jedes Medium, auf dem eine Erklärung aufbewahrt oder gespeichert werden kann (z.B. Papier, USB-Stick, CD, Speicherkarte, Festplatte, E-Mail).
Eine Neuregelung gibt es auch zum Garantiebegriff: Eine Garantie gibt der Händler künftig dann ab, wenn er verspricht, den Kaufpreis zu erstatten, die Ware auszutauschen oder nachzubessern, falls diese nicht die Anforderungen erfüllt, die er dem Käufer gegenüber angegeben hat oder die in der einschlägigen Werbung beschrieben werden. Das gilt auch dann, wenn die Ware nicht mangelhaft im Sinne des gesetzlichen Gewährleistungsrechts ist.
Schließlich muss der Händler seine Kunden nun in jedem Fall über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien vor Abgabe der Bestellung informieren. Die Garantiebedingungen zu einer angebotenen Garantie müssen bereits im Online-Shop abrufbar sein. Sofern allerdings keine Garantien angeboten werden, muss darüber nicht ausdrücklich informiert werden.
Die wichtigsten Änderungen im Verbraucherrecht: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12253 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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