Recht im Stau: Es wird eng auf deut­schen Auto­bahnen

von Dr. jur. Alfred Scheidler

20.07.2011

Mit Beginn der Ferienzeit rollt wieder die große Reisewelle, kilometerlange Staus sind vorprogrammiert. Kolonnenspringen, die Abkürzung über den Rastplatz und sogar das Aussteigen können aber teuer werden. Alfred Scheidler erklärt, was man lieber lassen sollte, damit die Reisekasse nicht durch Bußgelder geschmälert wird, bevor der Urlaub überhaupt anfängt.

Es ist jedes Jahr dasselbe: In der Hauptreisezeit sind die deutschen Autobahnen überfüllt und kaum eine Fahrt in Richtung Süden verläuft ohne Stau. Aus Ungeduld geborene Verkehrsordnungswidrigkeiten aber können mit Geldbußen bis zu 2.000 Euro geahndet werden (§ 24 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz, StVG).

Auch dann schon, wenn der Verkehr noch flüssig rollt, kann der Vorwärtsdrang durch Dauerlinksfahrer gebremst werden. Diese einfach rechts zu überholen, verstößt gegen § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Vorschrift gibt eindeutig vor, dass links zu überholen ist.

Nur wenn der Verkehr so dicht ist, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf nach § 7 Abs. 2 StVO rechts schneller als links gefahren werden. Steht der Verkehr auf der linken Spur oder fährt er dort nur langsam, darf die Schlange mit geringfügig höherer Geschwindigkeit rechts überholt werden (§ 7 Abs. 2a StVO). Langsam ist eine Geschwindigkeit von weniger als 60 Stundenkilometer; die Mehrgeschwindigkeit im Vergleich zum langsameren Verkehr darf nicht mehr als 20 Stundenkilometer betragen (vgl. Kammergericht Berlin, Urt. v. 25.11.2002, 12 U 110/01).

Ob vier oder zwei Räder: Kolonnenspringen und andere Ausweichmanöver

§ 7 Abs. 2a StVO erlaubt es allerdings nicht, dass einzelne Kraftfahrer rechts ausscheren, um sich weiter vorn wieder links einzudrängen. Das vielfach praktizierte "Kolonnenspringen" ist also verboten.

Auch den Motorradfahrern geht es nicht besser: Sie dürfen sich nicht zwischen den Fahrzeugkolonnen hindurch schlängeln, wie zum Beispiel die Oberlandesgerichte (OLG) Düsseldorf (Beschl. v. 30.04.1990, 5 Ss (OWi) 151/90) und Stuttgart (Beschl. v. 06.06.1979, 3 Ss (8) 60/79) entschieden.

Verkehrsteilnehmer dürfen nämlich nur dann ausnahmsweise rechts überholen, wenn ein freier Fahrstreifen zur Verfügung steht. Fahrstreifen in diesem Sinne aber ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug benötigt (§ 7 Abs. 1 S. 2 StVO). Der schmale Zwischenraum zwischen den Fahrzeugschlangen, mit dem ein Motorrad rein faktisch auskommt, ist aber eben gerade kein solcher Fahrstreifen.

Ob Standstreifen oder Rastplatz: Vorbeimogeln ist verboten

Sind es nur noch wenige hundert Meter bis zur nächsten Ausfahrt, ist auch für Autofahrer die Versuchung groß, an den Wartenden vorbei auf dem Standstreifen dem Stau schnellstmöglich zu entkommen. Was vermeintlich niemandem schadet, verstößt nicht nur gegen das Gebot des Linksüberholens (§ 5 Abs. 1 StVO), sondern auch gegen das der Fahrbahnbenutzung (§ 2 Abs. 1 StVO), so der Bundesgerichtshof schon im Jahr 1981 (Beschl. v. 06.05.1981, 4 StR 530/79). Für einen bußgeldbewehrten Verstoß reicht es dabei schon aus, wenn nur 100 Meter auf dem Standstreifen gefahren werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.1974, 1 Ss (OWi) 1108/73).

Hat man eine Ausfahrt noch in freier Fahrt passiert und gerät unmittelbar danach in einen Stau, darf man selbstverständlich nicht zur Ausfahrt zurückfahren. Auch wenn nur wenige Meter vom Glück der freien Fahrt trennen: Wenden und Rückwärtsfahren sind auf Autobahnen ausnahmslos verboten, § 18 Abs. 7 StVO. Ebenfalls verboten ist es, die Autobahn an anderen Stellen als über Ausfahrten zu verlassen (§ 18 Abs. 10 StVO):

Besonders Schlaue versuchen im Stau ein paar Meter freie Fahrt dadurch zu gewinnen, dass sie auf einen Autobahnrastplatz ausweichen und diesen zügig durchfahren, um gleich wieder auf die Autobahn aufzufahren. Von der sicherlich zweifelhaften Sinnhaftigkeit dieses Vorhabens einmal abgesehen benutzt man damit eine "dem durchgehenden Verkehr nicht gewidmete Fläche", nämlich die über den Rastplatz - und auch damit verstößt man wiederum gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung des § 2 Abs. 1 StVO (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.1974, 5 Ss (OWi) 77/87).

Man kommt also, ist man einmal drin, aus dem Stau nicht mehr raus. Aber selbst wenn der Verkehr auf der Autobahn vollends zum Stillstand gekommen und eine längere Wartezeit absehbar ist, dürfen Autofahrer die Zwangspause nicht dazu nutzen, auszusteigen, um sich kurz die Beine zu vertreten. Das verbietet die Vorschrift § 18 Abs. 9 StVO, die normiert, dass Fußgänger Autobahnen grundsätzlich nicht betreten dürfen.

Rettungsgasse und Warnblinklicht

Das Bilden einer Rettungsgasse im Stau schreibt § 11 Abs. 2 StVO vor: Bei zwei Fahrstreifen in eine Richtung ist die Gasse in der Mitte, bei drei Fahrstreifen zwischen dem linken und dem mittleren zu bilden.

Es ist durchaus üblich, die Warnblinkanlage einzuschalten, wenn man sich einem Stau nähert und die nachfolgenden Fahrer warnen will. § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO lässt das zu, verpflichtet aber nicht etwa dazu. Allerdings ist es durchaus ratsam, das rote Lichtlein zu betätigen: Kommt es in einer solchen Situation zu einem Auffahrunfall, nimmt die Rechsprechung nämlich teilweise eine Mithaftung des Vorausfahrenden aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs an, wenn er die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet hat (Landgericht Memmingen, Urt. v. 24.07.2007, 2 O 392/07; OLG Zweibrücken, Urt. v. 28.05.1997, 1 U 55/96).

Um unangenehmen Staus zu entgehen, empfiehlt es sich, seine Reise so zu planen, dass man nicht ausgerechnet dann fährt, wenn es alle tun. Gerät man dennoch in einen Stau, heißt es, sich in Geduld zu üben und sich nicht zu verkehrswidrigem Verhalten verleiten zu lassen. Ansonsten könnten nachfolgende Bußgelder den Urlaubsgenuss im Nachhinein spürbar trüben.

Der Autor Dr. Alfred Scheidler ist Oberregierungsrat in Neustadt an der Waldnaab und Autor zahlreicher Publikationen zum Straßenverkehrsrecht.

 

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Zitiervorschlag

Alfred Scheidler, Recht im Stau: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3805 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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