Die Cabrio-Saison hat begonnen. Und mit den Temperaturen steigt die Bereitschaft der Autofahrer(innen), auf bestimmte Teile der sonst üblichen Kleidung zu verzichten. Entgegen oft verbreiteter Gerüchte hat die StVO nichts dagegen einzuwenden, wenn sich ein Fahrer "unten ohne" in den Verkehr begibt: also barfuß oder nur mit Flip-Flops beschuht.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält in § 23 einen Auffangtatbestand, der eingreift, wenn speziellere Regelungen nicht anwendbar sind. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Nach Satz 2 muss er dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.
Sehr lange war umstritten, ob es nach dieser Vorschrift auch verboten ist, sich barfuss, mit offenen Sandalen, mit Flip-Flops oder mit High Heels hinters Steuer zu setzen. Kontrollorgane stellten sich oft auf den Standpunkt, so "ausgerüstet" wäre es nicht möglich, sein Fahrzeug sicher zu lenken und die Pedale anständig zu bedienen. Auch der Fahrer sollte nach dieser Auslegung zur "Besetzung" des Fahrzeugs zählen; "Besetzung" wären danach alle Personen, die sich – unabhängig von ihrer Verkehrsfunktion- im Fahrzeug befänden. Und die müssten nun mal alle verkehrssicher sein.
Für Freiheit und Klarheit sorgten hier vor allem Entscheidungen des OLG Bamberg aus den Jahren 2006 und 2007.
OLG Bamberg: Nackte Füße gehen den Staat nichts an
Im Jahr 2006 hatte ein Amtsgericht einen Lkw-Fahrer, der mit Socken hinterm Steuer erwischt worden war, zu 50 Euro Bußgeld verdonnert. Ihm wurde zur Last gelegt, gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen zu haben. Das Gericht hielt es für unverantwortlich, ohne festes Schuhwerk zu fahren. Wesentliche Funktionen würden über Pedale mit Fußkontakt gesteuert, und es könne leicht passieren, dass jemand mit Socken an den Füßen abrutsche und es dadurch zum Unfall käme.
Ähnlich argumentierten Gerichte bei einem Fahrer, der barfuß unterwegs war, und bei einem Mann, der mit hinten offenen Sandalen hinterm Lenkrad saß.
In drei Entscheidungen stellte das OLG Bamberg klar, dass es den Staat grundsätzlich nichts angehe, ob sich jemand barfuss oder mit Sandalen sein Auto steuert (Beschl. v. 15.11. 2006, Az. 2 Ss OWi 577/06, Beschl. 11.01.2007, Az. 3 Ss OWi 1796/06, 3 OWi 1796/2006 und Beschl. v. 04.04.2007, Az. 3 Ss OWi 338/2007, 3 Ss OWi 338/07).
Das OLG sah es zwar auch als kritisch an, wenn ein Fahrzeugführer keine anständigen Schuhe trägt - verboten sei es aber durch § 23 StVO nicht. Denn der Fahrer zähle nicht zur "Besetzung" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO. Damit, so das Gericht, könnten nur Personen gemeint sein, die sich außer dem Fahrer noch im Fahrzeug befinden. Die Fallgestaltung eines eigenen, die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Verhaltens des Fahrers, das sich weder auf die Ladung noch auf die Besetzung des Fahrzeugs bezieht, werde von § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO gerade nicht erfasst.
Das Fahren ohne festes Schuhwerk werde auch nicht von § 2 Abs. 1 Satz 1, § 75 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erfasst. Die Vorschrift (die teilweise auch für Fälle angewandt wird, in denen sich ein Fahrer durch Tragen eines Walkmans in "künstliche Schwerhörigkeit" versetzt) beziehe sich nur auf solche Fälle, in denen ein körperlicher Mangel zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit beim Autofahren führen könne. Fehlendes oder ungeeignetes Schuhwerk stelle schon begrifflich keinen körperlichen Mangel dar. Ein Barfuß-Fahrer könne in rechtlicher Hinsicht auch nicht mit jemandem verglichen werden, der einen Gipsverband trägt. Denn damit werde tatsächlich ein - zumindest vorübergehend vorhandener – körperlicher Mangel ausgeglichen.
Ausnahme: Verpflichtung nach Unfallverhütungsvorschriften
Verboten könne das Fahren ohne geeignete Schuhe allerdings für Personen sein, so das OLG Bamberg, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft feste Schuhe tragen müssten. In § 44 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) heißt es: "Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeugs den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen." Geltung beanspruchen als Unfallverhütungsvorschrift könne § 44 Abs. 2 BGV D29 aber nur im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses nach dem SGB VII – also soweit der gesetzliche Unfallversicherungsschutz reiche. Dementsprechend richte sich der Bußgeldtatbestand des § 58 BGV D29 über die Verweisung auf § 32 BGV D29 nur an Unternehmer und Versicherte als Normadressaten.
Selbst im Fall des Socken tragenden Lkw-Fahrers sah das OLG Bamberg den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschriften nicht als eröffnet an: Das Urteil der Vorinstanz enthielt keine Aussagen darüber, ob der Lkw-Fahrer beruflich am Steuer saß. Das Führen eines Lkw mit Anhänger sei schließlich auch privat möglich.
Im Falle eines (Un-)Falles
Was aber passiert, wenn tatsächlich mal was passiert? Dann könnte es tatsächlich eng werden.
Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr behindert oder belästigt wird, als nach den Umständen unvermeidbar ist. Diese Vorschrift ist erfolgsqualifiziert - solange tatsächlich nichts passiert, greift sie nicht. Kommt es aber zu einem Unfall und ist das mangelnde Schuhwerk der Grund dafür, kann der Unfallverursacher unter Umständen mit einem Bußgeld abgestraft werden (OLG Bamberg, Beschl. v. 15.11. 2006, Az. 2 Ss OWi 577/06).
Für den Unfallschaden muss man aber nicht selbst aufkommen: Der Gesamtverband der Deutschen Versicherer hat in einer Presseerklärung vom 8. Juni 2007 mitgeteilt, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung immer zahle, "egal, ob der Unfallverursacher Flip-Flops, High Heels oder Knobelbecher trug". Die Vollkaskoversicherung für den Schaden am eigenen Fahrzeug könne aber unter Umständen dann die Leistung verweigern, wenn grobe Fahrlässigkeit Ursache des Schadens war. Grob fahrlässig sei, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und selbst das nicht beachtet wird, was jedem mit gesundem Menschenverstand klar sein müsste. Auch wenn im Einzelfall die Abgrenzung gegen einfache Fahrlässigkeit sehr schwierig sein könnte: "Allein das Tragen bestimmter Schuhe beim Autofahren bedeutet wohl kaum ein so schwerwiegendes außer Acht Lassen der üblichen Sorgfalt", stellten die Versicherer klar.
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Adolf Rebler, Straßenverkehr: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3105 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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