Papst-Besuch: Papa ante Bun­destag

Thomas Traub

22.09.2011

Papst Benedikt XVI. besucht Deutschland und hält eine Rede im Deutschen Bundestag. Das löst nicht nur Begeisterung aus, dutzende Abgeordnete wollen den Plenarsaal verlassen. Dabei ist der "Heilige Vater" nicht nur Staatsoberhaupt und Monarch eines Zwergstaates, sondern hat als Inhaber des Heiligen Stuhls eine völkerrechtlich einzigartige Doppelfunktion, erklärt Thomas Traub.

Die Plätze im Bundestag sollen nicht leer bleiben, wenn Benedikt der XVI. während seines ersten offiziellen Deutschlandbesuchs den Bundestag besucht. Ehemalige Abgeordnete sollen einspringen, um die Stühle zu besetzen, wenn der Papst spricht. Völlig unabhängig von der Neutralität des Staates, die vor allem die Fraktion Die Linke durch den Auftritt des Oberhaupts der römisch-katholischen Kirche im Plenarsaal tangiert sieht, steht den Parlamentariern aber das Staatsoberhaupt des Staates Vatikanstadt gegenüber.

Und selbst das ist nur die halbe Wahrheit. Papst Benedikt XVI. ist außerdem als Inhaber des Heiligen Stuhls Völkerrechtssubjekt, Partei vieler völkerrechtlicher Abkommen und für Bund und Länder bedeutend als  Vertragspartner zahlreicher Staatskirchenverträge.

Für einen Staat braucht es nach der klassischen Lehre Georg Jellineks drei Elemente: Ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und eine Staatsgewalt. Auf den kleinsten allgemein anerkannten Staat der Welt treffen alle diese Merkmale zu.

Der Vatikanstaat: 44 Hektar, 572 Bürger, absolute Wahlmonarchie

Gegründet wurde der Staat der Vatikanstadt durch die Lateranverträge zwischen dem Königreich Italien und dem Heiligen Stuhl am 11. Februar 1929. Ein kleines Gebiet von 0,44 Quadratkilometern rund um Petersplatz und Petersdom wurde aus dem Staatsgebiet Italiens herausgelöst und als souveräner Staat anerkannt.

Nicht nur das Staatsgebiet ist klein, auch das vatikanische Staatsvolk ist überschaubar: 572 Staatsbürger zählte es im März 2011. Die vatikanische Staatsangehörigkeit wird weder durch Abstammung von den Eltern erworben (ius sanguinis), noch aufgrund des Geburtsortes verliehen (ius soli). Sie ergibt sich vielmehr aus der Funktion der im Vatikan Tätigen: Kardinäle, Diplomaten und andere im Vatikan arbeitende und wohnende Personen haben die vatikanische Staatsangehörigkeit.

Die Ausübung der Staatsgewalt regelt das Grundgesetz des Vatikanstaates, das Benedikts Vorgänger Papst Johannes Paul II. im November 2000 verkündet hat. Nach Art. 1 dieser Verfassung besitzt der Papst als Oberhaupt des Vatikanstaates die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt. Der Vatikanstaat ist also eine absolute Wahlmonarchie.

"Ein kleines Territorium für eine große Mission"

Die Präambel des vatikanischen Grundgesetzes formuliert den zentralen Staatszweck: Der Vatikanstaat verbürgt die Freiheit des Apostolischen Stuhls und gewährleistet die tatsächliche und sichtbare Unabhängigkeit des Papstes in der Ausübung seiner Weltmission. "Ein kleines Territorium für eine große Mission" – unter diesem Motto feierte der Vatikanstaat im Jahre 2009 seinen 80. Geburtstag.

Der Vatikanstaat ist ein Subjekt des Völkerrechts und wird durch Papst Benedikt XVI. als Staatsoberhaupt repräsentiert. Doch der Papst ist noch mehr: Nach der Verfassung der römisch-katholischen Kirche, dem Codex Iuris Canonici, besitzt der Papst als Apostolischer beziehungsweise Heiliger Stuhl eine eigene Rechtspersönlichkeit.

