Urheberverbände gegen neue Google-Bildersuche: Kri­tik­würdig, aber eben nicht rechts­widrig

von Arno Lampmann

13.03.2017

2/2: "Teilen"-Funktion für soziale Medien ist urheberrechtlich unbedenklich

Auch das Angebot der "Teilen"-Funktion neben dem betreffenden Bild dürfte rechtlich unbedenklich sein. Die Verbände gehen in Ihrem Brief fälschlicherweise davon aus, dass das Teilen von Inhalten in sozialen Medien voraussetzt, dass der Teilende eine weltweite, kostenfreie Lizenz an den geteilten Inhalten einräumen muss.

Obwohl der Brief offen lässt, worauf diese Auffassung gestützt wird, ist davon auszugehen, dass man diesbezüglich Ziffer 2.1. der Nutzungsbedingungen von Facebook im Blick hatte. Dort wird vorausgesetzt, dass derjenige, der Inhalte und Informationen auf Facebook postet, auch alle Rechte daran hat und diese dementsprechend an Facebook weiterreicht. Es ist aber ein weit verbreiteter Irrtum anzunehmen, dass Facebook damit auch das bloße "Teilen" meint, in dessen Rahmen auf eine Quelle verlinkt wird und lediglich ein Ausschnitt des Textes und eine Vorschauversion des illustrierenden Lichtbilds übernommen wird.

Das ist nämlich nicht der Fall, denn beim Teilen wird das Lichtbild lediglich akzessorisch zum geteilten Beitrag verwendet. Abgesehen davon ist es auch aus anderen Gründen abwegig, dass Facebook sich für diese Handlungen ein eigenes Nutzungsrecht einräumen lässt, da es dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gar nicht benötigt. In der erwähnten Entscheidung des BGH hat dieser bereits im Jahre 2010 betont, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen muss. Dazu dürfte man die allseits bekannte und ausgiebig genutzte "Teilen"-Funktion der sozialen Medien jedenfalls mittlerweile zählen können.

Keine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts

Ebenso liegt die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch Einbettung in einen anderen Kontext fern. Das von den Kritikern angeführte OLG Frankfurt hatte in der Standort-Änderung eines Kunstwerks eine Urheberrechtsverletzung gesehen. Bei einem auf gewöhnliche Art und Weise im Internet öffentlich zugänglich gemachten Foto dürfte ein solcher Fall in der Regel nicht in Betracht kommen, auch wenn seltene Ausnahmen, etwa im Zusammenhang mit einer Collage, denkbar sein mögen.

So bleibt noch die Kritik an der fehlenden Urhebernennung. § 13 UrhG schreibt vor, dass der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk hat und bestimmen kann, ob und wie das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Voraussetzung für eine solche Verpflichtung ist jedoch eine urheberrechtliche Nutzung des Werks. Wenn man aber mit dem EuGH davon ausgeht, dass die Einblendung eines Bilds in der Google-Bildersuche bereits keine urheberrechtlich relevante Verwertung bzw. Nutzung darstellt, dann entfällt auch die Pflicht, das Bild dort mit einer eigenständigen Urheberbezeichnung zu versehen.

Die Google-Bildersuche verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte

Urheberrechtliche Ansprüche scheiden daher – so unbefriedigend das aus Sicht der Urheber sein mag – grundsätzlich aus. Google nutzt insoweit lediglich die liberalen Vorgaben des EuGH zur Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet zum Ausbau seiner Vormachtstellung im Markt aus. Dass sich das Unternehmen damit neben den Google-News nun auch im Bild-Bereich faktisch mehr und mehr Kontrolle über die Inhalte im Netz verschafft, kann man mit guten Gründen kritisieren und mit geschäftlichen Entscheidungen sanktionieren. Urheberrechtlich ist dieser Entwicklung nicht beizukommen.

Der Autor Arno Lampmann ist Partner der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum - Marken, Medien, Reputation in Köln und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er ist spezialisiert auf das Urheber- und Wettbewerbsrecht.

Zitiervorschlag

Arno Lampmann, Urheberverbände gegen neue Google-Bildersuche: . In: Legal Tribune Online, 13.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22358 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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