Die GEZ-Gebühren waren immer ein Aufreger. Nun gibt es den neuen Rundfunkbeitrag, der alles besser, einfacher und für viele sogar billiger machen sollte. Viel zu pauschal, kritisiert schon die erste Klage in Bayern, Datenschützer bemängeln ein faktisches zweites Meldegesetz. Aber WG-Bewohner, die können sich freuen. Ein Überblick von Tobias Kohl.
Die Rundfunkanstalten ändern zum neuen Jahr ihr Zahlungsmodell. Was heißt das? Bislang musste jeder Bürger die Rundfunkgebühr dafür zahlen, dass er eine bestimmte Anzahl an Empfangsgeräten, also Fernseher, Radio oder Computer besaß, mit denen er das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsumieren konnte. Ob er tatsächlich am Sonntag abend die Kommissare des Tatorts bei ihren Ermittlungen verfolgte oder sich über die heute-Nachrichten oder die Presseschau des Deutschlandfunks zum Geschehen in der Welt informierte, spielte keine Rolle.
Daran ändert sich auch 2013 im Grunde nichts. Künftig ist die Abgabe, die sich nun Rundfunkbeitrag nennt, allerdings nicht mehr länger von den einzelnen Rundfunkempfangsgeräten im privaten Haushalt abhängig, sondern vielmehr von der Möglichkeit, jene eben dort aufzustellen.
Konnte der Gebührenpflichtige seine Abgabe beispielsweise bisher dadurch senken, dass er angab, lediglich über einen Internetanschluss zur potenziellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programms, nicht jedoch über einen Fernseher und ein Radio zu verfügen, ist dies nun nicht mehr möglich. Es gilt: Eine Wohnung, ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro im Monat, bitte.
Die Gewinner: Wohngemeinschaften und Familien mit erwachsenen Kindern
Vor allem Familienhaushalte mit erwachsenen Kindern und Wohngemeinschaften profitieren davon, dass die Zahlungspflicht nun unabhängig von der Anzahl der Mieter und den jeweiligen Rundfunkgeräten besteht. Während bislang noch jeder volljährige Bewohner eines solchen Haushaltes den Beitrag zahlen musste, der mit 17,98 Euro monatlich weiterhin auf dem gleichen Niveau ist wie die alte Rundfunkgebühr, ist er nun nur noch einmal fällig.
Studierende, die BaföG beziehen, können sich auch weiterhin von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags befreien lassen. Dies galt bislang auch für Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen "RF" (Befreiung von Radio- und Fernsehgebühren) im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde. Diese können nun eine Ermäßigung der Abgabe beantragen, so dass sie einen reduzierten Beitrag von monatlich 5,99 Euro zu zahlen haben.
Für die Bezieher staatlicher Sozialleistungen, wie etwa Arbeitslosengeld II, Hartz IV oder Sozialhilfe besteht weiterhin die Möglichkeit, sich befreien zu lassen beziehungsweise eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags zu beantragen.
Keine intensive Suche mehr nach Schwarzsehern
Die Umstellung auf das neue Zahlungsmodell erfolgt automatisch. Die Aufgaben der ehemaligen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) übernimmt nun der ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice, einen sachlichen Unterschied zwischen den öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaften gibt es nicht. Dieser ermittelt die Informationen über die Abgabepflichtigen von nun an über die Einwohnermeldeämter. Im Rahmen eines Meldedatenabgleichs werden Name, Geburtsdatum und Adresse an den Beitragsservice übermittelt. Datenschützer sind von der Regelung wenig begeistert, sie kritisieren, im schlimmsten Fall drohe ein zweites Melderegister zu entstehen.
Hingegen dürften die Fälle abnehmen, in denen "Beauftragte für Rundfunkgebühren und GEZ-Anmeldungen" (im Volksmund: GEZ-Fahnder) nach "Schwarzsehern" suchen und an den Haustüren klingeln. Denn die zeitaufwändige Ermittlung, ob eine Person ein zahlungspflichtiges Rundfunkempfangsgerät besitzt, entfällt mit der Anknüpfung an die Wohnung.
Man könnte nach alldem meinen, das neue Finanzierungsmodell mache alle Seiten glücklich: Es wird nicht teurer und der Bürger bekommt von der Umstellung gar nichts mit. Stattdessen werden manche finanziell sogar entlastet und der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat weniger Verwaltungsaufwand. Doch das wäre etwas vorschnell.
Wohnzimmerkanzlei statt Bürogemeinschaft?
Gerade Freiberufler, die sich in einer Bürogemeinschaft zusammengeschlossen haben, könnten künftig vermehrt zur Kasse gebeten werden. Nach § 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags knüpft die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich nämlich nicht nur an die Betriebsstätte an, sondern auch an den Inhaber. Geht man nun davon aus, dass jeder einzelne Freiberufler in der Bürogemeinschaft als selbstständiger Unternehmer anzusehen ist, so handelt es sich um mehrere Inhaber. Dann müsste jedes Mitglied der Bürogemeinschaft seinen eigenen Rundfunkbeitrag zahlen. Würde der Freiberufler seine Betriebsstätte allerdings in seinen privaten Haushalt verlegen, bliebe es bei der einmaligen Zahlung.
Aber auch Inhaber einer Zweitwohnung stellen sich in Zukunft schlechter. Da sie zwei Wohnungen bewohnen, müssen sie mit dem neuen Anknüpfungspunkt doppelt zahlen. Unternehmen, die auf einen großen Fuhrpark angewiesen sind, können nicht mehr sparen, indem sie Radiogeräte aus den Kraftfahrzeugen ausbauen.
Es ist vor allem diese Unmöglichkeit, darzulegen, dass Rundfunkempfangsgeräte nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden, die auch den ersten bundesweit bekannt gewordenen Kämpfer gegen den haushaltsbezogenen Beitrag antreiben. Ermano Geuer, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht an der Universität Passau, hat noch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung Klage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben. Vor allem die Pauschalierung ohne Ausnahmen hält der Jurist für verfassungswidrig.
Neuigkeiten hat Geuer trotz seiner frühen Klage noch nicht: "Die Gegenseite hat mittlerweile Stellung genommen," bestätigte er gegenüber LTO. "Andere Argumente als diejenigen, welche für die Neuregelung ohnehin immer ins Feld geführt wurden, gab es aus meiner Sicht aber nicht." Auch einen Verhandlungstermin hat das bayerische Verfassungsgericht noch nicht anberaumt.
Der Autor Tobias Kohl, LL.M. ist Rechtsanwalt in Köln und Mitglied der Redaktion der Legal Tribune ONLINE.
Tobias Kohl, LL.M., Neuer Rundfunkbeitrag: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7907 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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