OLG Hamm erhebt Beweis über Klimawandelfolgen: Wie ein perua­ni­scher Bauer das Recht ver­än­dern könnte

von Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A.

01.12.2017

2/2: Haftung auch für rechtmäßiges Handeln

Die Kontroverse über all dies hat absehbar globale Bedeutung. Dem Klimawandel wird schließlich die beschriebene Vielzahl möglicher Folgen zugeschrieben. Gleichzeitig lassen sich zumindest einige Großemittenten identifizieren, die einen prozentual greifbaren Anteil an den weltweiten Treibhausgasemissionen haben.

Hätte der Kläger Erfolg, dürfte der Prozess darum einen heftigen Schub für den bisher lahmenden globalen Klimaschutz bedeuten. Ob das OLG der Klage wirklich stattgibt und ob das dann auch vor dem Bundesgerichtshofs (BGH) und möglicherweise – im Falle einer Verfassungsbeschwerde von RWE – vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Bestand hat, bleibt abzuwarten.

Unabhängig von der aktuell großen Aufregung um das zweitinstanzliche – nicht einmal abgeschlossene – Verfahren lassen sich zwei Feststellungen eigentlich leicht treffen. Erstens ist der Klimawandel nicht abstrakt, sondern hat sehr konkrete und fatale Folgen, für die dann in der einen oder anderen Weise auch Menschen geradestehen müssen – und es liegt nahe, dass das nicht die Geschädigten, sondern die Schädiger sein sollten.

Zweitens ist die OLG-Aussage ersichtlich zutreffend, dass § 1004 BGB eine Haftung auch für rechtmäßiges Handeln vorsieht, also beispielsweise für das genehmigte Betreiben von Braunkohlekraftwerken durch RWE. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und die (verpflichtende) Beteiligung am EU-Emissionshandel bedeuten nicht, dass das Unternehmen sich von trotzdem verbleibenden Folgen seines Tuns freizeichnen kann.

Das stellt § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausdrücklich klar. Zudem gab es über eine lange Zeit, während RWE Emissionen freigesetzte, noch gar keinen Emissionshandel; und Kohlendioxid verbleibt jahrzehntelang in der Atmosphäre und trägt zum Klimawandel bei.

Haftung aufgrund von Modellen?

Im Verfahren vor dem OLG-Hamm und darüber hinaus werden zwei Punkte noch intensiv zu debattieren sein. Das Gericht deutet erstens an, Entschädigungen für Beeinträchtigungen aufgrund von Klimamodellen für denkbar zu halten. Diese These hört man bislang eher im internationalen als im deutschen Rechtsdiskurs. Denn die konkrete Zuschreibung einer einzelnen Schadensfolge zum globalen Klimawandel ist nur durch komplexe Modelle möglich, die neben einer Vielzahl umfassend belegter Fakten auch auf Annahmen angewiesen sind. Begründet man auf dieser Basis Haftungsansprüche, könnte das für das Zivilrecht und vielleicht auch für das Strafrecht neue Perspektiven eröffnen, die Diskussionsbedarf erzeugen.

Ein zweiter für das Verfahren interessanter Punkt lässt sich dagegen relativ leicht aufklären. Man könnte nämlich einwenden, dass in Wirklichkeit nicht nur die Unternehmen, die Strom, Wärme, Treibstoff, Dünger und Kunststoffe in die Welt setzen, verantwortlich sind. Vielmehr gehören dazu immer auch Kunden – und Politiker, die das Ganze gesetzlich erlauben. Dieser Hinweis ist wichtig und uneingeschränkt richtig.

Nur würden Konzerne wie RWE, wenn sie verurteilt würden, die Kosten natürlich an ihre Kunden weiterzureichen versuchen. Die Konsumenten sind also ohnehin im Boot. Und auch eine Diskussion, ob nicht die Staatshaftung passender wäre als die Unternehmenshaftung, wenn doch die Politik den Klimawandel bisher nicht entschlossen bekämpft, wäre nur bedingt sinnvoll. Schließlich müssten Staatshaftungsansprüche ebenfalls die Gesamtheit der Menschen bedienen – über höhere Steuerlasten.

Politik und Klimawandel

Unabhängig davon, wie man die genannten Streitfragen beurteilt, und unabhängig davon, dass sich unstreitig bei weitem nicht alle Verursacher und Folgen des Klimawandels so sicher feststellen lassen, haben Klimahaftungsverfahren wie vor dem OLG Hamm eine wesentliche Anstoßfunktion. Die Faktenunsicherheiten ändern nämlich nichts an der Verpflichtung des Staats, aufgrund der Menschenrechte – beispielsweise des Rechts auf Nahrung – und des Vorsorgeprinzips, den Klimawandel insgesamt abzuwenden.

Dies erfordert als wichtigste Maßnahme einen umfassenden und zeitnahen Ausstieg aus den fossilen Brennstoffen bei Strom, Wärme, Treibstoff, Dünger und Kunststoffen. Und wir wollen ja den Klimawandel möglichst weitgehend verhindern. Ausschließlich Haftungsfolgen zu verteilen, wäre angesichts der drohenden existenziellen Schäden zu wenig. Das ist aber auch den Klägern erkennbar bewusst.

Fossile Brennstoffe aus dem Markt zu nehmen, ist eine politische Entscheidung auf wie gesehen menschenrechtlicher Grundlage. Die Politik könnte so die Treibhausgasemissionen in 10 bis 20 Jahren global auf null senken, wie es völkerrechtlich verbindlich Art. 2 des Paris-Abkommens vorgibt, indem die Norm die globale Erwärmung auf 1,5 bis 1,8 Grad begrenzt. Etwa durch einen Emissionshandel, der künftig sein Cap an dieser Zeitlinie ausrichtet, alle Altzertifikate streicht und alle fossilen Brennstoffe umfasst.

Sinnvoll wäre, wenn EU und weitere willige Staaten dies gemeinsam tun. Kombinieren sollten sie den Ausstieg mit einem Border Adjustment (also mit Ökozöllen) für Im- und Exporte in nicht beteiligte Länder wie vielleicht die USA. So verhindert man Emissionsverlagerungen in solche Länder und Wettbewerbsnachteile für heimische Unternehmen. Welthandelsrechtlich wäre das zulässig.

Der Autor Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A. leitet die Forschungsstelle Nachhaltigkeit und Klimapolitik in Leipzig und Berlin. Von ihm erschien Anfang Oktober das Taschenbuch "Kurzschluss: Wie einfache Wahrheiten die Demokratie untergraben".

Zitiervorschlag

OLG Hamm erhebt Beweis über Klimawandelfolgen: . In: Legal Tribune Online, 01.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25817 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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