2. Strafkammertag in Würzburg: Wenn das Hand­werks­zeug nicht stimmt

von Annelie Kaufmann

26.09.2017

Strafrichter aller OLG-Bezirke treffen sich heute zum Strafkammertag. Sie wollen erreichen, dass die Reform der Strafprozessordnung fortgesetzt wird – etwa mit mehr Flexibilität bei der Geschäftsverteilung. Ein Interview mit Clemens Lückemann.

Zwei Tage nach der Bundestagswahl soll der 2. Strafkammertag in Würzburg weitere Reformen der Strafprozessordnung (StPO) auf die Agenda der künftigen Koalition setzen. Fast 80 Strafsenats- und Strafkammervorsitzende aus allen OLG-Bezirken wollen dem Bundesgesetzgeber ihre Vorschläge präsentieren – etwa zum Umgang mit Befangenheitsanträgen, zum Beweisrecht und zum Rechtsmittelrecht.

Die Veranstaltung wurde von der jährlich tagenden Konferenz der Oberlandesgerichtspräsidenten ins Leben gerufen und fand erstmals im Februar 2016 statt. Gastgeber ist dieses Mal der Präsident des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg, Clemens Lückemann.

LTO: Herr Lückemann, der Strafkammertag wurde erstmals im vergangenen Jahr veranstaltet, um Einfluss auf die Reform der Strafprozessordnung zu nehmen, die damals diskutiert wurde. Inzwischen sind die neuen Regelungen in Kraft getreten. Warum findet heute der 2. Strafkammertag statt?

Clemens Lückemann: Wir Präsidenten des BGH, der Oberlandesgerichte und des Kammergerichts hatten 2015 große Sorge, dass der Auftrag einer effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens verfehlt werden könnte. Der erste Strafkammertag 2016 in Hannover hat eine Reihe von Beschlüssen gefasst, von denen einige im Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen wurden. Vor allem sind einige Regelungen, die wir kritisiert hatten, verhindert beziehungsweise abgeschwächt worden.

Vieles wurde jedoch noch nicht erreicht. Wir haben deshalb beschlossen, einen 2. Strafkammertag unter dem Motto "Gerechter Strafprozess braucht gute Gesetze" durchzuführen und zwar zeitnah zur Bundestagswahl, so dass die Ergebnisse in die nun anstehenden Koalitionsverhandlungen einfließen können.

Aufzeichnungen nur in besonderen Fällen

LTO: Die StPO-Reform wurde bis zum Schluss stark überarbeitet. Welche Forderungen des 1. Strafkammertages wurden dabei aufgegriffen?

Lückemann: Wir hatten einige Ergebnisse, mit denen wir wirklich zufrieden sein können, zum Beispiel, dass die audiovisuelle Aufzeichnung der Hauptverhandlung unterbleibt und die Aufzeichnung der Zeugen- und Beschuldigtenvernehmung in Bild und Ton nicht zum Regelfall wird, sondern nur, wenn es um besonders schutzbedürftige Beschuldigte und solche geht, denen vorsätzliche Tötungsdelikte vorgeworfen werden.

Wir haben auch erreichen können, dass das Eingangsplädoyer eines Verteidigers – ein opening statement, das unser Strafverfahren in die Richtung eines angloamerikanischen Parteiprozesses verschoben hätte – jetzt nur in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vorgesehen ist und der Vorsitzende Möglichkeiten hat, ein missbräuchliches vorgezogenes Plädoyer zu verhindern.

"Typisch deutsche perfektionistische Regelungsdichte"

LTO: Und welche Kritikpunkte bestehen aus Ihrer Sicht weiterhin?

Lückemann: Ich kann natürlich nicht vorwegnehmen, was die Kollegen heute in Würzburg beschließen werden. Aber um einige Stichworte zu nennen, die sicherlich diskutiert werden: Aus meiner Sicht ist es ein Unding, dass unsere Hauptverhandlungen – teilweise sehr lange, umfangreiche und arbeitsaufwändige Hauptverhandlungen – unter dem Damoklesschwert einer Aufhebung stehen, weil am Beginn der Hauptverhandlung ein Fehler gemacht worden ist. Im Kreis der OLG-Präsidenten sind wir uns einig, dass wir hier eine bindende Vorabentscheidung brauchen. Das heißt, wenn Befangenheitsanträge vermeintlich zu Unrecht abgelehnt wurden oder wenn der Angeklagte meint, der gesetzliche Richter sei nicht gewährt, dann könnte ein Beschwerdegericht vorab darüber bindend entscheiden und die Hauptverhandlung fortgesetzt werden.

LTO: Die strikten Regeln zur Geschäftsverteilung, die das Prinzip des gesetzlichen Richters umsetzen, werden von den OLG-Präsidenten schon seit langem kritisiert. Es muss ein Jahr im Voraus festgelegt werden, welcher Richter für welche Fälle zuständig ist, Änderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich, etwa um auf Überlastung zu reagieren. Reichen die bisherigen Möglichkeiten nicht aus?

Lückemann: Es ist so, dass viele Gerichtspräsidien sich scheuen, innerhalb des Jahres notwendige Änderungen von Geschäftsverteilungsplänen vorzunehmen, weil die Voraussetzungen für Änderungen und vor allem deren Dokumentation sehr strikt geregelt sind. Sie haben Sorge, dass am Ende ein Urteil aufgehoben wird; denn der BGH überprüft jeden Rechtsfehler von Geschäftsverteilungsplänen.

Sinnvoller wäre es, diese Prüfung darauf zu beschränken, ob Willkür vorliegt. Eine weitere Möglichkeit wäre, vom Jährlichkeitsprinzip zum Halbjährlichkeitsprinzip überzugehen, sodass Änderungen schneller möglich sind. Richtig ist auch, dass wir über eine Flexibilisierung des Rechts des gesetzlichen Richters nachdenken müssen -  hier haben wir zu einem guten Prinzip eine typisch deutsche, weltweit wohl einmalige perfektionistische Regelungsdichte.

Zitiervorschlag

Annelie Kaufmann, 2. Strafkammertag in Würzburg: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24715 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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