2/2: Nach sieben Jahren Debatte ein klägliches Ergebnis?
Ein weiteres Problem schließlich deutet sich im Bundesratsbeschluss an. Wenn das Gesetz von einer öffentlich geförderten Forschung spricht, dann soll damit jedenfalls nach dem Willen der Bundesregierung die grundständig finanzierte Hochschulforschung aus dem Anwendungsbereich des Zweitverwertungsrechts herausfallen. In der Anhörung im Rechtsausschuss wurde diese auf den ersten Blick kaum auffallende begriffliche Differenzierung als nicht akzeptable "Zwei-Klassen-Wissenschaft" gewertet, die vor allem die drittmittelschwachen Geistes- und Kulturwissenschaften benachteilige.
Der Bundesrat hat jetzt in seinem Beschluss klargestellt, dass im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auch die Hochschulforschung von dem neuen Recht profitiert. Immerhin steht der Ausschluss der Hochschulforschung nicht explizit im Gesetz. Ob dieser Ansatz tragfähig ist, wird sich zeigen.
Das neue Zweitverwertungsrecht ist ein typischer politischer Kompromiss, mit dem keiner wirklich zufrieden ist. Ist es also bloß Ausdruck einer Placebo-Politik, die kurz vor der Wahl nach einer urheberrechtspolitisch eher enttäuschenden Legislaturperiode noch ein wenig Wissenschaftsfreundlichkeit simulieren will, oder bringt es das Anliegen von Open Access tatsächlich nach vorne?
Versteht man das Zweitverwertungsrecht als Beschreibung, wie das frei zugängliche wissenschaftliche Publizieren künftig aussehen soll, so wird man in der Tat keinen großen Fortschritt erkennen können. Nach sieben Jahren Debatte ist es ein klägliches Ergebnis, wenn künftig nur ein Teil der wissenschaftlichen Publikationen in zufälliger, nicht zitierfähiger und obendrein noch sehr entschleunigter Weise frei zugänglich sein soll.
Ein Kompromiss mit Perspektive
Man kann das neue Recht aber auch als flankierende Regelung für eine Entwicklung begreifen, in die aus Gründen der Wissenschaftsfreiheit der Gesetzgeber selbst gar nicht so intensiv eingreifen sollte. Die Rede ist von der Umstellung des wissenschaftlichen Publizierens hin zu einem durchgehenden Open-Access-Paradigma, in dem künftig weniger die Leser bzw. die öffentlich finanzierten Bibliotheken, sondern die Autoren bzw. die Forschungseinrichtungen die Publikationskosten tragen.
Das neue Zweitverwertungsrecht kann hier gewissermaßen als Korrektiv gegenüber Verlagen gesehen werden, die sich der Entwicklung hin zu einer digital und vernetzt arbeitenden Wissenschaft verweigern oder in diesem Bereich überzogene Preisvorstellungen durchsetzen wollen. Zugleich kann das Zweiverwertungsrecht gerade in seiner unvollkommenen Ausgestaltung Verlage und Wissenschaft stimulieren, tragfähige und faire Geschäftsmodelle für die sofortige Publikation von Forschungsergebnissen im Netz gemeinsam zu entwickeln. Tatsächlich gibt es hier schon interessante Modelle, die weit über das hinausgehen, was jetzt mit dem Zweitverwertungsrecht Gesetz wird. Die praktische Bedeutung des neuen Rechts dürfte daher eher gering, seine Wirkung für mehr Open Access in der Wissenschaft aber groß sein.
Der Autor Dr. jur. Eric W. Steinhauer ist Bibliotheksdirektor an der FernUniversität in Hagen und hat als Sachverständiger an der Anhörung des Rechtsausschusses zum neuen Zweitverwertungsrecht teilgenommen.
Bundesrat winkt neues Zweitverwertungsrecht durch: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9624 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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