Am Freitag tritt die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie in Kraft, die vor allem beim Widerrufsrecht erhebliche Änderungen vorsieht. Die Rücksendekosten trägt in Zukunft der Verbraucher und die Widerrufsfrist endet spätestens nach einem guten Jahr. Dafür ist nun auch ein Widerrufsrecht für digitale Inhalte vorgesehen. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen in Zusammenarbeit mit Rechtstipps.de
Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie hat im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Menge an Umstellungen notwendig gemacht, besonders bei den Regelungen zum Widerrufsrecht steht kaum noch ein Stein auf dem anderen.
Beim Vertragsschluss soll es künftig transparenter zugehen. Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, also eine Bestellung im klassischen Versandhandel oder beim Online-Shopping, muss der Händler dem Kunden nun eine Bestätigung des Vertrages mit dem Vertragsinhalt zusenden. Dies muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss geschehen, spätestens jedoch bei Lieferung der Ware. Bei Dienstleistungsverträgen muss die Vertragsbestätigung vorliegen, bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird.
Händler müssen ihre Kunden zudem über sämtliche anfallenden Fracht-, Liefer- und Versandkosten aufklären; tun sie das nicht, können sie diese auch nicht ersetzt verlangen. Außerdem müssen Online-Händler zwingend über das Bestehen gesetzlicher Gewährleistungsrechte für Waren informieren.
Keine zusätzlichen Gebühren für bestimmte Zahlungsmittel
Im elektronischen Geschäftsverkehr muss spätestens bei Beginn des Bestellvorganges klar und deutlich darauf hingewiesen werden, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Der Unternehmer darf vom Kunden keine zusätzlichen Gebühren für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel (z.B. Kreditkarte) verlangen, sofern er diese grundsätzlich akzeptiert.
Auch an anderer Stelle soll versteckten Kosten vorgebeugt werden. Bietet ein Händler Zusatzleistungen zum eigentlichen Vertragsgegenstand an (z.B. Abschluss einer Gepäckversicherung bei der Buchung eines Flugtickets), müssen diese ausdrücklich vereinbart werden. Insbesondere bei einem Vertragsschluss per Internet darf eine Zusatzleistung nicht im Kleingedruckten versteckt oder durch ein angekreuztes Kästchen voreingestellt sein.
Informationspflichten auch bei Telefonwerbung
Für den Kauf digitaler Inhalte gelten zudem weitere Aufklärungspflichten. Über die Funktionsweise von Software und Apps muss verständlich informiert werden, ebenso darüber, mit welcher Hard- und Software die gekauften Programme kompatibel sind, und ob sonstige technische Beschränkungen bestehen.
Erhalten Verbraucher Telefonanrufe, die auf einen Vertragsschluss abzielen (z.B. für ein Zeitungsabonnement oder einen Mobilfunkvertrag), muss der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität nennen. Außerdem muss er den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenlegen und angeben, für welches Unternehmen er anruft.
Eine Neuregelung gibt es auch im Bereich der sogenannten "Haustürgeschäfte". Diese firmieren nun als "Geschäfte außerhalb von Geschäftsräumen" und erfassen ein größeres Feld von Situationen, in denen der Verbraucher durch den Unternehmer überrumpelt wird oder jedenfalls die Gefahr einer solchen Überrumplung besteht.
Die wichtigsten Änderungen im Verbraucherrecht: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12253 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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