Die wichtigsten Änderungen im Verbraucherrecht: Rücksendekosten, widerrufene Downloads und mehr

13.06.2014

2/3: Widerruf bei materiellen Gütern

Bislang konnten Online-Händler ihren Kunden neben dem Widerrufs- auch ein Rückgaberecht einräumen. Diese eher wenig genutzte Möglichkeit entfällt nach der Reform.

Die Widerrufsfrist beträgt weiterhin 14 Tage, und gilt nun europaweit. Während das Widerrufsrecht bei unterlassener oder fehlerhafter Belehrung nach bisheriger Rechtslage unbegrenzt galt, endet es nun auch in diesen Fällen spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Wird innerhalb der zwölf Monate die Widerrufsbelehrung nachgeholt, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist ab diesem Zeitpunkt.

Ist die Belehrung von Anfang an ordnungsgemäß, so beginnt die Frist beim Warenkauf, sobald die Ware beim Empfänger ankommt. Bei mehreren Teilsendungen kommt es auf den Eingang der letzten Teillieferung an. Bei einem Vertrag über Dienstleistungen (z.B. Mobilfunkvertrag) beginnt die Widerrufsfrist hingegen bereits mit Vertragsschluss.

Kommentarlose Rücksendung reicht nicht mehr aus

Anders als bislang genügt die kommentarlose Rücksendung der Ware nicht mehr. Der Händler muss vielmehr ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen, z.B. auf seiner Internetseite. Der Widerruf kann aber auch formlos erklärt werden, etwa per E-Mail, per Fax oder telefonisch. Für die Rücksendung der Ware gilt dann eine Frist von 14 Tagen.

Auch der Kaufpreis ist innerhalb dieser Frist zu erstatten. Bisher galt für die Rückzahlung eine Frist von 30 Tagen. Allerdings steht dem Händler ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis er die Ware tatsächlich erhalten oder der Kunde die rechtzeitige Retoure nachgewiesen hat. Der Kaufpreis wird grundsätzlich mit demselben Zahlungsmittel ersetzt, mit dem der Kunde ihn zuvor bezahlt hat.

Kunde trägt künftig Rücksendekosten

Die Hinsendekosten, also die Kosten der Lieferung, erhält der Kunde im Fall des Widerrufs wie bislang üblich erstattet. Allerdings nur jene für den Standardversand. Etwaige Mehrkosten für Express- oder Nachnahmezustellung muss er selbst tragen.

Neu geregelt ist zudem die Frage der Rücksendekosten. Diese trägt nunmehr generell der Kunde. Dies war bislang nur dann der Fall, wenn der Bestellwert nicht mehr als 40 Euro betrug.

Zulässig sind aber weiterhin abweichende Regelungen zugunsten des Kunden in den AGB. Einige größere Versandhändler haben bereits angekündigt, die bisherige Praxis beizubehalten, und die Rücksendekosten freiwillig zu übernehmen.

Und diese können unter Umständen erheblich sein. Denn bislang mussten Kunden nur paketfähige Waren zurückschicken. Jetzt sind sie jedoch auch für die Retoure von Speditionsware verantwortlich, sofern sie in der Widerrufsbelehrung über die Kosten einer solchen Rücksendung informiert wurden. Fehlt die Information, muss der Händler für den Transport aufkommen.

Nutzungsersatz abgeschafft, Ausnahmen ausgeweitet

Auch hinsichtlich möglicher Zahlungspflichten in Folge des Widerrufes gibt es Neuerung. Nach alter Rechtslage wurde zwischen (Verschlechterungs-)Wert- und Nutzungsersatz unterschieden, den der Kunde möglicherweise leisten musste. Letzterer entfällt nun; Wertersatz wird fällig, sofern der Kunde einen Wertverlust verursacht hat, indem er die Ware stärker beansprucht hat, als dies zur Prüfung ihrer Eigenschaften und Funktionsweise notwendig war.

Allerdings greifen neue Ausnahmen: Bereits bisher war der Widerruf bestimmter Verträge ausgeschlossen (z.B. bei Sonderanfertigungen oder leicht verderblicher Ware). Neu ist, dass Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, ebenfalls nicht widerrufen werden dürfen, wenn die Versiegelung vom Verbraucher gelöst wurde (z.B. bei versiegelt versandter Unterwäsche oder Bademode).

Zitiervorschlag

Die wichtigsten Änderungen im Verbraucherrecht: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12253 (abgerufen am: 01.11.2024 )

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