In einer jahrhundertealten Tradition wird der Heilige Stuhl als originärer und vollwertiger Akteur im völkerrechtlichen Geschehen anerkannt, obwohl er kein Staat ist. Diese völkerrechtliche Auffassung teilt auch die Bundesregierung, wie in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 23. August 2011 zum Ausdruck (BT-Drs. 17/6827) kommt: "Im Völkerrecht und in Übereinstimmung mit langjähriger, gefestigter völkerrechtlicher Praxis ist der Heilige Stuhl als Subjekt des allgemeinen Völkerrechts mit Wirkung gegenüber allen Staaten – auch der Bundesrepublik Deutschland – kraft Herkommens anerkannt."

Der Heilige Stuhl als selbständiges Völkerrechtssubjekt

Dabei ist die Funktion des Papstes als Staatsoberhaupt des Vatikanstaates von dem Heiligen Stuhl zu unterscheiden. Letzterer ist das eigenständige Völkerrechtssubjekt des Papstes als Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche.

Sowohl der Vatikanstaat als auch der Heilige Stuhl sind Völkerrechtssubjekte, also Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten, und beide können am völkerrechtlichen Rechtsverkehr teilnehmen.

Praktisch besonders wichtig war diese Unterscheidung, nachdem der Kirchenstaat durch die Einverleibung des Gebietes in das Königreich Italien im Jahre 1870 aufgelöst wurde. Bis zur Gründung des Vatikanstaates im Jahre 1929 gab es also keine territoriale Souveränität. Der Papst als Heiliger Stuhl aber konnte auch ohne diese weiter völkerrechtlich agieren.

Der Heilige Stuhl als Vertragspartei im Völkerrecht

Die völkerrechtliche Praxis bestätigt die Qualifizierung des Heiligen Stuhls als nicht-staatliches Völkerrechtssubjekt eindrucksvoll: Mehr als 170 Staaten unterhalten diplomatische Beziehungen zum Heiligen Stuhl. Sein Botschafter, der Apostolische Nuntius, ist in Deutschland wie auch in vielen anderen Staaten protokollarisch das ranghöchste Mitglied des diplomatischen Korps, er ist der Doyen.

Der Heilige Stuhl ist Vertragspartei bedeutender völkerrechtlicher Verträge wie der Genfer Konventionen, des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung von Rassendiskriminierung, der UN-Kinderrechtskonvention, aber auch des Atomwaffensperrvertrages.

Auch in zahlreichen internationalen Organisationen wirkt der Apostolische Stuhl mit. Er ist Vollmitglied in der OSZE und hat bei den Vereinten Nationen den Status eines ständigen Beobachters, der mit einer Resolution der UN-Generalversammlung im Juli 2004 konkretisiert und gestärkt wurde.

Konkordate – Verträge  der Länder mit dem Heiligen Stuhl

Eine Besonderheit bilden die Konkordate, völkerrechtliche Verträge zwischen einem Staat und dem Heiligen Stuhl, die das Verhältnis des Staates zu der Katholischen Kirche regeln. Bekanntestes Beispiel dafür ist in Deutschland das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933, das zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich geschlossen wurde. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es weiterhin gültig (BVerfG, Urt. v. 26.03.1957, Az. 2 BvG 1/55) und regelt zum Beispiel den katholischen Religionsunterricht, und die Militärseelsorge. Der Staatskirchenvertrag garantiert auch katholisch-theologische Fakultäten an staatlichen Universitäten.

Daneben gibt es zahlreiche Verträge in den Bundesländern. Nach der Wiedervereinigung wurden Konkordate mit allen fünf neuen Ländern abgeschlossen.  In jüngerer Zeit folgten Verträge mit Bremen (2004), Hamburg (2006) und zuletzt Schleswig-Holstein (2009), in denen grundlegende Fragen des Verhältnisses und der Kooperation von Staat und Katholischer Kirche geregelt sind.

Vertragspartner der Bundesländer ist dabei nicht das jeweilige Bistum oder der Verband der Diözesen Deutschlands, sondern stets der Heilige Stuhl. Vor diesem völkerrechtlichen Hintergrund und aufgrund seiner politischen und rechtlichen Stellung kann Papst Benedikt XVI. sicherlich auch vor dem Deutschen Bundestag reden. Fernab aller weltanschaulichen Fragen.

Thomas Traub ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Kirchenrecht der Universität zu Köln.

 

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Zitiervorschlag

Thomas Traub, Papst-Besuch: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4363 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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